Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz - SchfZG) Vom 14. Mai 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 14.05.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 134
Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), ist im Bezirk 1. der Handwerkskammer Kassel das Regierungspräsidium Kassel und2. der übrigen Handwerkskammern jeweils das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Behörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat für 1. den Erlass einer Duldungsverfügung aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes für die Durchführung der Tätigkeiten a) *nach § 14 Abs. 1 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes undb) *nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes, 2. die Entgegennahme der Anzeige von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn die Mängel bei Arbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) festgestellt wurden, und die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn schädliche Umwelteinwirkungen drohen,3. *die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Anordnung nach § 11 Abs. 2 sowie 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,4. *den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,5. *die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Verfügung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,6. *die Entgegennahme der Anzeige nach § 15 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,7. den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,8. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Verfügung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,9. *die Feststellung und Beitreibung von Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,10. *die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit es die Erfüllung der Aufgaben oder Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 und 3, den §§ 13 bis 16, 18, 19 Abs. 2, 4 und 5, § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes betrifft,11. die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und12. die Beauftragung der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Erhebung sowie Beitreibung der Kosten nach § 26 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Reicht ein Bezirk im Sinne des § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die meisten bebauten Grundstücke des Bezirkes liegen. (3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige oder Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, soweit die Zuständigkeit in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht anders geregelt ist.
Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz
§ 2 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), ist im Bezirk 1. der Handwerkskammer Kassel das Regierungspräsidium Kassel und2. der übrigen Handwerkskammern jeweils das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Behörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat für 1. die Anordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes,2. die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Schornsteinfegergesetzes, die bei Arbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen festgestellt wurden,3. die Beitreibung rückständiger Umlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes,4. die Bestellung einer Stellvertretung nach § 20 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes,5. die Feststellung und Beitreibung von Kosten nach § 25 Abs. 4 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes,6. die Aufsicht über Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach § 26 des Schornsteinfegergesetzes, soweit es die Erfüllung der Aufgaben oder Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 Satz 3, den §§ 13, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes betrifft und7. die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen über Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 26 und 27 des Schornsteinfegergesetzes, soweit es die Erfüllung der Aufgaben oder Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 20 Satz 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 und 3 des Schornsteinfegergesetzes betrifft. Reicht ein Kehrbezirk über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die meisten bebauten Grundstücke des Kehrbezirkes liegen. (3) Zuständige Behörde für die Aufforderung an die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder an den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 des Schornsteinfegergesetzes ist der Gemeindevorstand.(4) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Schornsteinfegergesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, soweit die Zuständigkeit in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht anders geregelt ist.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsAufgehoben werden: 1. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Schornsteinfegergesetzes vom 17. November 1970 (GVBl. I S. 703), geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974 (GVBl. I S. 551), und2. die Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 24. November 1981 (GVBl. I S. 425).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 bis 6, 9 und 10 am 1. Januar 2013 in Kraft.(2) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.