---
title: "HAGSchKG — Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) Vom 14. Dezember 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/schkgaghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchKGAGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:16:32+00:00"
---

# HAGSchKG — Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) Vom 14. Dezember 2006

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 14.12.2006
*Fundstelle:* GVBl. I 2006, 664


### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

### § 1 — Sicherstellung der Beratung

§ 1 Sicherstellung der Beratung(1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Beratungsstellen nach § 8 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichergestellt.

### § 2 — Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet

§ 2 Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet(1) Beratungsstellen werden auf Antrag und bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert. (2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten an geförderten Beratungsstellen nach 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 20 Prozent nicht überschreiten.(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.

### § 4 — Umfang der Förderung freier Träger von Beratungsstellen

§ 4 Umfang der Förderung freier Träger von Beratungsstellen(1) Das Land fördert freie Träger von Beratungsstellen in pauschalierter Form mit 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 erforderlich ist. (2) Die Förderung nach Abs. 1 erfolgt durch eine aus Personal- und Sachkosten zusammengesetzte Pauschale und beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle 1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe ausa) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,2. für Sachkosten 20 Prozent der Summe nach Nr. 1. Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten. (3) Das Land fördert im Jahr 2012 freie Träger von Beratungsstellen zusätzlich in Höhe von 5 000 Euro je im Jahr 2012 nach Abs. 2 Satz 1 geförderter Beratungspersonalstelle; auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (4) Die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 ist berechtigt, bei den Empfängern der Fördermittel die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Landesmittel und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung kann vor Ort oder durch Anforderung von Unterlagen und Informationen, die die Mittelverwendung transparent machen, erfolgen.

### § 5 — Höhe der Erstattung für die Beratung durch kommunale Träger und ärztliche Beratungsstellen

§ 5Höhe der Erstattung für die Beratung durch kommunale Träger und ärztliche Beratungsstellen(1) Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Träger von Beratungsstellen erhalten je Beratung nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes eine Pauschale in Höhe von 59,50 Euro. Damit sind alle Kosten für die Beratungstätigkeiten sowie für Dokumentation und Fortbildung abgegolten.(2) In den ärztlichen Beratungsstellen ist durch Aushang auf die Kostenfreiheit der Beratung nach § 6 Abs. 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzuweisen.

### § 6 — Zuständige Behörde

§ 6 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

### § 1 — Sicherstellung der Beratung

§ 1 Sicherstellung der Beratung(1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Beratungsstellen nach § 8 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichergestellt.

### § 2 — Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet

§ 2 Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet(1) Auf Antrag der Träger werden Beratungsstellen bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert.(2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes an geförderten Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 20 Prozent nicht überschreiten.(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.

### § 3 — Auswahlverfahren

§ 3 Auswahlverfahren(1) Liegen Anträge auf Förderung für mehr Beratungsstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind, erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von 1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der Träger nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 3. Art und Umfang des Beratungsangebotes und 4. Personalausstattung und Wirtschaftlichkeit der Beratungsstellen. (2) [Red. Anm.: Absatz 2 tritt am 1.1.2017 in Kraft.]

### § 4 — Umfang der Förderung freier Träger von Beratungsstellen

§ 4 Umfang der Förderung freier Träger von Beratungsstellen(1) Das Land fördert Beratungsstellen in pauschalierter Form. Die Förderung beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe ausa) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 28d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Arbeitgebers,b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 28d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Arbeitgebers,c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 28d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Arbeitgebers, 2. für Sachkosten 20 Prozent der Summe nach Nr. 1.Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten.(2) Die Festsetzung der Höhe der Förderung erfolgt jährlich.(3) Für Beratungen zur vertraulichen Geburt nach Abschnitt 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erhält der Träger der Beratungsstelle auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 600 Euro je vollständig durchlaufenen Beratungsfall. Dem Antrag ist eine Kopie des Rückscheins, der dem Einschreiben mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beigefügt war, oder ein vergleichbarer Nachweis über die Übersendung des Herkunftsnachweises an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beizufügen.(4) Die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist berechtigt, bei den Empfängern der Fördermittel die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Landesmittel und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung kann vor Ort oder durch Anforderung von Unterlagen und Informationen, die die Mittelverwendung transparent machen, erfolgen.

