Gesetz über die Zuständigkeiten und Gebühren im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegerzuständigkeits- und Gebührengesetz - SchfZuGG) Vom 11. Dezember 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 930
Verordnungsermächtigung
§ 1 VerordnungsermächtigungDie für die Angelegenheiten des Handwerks zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Immissionsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), zu bestimmen.
Ausnahme von der Gebührenfreiheit
§ 2 Ausnahme von der GebührenfreiheitBei der Festsetzung der Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen, die von einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erbracht werden, findet § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), keine Anwendung.
Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 3 Aufhebung des bisherigen RechtsDas Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 134)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. März 2021 in Kraft. Abweichend vom Satz 1 tritt § 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.