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Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Vom 20. Dezember 2004 *)

Ausfertigungsdatum:
20.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 506, 522
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 Satz 2 und 2. die Überprüfung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), ist das Regierungspräsidium Kassel. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.