### § 6 — Zuständige Behörde

§ 6 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. Abweichend von Satz 1 ist für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes das Amt für Versorgung und Soziales Gießen zuständig.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

### § 3 — Auswahlverfahren

§ 3 Auswahlverfahren(1) Liegen Anträge auf Förderung für mehr Beratungsstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind, erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der Träger nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 3. Art und Umfang des Beratungsangebotes und 4. Personalausstattung und Wirtschaftlichkeit der Beratungsstellen.(2) Die Auswahlentscheidung erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren (Auswahlperiode). Für den Versorgungsschlüssel ist der letzte vor dem 1. Juli des Jahres vor Beginn einer Auswahlperiode durch das Statistische Landesamt veröffentlichte Bevölkerungsstand maßgeblich.

### § 1 — Sicherstellung der Beratung

§ 1 Sicherstellung der Beratung(1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Beratungsstellen nach § 8 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichergestellt.(3) Das für die Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium veröffentlicht in geeigneter Weise ein Verzeichnis mit den Kontaktdaten der nach diesem Gesetz geförderten Beratungsstellen.

### § 2 — Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet

§ 2 Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet(1) Auf Antrag der rechtlich selbstständigen Träger werden Beratungsstellen bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert.(2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes an geförderten Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 15 Prozent nicht überschreiten.(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.

### § 3 — Auswahlverfahren

§ 3 Auswahlverfahren(1) Liegen Anträge auf Förderung für mehr Beratungspersonalstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind, erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der Träger nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und3. Art und Umfang des Beratungsangebotes.(2) Die Auswahlentscheidung erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren (Auswahlperiode). Für den Versorgungsschlüssel ist der letzte vor dem 1. September des Jahres vor Beginn einer Auswahlperiode durch das Statistische Landesamt veröffentlichte Bevölkerungsstand maßgeblich.

### § 4 — Umfang der Förderung freier Träger von Beratungsstellen

§ 4 Umfang der Förderung freier Träger von Beratungsstellen(1) Das Land fördert Beratungsstellen in pauschalierter Form. Die Förderung beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe ausa) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9b, Stufe 6 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 28d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Arbeitgebers,b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 6 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 28d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Arbeitgebers,c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 6 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 28d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Arbeitgebers, 2. für Sachkosten 20 Prozent des Betrages nach Nr. 1.Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten.(2) Die Festsetzung der Höhe der Förderung erfolgt jährlich.(3) Für Beratungen zur vertraulichen Geburt nach Abschnitt 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erhält der Träger der Beratungsstelle auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 600 Euro je vollständig durchlaufenen Beratungsfall. Dem Antrag ist eine Kopie des Rückscheins, der dem Einschreiben mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beigefügt war, oder ein vergleichbarer Nachweis über die Übersendung des Herkunftsnachweises an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beizufügen.(4) Die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist berechtigt, bei den Empfängern der Fördermittel die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Landesmittel und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung kann vor Ort oder durch Anforderung von Unterlagen und Informationen, die die Mittelverwendung transparent machen, erfolgen.

### § 5 — Höhe der Erstattung für die Beratung durch kommunale Träger und ärztliche Beratungsstellen

§ 5Höhe der Erstattung für die Beratung durch kommunale Träger und ärztliche Beratungsstellen(1) Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Träger von Beratungsstellen erhalten je Beratung nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes eine Pauschale in Höhe von 75 Euro. Damit sind alle Kosten für die Beratungstätigkeiten sowie für Dokumentation und Fortbildung abgegolten.(2) In den ärztlichen Beratungsstellen ist durch Aushang auf die Kostenfreiheit der Beratung nach § 6 Abs. 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzuweisen.

