SchfZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen Vom 24. November 1981

Ausfertigungsdatum:
24.11.1981
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 425
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchfZV

Aufgrund des § 1 des Schornsteinfegerzuständigkeits- und Gebührengesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 930) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Minister und der für Immissionsschutz zuständigen Ministerin:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), ist im Bezirk1. der Handwerkskammer Kassel das Regierungspräsidium Kassel und2. der übrigen Handwerkskammern jeweils das Regierungspräsidium Darmstadt,soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.(2) Die in Abs. 1 benannte Stelle ist zuständige Behörde für die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit es die Feststellung der persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes betrifft. Im Rahmen dieser Aufsicht festgestellte Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden von der in Abs. 1 benannten Behörde verfolgt und geahndet.(3) Zuständige Behörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat für1. den Erlass einer Duldungsverfügung aufgrund von § 1 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,2. die Entgegennahme der Anzeige von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn die Mängel bei Arbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (GVBl. I S. 132), festgestellt wurden, und die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes an Anlagen, die der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen drohen,3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie die Bestimmung eines Vertreters nach § 11 Abs. 3 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,4. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Verfügung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,5. den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide nach § 14a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,6. die Entgegennahme der Anzeige nach § 15 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,7. die Feststellung und Beitreibung von Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,8. die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit es die Erfüllung der Aufgaben oder Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 Satz 3, § 11, den §§ 13 bis 14a, den §§ 15, 16, 18, 19 Abs. 2 bis 5, § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes betrifft,9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit die Zuständigkeit in Abs. 2 Satz 2 nicht anders geregelt ist,10. die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Erlass und die Zustellung eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Androhung der Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,11. die Beauftragung der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Erhebung sowie Betreibung der Kosten nach § 26 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.Reicht ein Bezirk im Sinne des § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die meisten bebauten Grundstücke des Bezirkes liegen.(4) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige oder Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, soweit die Zuständigkeit in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht anders geregelt ist.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel SchfZustV

GVBl. I S. 425 Auf Grund des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), und § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde 1. nach dem Schornsteinfegergesetz für a) die Einrichtung, Änderung und Besetzung von Kehrbezirken nach § 2 Abs. 1 Satz 1 , b) die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern nach § 3 Abs. 1 , c) die Führung der Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 , d) die Begutachtung eines probeweise bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 7 Abs. 1 , e) die Versetzung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand nach § 10 Abs. 1 und 2 , f) die Zulassung von Nebenarbeiten eines Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 14 Abs. 3 , g) die Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung nach § 23 Abs. 1 und h) die einstweilige Untersagung der Berufsausübung und die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 , 2. nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 1977 (BGBl. 1978 I S. 138), für a) die Anerkennung einer Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt worden ist, nach § 1 Nr. 1 , b) die Abkürzung der Wartezeit nach § 4 Abs. 4 , c) den Ausgleich der Bewerberliste nach § 6 , d) die Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern nach § 8 Abs. 1 , e) die Befreiung von der praktischen Berufstätigkeit nach § 9 Abs. 1 , f) die Zurückstellung eines Bewerbers nach § 10 Abs. 1 , g) die Änderung des Rangstichtages nach § 11 Abs. 2 und 4 und h) die Zulassung von Ausnahmen bei der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ist im Bezirk der Handwerkskammer Kassel der Regierungspräsident in Kassel und im Bezirk der Handwerkskammern Rhein-Main und Wiesbaden der Regierungspräsident in Darmstadt.

§ 2

§ 2 (1) Zuständige Behörde 1. nach dem Schornsteinfegergesetz für a) die Anordnung einer Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines Kehrbezirks nach § 12 Abs. 2 Satz 2 , b) die Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen nach § 15 Abs. 2 , c) die Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3 , d) die Entgegennahme der Mitteilung des Wohnungswechsels nach § 17 Satz 2 , e) die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 25 Abs. 4 Satz 3 und f) die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und die Überprüfung der Kehrbezirke nach § 26 , 2. nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen für a) die Begutachtung von Kehrbezirken während der Probezeit nach § 13 Abs. 2 , b) die Überprüfung des Kehrbuchs nach § 18 und c) die Bestellung eines Stellvertreters nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Reicht ein Kehrbezirk über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Bezirk der größere Teil des Kehrgebührenaufkommens entfällt.

§ 3

§ 3 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes ist die Bauaufsichtsbehörde.

§ 4

§ 4 Zuständige Behörde für die Aufforderung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 des Schornsteinfegergesetzes ist der Gemeindevorstand.

§ 5

§ 5 Zuständige Behörde für Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes ist 1. für Verweis und Warnungsgeld bis 500 Deutsche Mark in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien Städten der Magistrat, 2. für Warnungsgeld über 500 Deutsche Mark und Versetzung in einen anderen Kehrbezirk im Bezirk der Handwerkskammer Kassel der Regierungspräsident in Kassel und im Bezirk der Handwerkskammern Rhein-Main und Wiesbaden der Regierungspräsident in Darmstadt.

§ 6

§ 6 (Aufhebungsanweisung)

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.