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Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Sanktionsausschüsse an den Börsen (Sanktionsausschussverordnung) Vom 19. August 2003

Ausfertigungsdatum:
19.08.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 234
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SanktAusschV

Aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (GVBl. I S. 539) wird verordnet:

§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung An den Börsen wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Der Sanktionsausschuss ist Organ der Börse. Er übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus. Er unterliegt der Rechtsaufsicht durch die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde).

§ 10

Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

§ 10 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen (1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. (2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376 , 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeuginnen, Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. (3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Abs. 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

§ 11

Entscheidung

§ 11 Entscheidung (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Liegt ein Verstoß oder eine Verletzung nach § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes vor, so hat der Sanktionsausschuss dies in seiner Entscheidung festzustellen. In diesem Fall kann er die betroffene Person nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes mit einer Sanktion belegen. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß oder eine Verletzung nach § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht festgestellt wird. (2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses teilnehmen. (3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind der betroffenen Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen. (4) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Bestimmung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 Euro bis 10 000 Euro. Zu den Auslagen gehören auch die angefallenen Aufwendungen für Gutachten. (5) Soweit ein Verstoß oder eine Verletzung nach § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit Abs. 1 festgestellt wird, hat die betroffene Person die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu; gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes . Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß oder eine Verletzung nach § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht fest, so wird keine Gebühr erhoben. Entstandene Auslagen sind der betroffenen Person vom Träger der Börse zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

§ 12

Niederschrift

§ 12 Niederschrift (1) Sofern eine mündliche Erörterung erfolgt, ist über diese eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Sitzung, 2. die Namen der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, 3. den verhandelten Verfahrensgegenstand, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, 5. das Ergebnis eines Augenscheins, 6. die Entscheidung des Sanktionsausschusses. (2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Übergangsregelung

§ 13 Übergangsregelung (1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung amtierenden Mitglieder des Sanktionsausschusses bleiben bis zum Ablauf der für sie bestimmten Wahlperiode im Amt. (2) Für Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Sanktionsausschuss bereits zur Entscheidung vorliegen, gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fort.

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Sanktionsausschüsse an den Börsen vom 18. Dezember 1996 (GVBl. 1997 I S. 19), geändert durch Verordnung vom 17. März 1999 (GVBl. I S. 292), wird aufgehoben.

§ 15

ln-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 15 ln-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

Mitglieder des Sanktionsausschusses

§ 2 Mitglieder des Sanktionsausschusses (1) Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens zehn beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die beisitzenden Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro für jedes Verfahren. (2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. (3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 16 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 16 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, so bestellt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert.

§ 3

Organisation des Sanktionsausschusses

§ 3 Organisation des Sanktionsausschusses (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt. (2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder. Nach Maßgabe des Satzes 1 sollen die beisitzenden Mitglieder bestimmt werden 1. in Verfahren gegen nach § 16 des Börsengesetzes zugelassene Handelsteilnehmer aus diesem Personenkreis, 2. in Verfahren gegen Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren aus diesem Personenkreis. (3) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Vertretung bestellten Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, so erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabetischen Reihenfolge der bestellten vorsitzenden Mitglieder. Ist ein nach Abs. 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert oder scheidet ein solches Mitglied vor Abschluss eines Verfahrens aus dem Sanktionsausschuss aus, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied. Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 4

Einleitung eines Sanktionsverfahrens

§ 4 Einleitung eines Sanktionsverfahrens Der Sanktionsausschuss wird tätig 1. aufgrund der Abgabe eines Verfahrens durch die Börsenaufsichtsbehörde, 2. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes aufgrund der Abgabe eines Verfahrens durch die Börsengeschäftsführung, 3. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes aufgrund der Abgabe eines Verfahrens durch die Zulassungsstelle.

§ 5

Beteiligte

§ 5 Beteiligte (1) Beteiligte sind 1. die betroffene Person, 2. die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind. (2) Der Sanktionsausschuss kann Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. (3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

§ 6

Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde, der Börsengeschäftsführung und der Zulassungsstelle

§ 6 Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde, der Börsengeschäftsführung und der Zulassungsstelle (1) Hinsichtlich der Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde finden § 8 Abs. 2 Satz 1 , § 9 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 , § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 11 Abs. 3 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwendung. Die Börsenaufsichtsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache abgeben. Stellungnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die von einer beteiligten Person oder einer nach § 4 abgebenden Stelle in das Verfahren eingebracht werden, sind der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen. (2) Abs. 1 gilt entsprechend 1. in Verfahren nach § 4 Nr. 2 für die Börsengeschäftsführung, 2. in Verfahren nach § 4 Nr. 3 für die Zulassungsstelle.

§ 7

Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

§ 7 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren. (2) Auf die Abgabe eines Verfahrens nach § 4 fordert das vorsitzende Mitglied die betroffene Person unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss die Besetzung des Sanktionsausschusses und eine Kopie der Abgabeunterlagen enthalten. Der Sanktionsausschuss soll über den Verfahrensgegenstand innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Abgabe eines Verfahrens entscheiden.

§ 8

Mündliche Erörterung

§ 8 Mündliche Erörterung (1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Über die Durchführung einer mündlichen Erörterung entscheidet der Sanktionsausschuss. Verlangt ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses die Durchführung einer mündlichen Erörterung, so ist eine solche durchzuführen. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Erörterung soll das Verfahren in einem umfassend vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden. (2) Hat der Sanktionsausschuss die Durchführung einer mündlichen Erörterung beschlossen, bestimmt das vorsitzende Mitglied hierzu den Termin und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. Der betroffenen Person ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. (3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der Person anordnen, gegen die das Verfahren eingeleitet worden ist. (4) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem am Verfahren nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. § 6 bleibt unberührt. (5) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung. (6) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

§ 9

Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

§ 9 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten (1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen und 4. den Augenschein einnehmen. (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), entschädigt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.