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title: "SchädlBekV HE — Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (Schädlingsbekämpfungsverordnung) Vom 18. Mai 1971"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/schaedlbekvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchädlBekVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:21:50+00:00"
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# SchädlBekV HE — Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (Schädlingsbekämpfungsverordnung) Vom 18. Mai 1971

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.05.1971
*Fundstelle:* GVBl. I 1971, 111


### Eingangsformel SchädlBekV

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die Eigentümer von 1. bebauten Grundstücken, 2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften, 3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Friedhöfen, 4. Binnenschiffen, 5. Hafen- und Eisenbahnanlagen innerhalb geschlossener Ortschaften sind verpflichtet, wenn sie den Befall mit tierischen Schädlingen, wie Ratten, feststellen, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, unverzüglich der Gemeinde Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung der Schädlinge nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Sie sind ebenso zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet, wenn die Gemeinde auf andere Weise Kenntnis vom Auftreten solcher Schädlinge erlangt und deshalb eine Schädlingsbekämpfung anordnet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind nötigenfalls solange zu wiederholen, bis sämtliche Schädlinge vertilgt sind. (2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Schädlingsbekämpfung verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt oder auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder zur Niederschrift gestellten Antrag von der zuständigen Verwaltungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt ist.

### § 10

§ 10 (gegenstandslos)

### § 11

§ 11 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2 Wer zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Gemeinde zur Feststellung des Schädlingsbefalls und zur Überwachung der Bekämpfung auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie das Betreten der Grundstücke zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 8 der Hessischen Verfassung ) wird insoweit eingeschränkt.

### § 3

§ 3 (1) Als Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur Mittel verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Braunschweig zugelassen sind. (2) Die Vorschriften über den Handel mit Giften und den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4

§ 4 Vor Beginn der Schädlingsbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Schädlingen leicht zugänglichen Orten zu entfernen.

### § 5

§ 5 (1) Das Gift ist so auszulegen, daß Dritte nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden. (2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muß das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen. (3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 1 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.

### § 6

§ 6 (1) Fünf Tage nach jeder Giftauslegung sind die ausgelegten Giftköder restlos zu vernichten, nach Möglichkeit zu verbrennen. Giftköderreste, die Thalliumverbindungen enthalten, darf nur entfernen und unschädlich machen, wer sie ausgelegt hat. (2) Giftköder dürfen länger ausgelegt bleiben, wenn der Giftstoff nur aus Cumarinverbindungen besteht oder wenn die Auslegestellen ständig überwacht und so gesichert werden, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren ausgeschlossen ist.

### § 7

§ 7 Nach Entfernung der Giftköder sind die Schlupfstellen der Schädlinge und die Durchtrittsstellen mit einem Gemenge von Zement oder Lehm und Glasscherben oder anderen geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Schädlingsbefall erschweren.

### § 8

§ 8 Wer zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet ist, hat auf Verlangen der Gemeinde mitzuteilen, welche Bekämpfungsmaßnahmen er durchgeführt hat und ob der Schädlingsbefall beseitigt worden ist.

### § 9

§ 9 (1) Die Gemeinde hat bei der Zuwanderung von Schädlingen deren Herd zu ermitteln und dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. (2) Sind in einer Gemeinde oder in einem Teil des Gemeindegebietes die Mehrzahl der in § 1 Abs. 1 genannten Örtlichkeiten von Schädlingen befallen, so kann der Gemeindevorstand eine allgemeine Schädlingsbekämpfung durch die nach § 1 Verpflichteten für die ganze Gemeinde oder den Teil des Gemeindegebietes nach Maßgabe der §§ 3 bis 8 anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Schädlingsbekämpfung durchzuführen ist.

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— Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (Schädlingsbekämpfungsverordnung) Vom 18. Mai 1971
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchädlBekVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
