SammlG HE · Hessen

Hessisches Sammlungsgesetz Vom 27. Mai 1969

Ausfertigungsdatum:
27.05.1969
Fundstelle:
GVBl. I 1969, 71
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Aufgabenträger und zuständige Behörde

§ 10 Aufgabenträger und zuständige Behörde (1) Die in diesem Gesetz begründeten Verwaltungsaufgaben obliegen den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen zur Erfüllung nach Weisung. Den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen können allgemeine Weisungen erteilt werden. Im Einzelfall kann eine Weisung nur erteilt werden, wenn der Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand seine Obliegenheiten nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrnimmt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt. (2) Für Sammlungen, die auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss Erlaubnisbehörde. Soweit sich Sammlungen über das Gebiet eines Landkreises hinaus erstrecken, entscheidet der Kreisausschuss, der zuerst mit der Sache befasst worden ist. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde nach Abs. 2 zuständig wäre, wenn es sich um eine erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.

§ 18

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 10

Aufgabenträger und zuständige Behörde

§ 10 Aufgabenträger und zuständige Behörde (1) Die in diesem Gesetz begründeten Verwaltungsaufgaben obliegen den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen zur Erfüllung nach Weisung. Den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen können allgemeine Weisungen erteilt werden. Im Einzelfall kann eine Weisung nur erteilt werden, wenn der Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand seine Obliegenheiten nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrnimmt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt. (2) Für Sammlungen, die auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Gemeindevorstand Erlaubnisbehörde. Für Sammlungen, die auf das Gebiet eines Landkreises beschränkt sind, ist der Kreisausschuss Erlaubnisbehörde. Soweit sich Sammlungen über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, entscheidet der Kreisausschuss oder der Magistrat einer kreisfreien Stadt, der zuerst mit der Sache befasst worden ist. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde nach Abs. 2 zuständig wäre, wenn es sich um eine erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.

§ 1

Erlaubnisbedürftige Sammlungen

§ 1 Erlaubnisbedürftige Sammlungen (1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person 1. auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen), 2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen) veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis. (2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch 1. der Vertrieb von Waren in den Formen des Abs. 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311); 2. der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken. (3) Keiner Erlaubnis bedürfen 1. Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt, 2. Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

§ 10

Aufgabenträger und zuständige Behörden

§ 10 Aufgabenträger und zuständige Behörden (1) Die in diesem Gesetz begründeten Verwaltungsaufgaben obliegen den Regierungspräsidenten, den Landräten als Behörden der Landesverwaltung und den Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung. Den Gemeinden können allgemeine Weisungen erteilt werden. Im Einzelfall kann eine Weisung nur erteilt werden, wenn die Gemeinde ihre Obliegenheiten nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrnimmt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt. (2) Erlaubnisbehörden sind 1. der Gemeindevorstand für Sammlungen, die auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, 2. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung für Sammlungen, die sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken, 3. das Regierungspräsidium für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, 4. das Regierungspräsidium Kassel für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde nach Abs. 2 zuständig wäre, wenn es sich um eine erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.

§ 11

Bußgeldvorschriften

§ 11 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen, 2. eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis oder eine anzeigepflichtige Sammlung ohne Anzeige veranstaltet oder eine nach § 9 Abs. 3 verbotene Sammlung fortsetzt, 3. einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 erteilten Auflage zuwiderhandelt, 4. den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt, 5. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt, 6. dem nach § 7 oder § 9 Abs. 5 bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht, 7. einen Minderjährigen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 12

Einziehung

§ 12 Einziehung Der Ertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3 verbotenen Sammlung, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

§ 13

Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde nach § 10 Abs. 2 oder die nach § 10 Abs. 3 an deren Stelle tretende Behörde.

§ 14

Sammlungen der politischen Parteien, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

§ 14 Sammlungen der politischen Parteien, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Dieses Gesetz ist mit Ausnahme von §§ 8 , 11 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sowie von § 13 nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von 1. politischen Parteien, 2. Kirchen, 3. Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und ihren Gliederungen, 4. Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.

§ 15

Einschränkung von Grundrechten

§ 15 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum ( Art. 13 und 14 des Grundgesetzes , Art. 8 und 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen ) eingeschränkt.

§ 16

Änderung des Hessischen Verwaltungsgebührengesetzes

§ 16 Änderung des Hessischen Verwaltungsgebührengesetzes

§ 17

Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 17 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

§ 2

Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

§ 2 Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn 1. keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird und 2. genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. (2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller 1. einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird, 2. einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

§ 3

Form und Inhalt der Erlaubnis

§ 3 Form und Inhalt der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung ( § 1 Abs. 1 und 2 ) anzugeben. (2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages ( § 2 Abs. 2 ), die Höhe der Unkosten, den Schutz minderjähriger Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.

§ 4

Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis

§ 4 Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn 1. ihre Erteilung dem bestehenden Recht widersprach und noch widerspricht, 2. nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 vorgelegen haben, insbesondere wenn der Veranstalter die Erlaubnis durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat. (2) Die Erlaubnis kann widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn 1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden, 2. der Veranstalter eine Auflage nach § 3 Abs. 2 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfüllt. (3) Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen, so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

§ 5

Pflichten des Veranstalters

§ 5 Pflichten des Veranstalters (1) Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle 1. eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen, 2. auf Anforderung die zur Überwachung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben und die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrages erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Der Veranstalter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder einer Verfolgung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 6

Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszweckes

§ 6 Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszweckes (1) Als Sammlungsertrag gelten auch die aus ihm beschafften oder hergestellten Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen Nutzungen. (2) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. (3) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

§ 7

Treuhänder

§ 7 Treuhänder (1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn 1. die Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird, 2. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird, 3. sich bei der Durchführung und Abwicklung der Sammlung Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen. (2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag sowie die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume sowie die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen. § 8 der Konkursordnung findet entsprechende Anwendung. (3) Die Bestellung des Treuhänders ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 8

Mitwirkung von Minderjährigen

§ 8 Mitwirkung von Minderjährigen (1) Minderjährige unter vierzehn Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. (2) Minderjährige vom vierzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Sammlungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und für die nicht erlaubnisbedürftigen Haus- und Straßensammlungen. (4) Die Erlaubnisbehörde oder die nach § 10 Abs. 3 zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Minderjährigen nicht zu befürchten ist.

§ 9

Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen

§ 9 Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen (1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet oder veranstalten will, hat der zuständigen Behörde ( § 10 Abs. 3 ) auf Verlangen Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, wenn begründete Zweifel an der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages bestehen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Behörde kann dem Veranstalter auch in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen. (2) Sammlungen durch Spendenbriefe sind der zuständigen Behörde vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Dies gilt nicht für solche Veranstalter, die in einem anderen Bundesland ihrer dortigen Anzeigepflicht nachgekommen sind oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben. (3) Die zuständige Behörde kann eine Sammlung nach Abs. 1 oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn 1. die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, 2. keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. (4) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen. (5) § 7 gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.