SchlHPRG HE · Hessen

Gesetz betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser Vom 18. März 1868

Ausfertigungsdatum:
18.03.1868
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1868, 277
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

§ 10 Nach Beendigung der Instruktion reicht der Kommissar die Verhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirksregierung ein, welche über den Entschädigungsanspruch durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben jedem der Beteiligten durch den Kommissar aushändigen läßt.

§ 11

§ 11 (1) Gegen das Resolut steht jedem der Beteiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu. (2) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.

§ 3

§ 3 *) (1) ... (2) Das Verbot der Benutzung anderer als der im öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung des genehmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, sofern nicht in diesem Beschluß selbst eine längere Frist bestimmt ist. (3) Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem Tage dieser Veröffentlichung ab nicht mehr errichtet werden.

§ 4

§ 4 (1) ... (2) Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der Aufhebung von der Genehmigung der Regierung abhängig.

§ 7

§ 7 (1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirk vorhandenen Privat-Schlachtanstalten ist für den erweislichen, wirklichen Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetrieb dienenden Gebäude und Einrichtungen ... ihrer Bestimmung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten. Bei Berechnung des Schadens ist namentlich zu berücksichtigen, daß der Ertrag, welcher von den Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden kann, von dem bisherigen Ertrag in Abzug zu bringen ist. (2) Eine Entschädigung für Nachteile, welche aus Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchten, findet nicht statt.

§ 9

§ 9 (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Mieter) von Privat-Schlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach § 3 gewährten Frist bei der Bezirksregierung anzumelden. (2) Diese Behörde ernennt einen Kommissar, welcher unter Zuziehung von zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat. (3) Der eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissar zu bestimmenden mindestens zehntägigen Frist, so ernennt dieser die Beisitzer.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.