### § 7 — Zuständige Behörde, Prüfungsrechte des Rechnungshofs

§ 7 Zuständige Behörde, Prüfungsrechte des Rechnungshofs(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes das Amt für Versorgung und Soziales Gießen zuständig.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.(3) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

### § 6 — Zentralstelle Hessen für die Vergabe der Bundesmittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind ...

§ 6 Zentralstelle Hessen für die Vergabe der Bundesmittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“Die Caritas-Diakonie-Konferenz, vertreten durch Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V., erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe einer Zentralstelle für die Vergabe der Bundesmittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ jährlich einen Zuschuss für die tatsächlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung, höchstens jedoch 100 000 Euro. Der Zuschuss ist jährlich zu beantragen und die Verwendung zu belegen.

### § 1 — Sicherstellung der Beratung

§ 1 Sicherstellung der Beratung(1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Beratungsstellen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichergestellt.(3) Das für die Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium veröffentlicht in geeigneter Weise ein Verzeichnis mit den Kontaktdaten der nach diesem Gesetz geförderten Beratungsstellen.

### § 2 — Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet

§ 2 Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet(1) Auf Antrag der rechtlich selbstständigen Träger werden Beratungsstellen bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert.(2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten nach § 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes an geförderten Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 15 Prozent nicht überschreiten.(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.

### § 3 — Auswahlverfahren

§ 3 Auswahlverfahren(1) Liegen Anträge auf Förderung für mehr Beratungspersonalstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind, erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der Träger nach §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und3. Art und Umfang des Beratungsangebotes.(2) Die Auswahlentscheidung erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren (Auswahlperiode). Für den Versorgungsschlüssel ist der letzte vor dem 1. September des Jahres vor Beginn einer Auswahlperiode durch das Statistische Landesamt veröffentlichte Bevölkerungsstand maßgeblich.

### § 7 — Zuständige Behörde, Prüfungsrechte des Rechnungshofs

§ 7 Zuständige Behörde, Prüfungsrechte des Rechnungshofs(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes das Amt für Versorgung und Soziales Gießen zuständig.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.(3) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt.

### § 1 — Sicherstellung der Beratung

§ 1 Sicherstellung der Beratung(1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Beratungsstellen nach § 8 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichergestellt.

### § 2 — Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet

§ 2 Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet(1) Beratungsstellen werden auf Antrag und bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert. (2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten an geförderten Beratungsstellen nach 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.

### § 3 — Auswahlverfahren

§ 3 AuswahlverfahrenLiegen Anträge auf Förderung von mehr Beratungsstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind, erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von 1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der Träger nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 3. Art und Umfang des Beratungsangebotes und 4. Personalausstattung und Wirtschaftlichkeit der Beratungsstellen.

### § 4 — Umfang der Förderung

§ 4 Umfang der Förderung(1) Das Land fördert freie Träger von Beratungsstellen in pauschalierter Form mit 80 vom Hundert der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 erforderlich ist. (2) Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Träger von Beratungsstellen erhalten für Schwangerschaftskonfliktberatung eine Pauschale je Beratungsfall. (3) Die Sozialministerin oder der Sozialminister bestimmt durch Rechtsverordnung jeweils die Höhe der Pauschale und die näheren Einzelheiten nach Abs. 1 und 2. (4) Für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2006 finden die Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Anwendung.

### § 5 — Zuständige Behörde

§ 5 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

### § 6 — Aufhebung von Vorschriften

§ 6 Aufhebung von VorschriftenEs werden aufgehoben:das Gesetz zur Ausführung der §§ 218b und 219 des Strafgesetzbuches und des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 2. Mai 1938 (GVBl. I S. 273), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), und das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506).

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

---

— Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) Vom 14. Dezember 2006
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchKGAGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
