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Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Rechtsvorschriften (Verkündungsgesetz) Vom 2. November 1971

Ausfertigungsdatum:
02.11.1971
Fundstelle:
GVBl. I 1971, 258
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Amtliche Bekanntmachungen

§ 2 Amtliche Bekanntmachungen(1) Der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen dienen neben dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und dem Staatsanzeiger für das Land Hessen insbesondere das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums. Das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen wird in elektronischer Form geführt.(2) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

§ 1

Amtliche Verkündungsblätter und Verkündungsformen

§ 1 Amtliche Verkündungsblätter und Verkündungsformen(1) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen sind zu verkünden:1. Gesetze,2. Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden und3. Beschlüsse der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen.(2) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen sind zu verkünden:1. Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anderer Behörden und sonstiger Stellen, wenn es sich um Rechtsverordnungen handelt,2. Vorschriften der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen und3. allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen.(3) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen, die nicht von Abs. 2 Nr. 2 erfasst werden, sind durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen zu verkünden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, dass sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.(4) Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind wie Satzungen der Körperschaft zu verkünden.(5) Von den Abs. 1 bis 4 abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 10

Ersatzverkündung und -bekanntmachung im Falle technischer Störungen

§ 10 Ersatzverkündung und -bekanntmachung im Falle technischer Störungen(1) Ist die Bereitstellung einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung von Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1 durch die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen in Papierform. Die in Papierform erscheinende Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist nach einem von der Staatskanzlei im Staatsanzeiger für das Land Hessen zuvor bekannt zu machenden Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.(2) Abs. 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.(3) Sobald die Bereitstellung des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de wieder möglich ist, wird dort eine nach Abs. 1 oder 2 ausgegebene Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unverzüglich bereitgestellt.

§ 11

Ersatzverkündung im Falle von Naturereignissen und anderen besonderen Umständen

§ 11 Ersatzverkündung im Falle von Naturereignissen und anderen besonderen Umständen(1) Kann eine Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen, die eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand hat, wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände weder in elektronischer Form rechtzeitig bereitgestellt noch in Papierform rechtzeitig ausgegeben werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. Die vorgeschriebene Verkündung ist in diesem Fall alsbald nachzuholen.(2) Für Verkündungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 12

Bestimmung des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens

§ 12 Bestimmung des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens(1) Rechtsverordnungen sollen den Tag ihres Inkrafttretens und ihres Außerkrafttretens bestimmen.(2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie zwei Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

§ 13

Aufhebung des bisherigen Rechts

§ 13 Aufhebung des bisherigen RechtsDas Verkündungsgesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

§ 2

Amtliche Bekanntmachungen

§ 2 Amtliche Bekanntmachungen(1) Der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen dienen neben dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und dem Staatsanzeiger für das Land Hessen insbesondere das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums.(2) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

§ 3

Elektronische Führung, Prinzip der Einzelverkündung und -bekanntmachung

§ 3 Elektronische Führung, Prinzip der Einzelverkündung und -bekanntmachung(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen wird nach Art. 120 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in elektronischer Form geführt.(2) Die Verkündung jeder Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 erfolgt jeweils durch die Bereitstellung einer eigenständigen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen; jede Nummer ist mit dem Datum ihrer Bereitstellung zu versehen. Satz 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

§ 4

Bereitstellung und dauerhafte Bereithaltung im Internet

§ 4 Bereitstellung und dauerhafte Bereithaltung im InternetDas Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de bereitzustellen und dort vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitzuhalten.

§ 5

Freier Zugang und Benachrichtigungsdienst

§ 5 Freier Zugang und Benachrichtigungsdienst(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen muss über die in § 4 genannte Internetseite jederzeit frei zugänglich sein. Die bereitgestellten Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.(2) Bei der Staatskanzlei oder einer von ihr benannten Stelle können gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von einzelnen Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen erworben werden. Eine nach Satz 1 benannte Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu machen.(3) Für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über die Bereitstellung jeder neuen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen und deren Inhalt informiert.

§ 6

Änderungsverbot, Berichtigung

§ 6 Änderungsverbot, Berichtigung(1) Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de sind vorbehaltlich des Abs. 2 unzulässig.(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht werden müssen, sind diese Daten in der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unter Aufnahme eines Hinweises auf das Datum und den Grund der Löschung unkenntlich zu machen.(3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist dort bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7

Sicherung der Authentizität und Integrität

§ 7 Sicherung der Authentizität und Integrität(1) Die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen sind durch organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.(2) Jede in elektronischer Form bereitgestellte Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), oder einer mindestens gleichwertigen Form des qualifizierten elektronischen Siegels zu versehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels zum Zeitpunkt der Bereitstellung dauerhaft nachprüfbar ist.

§ 8

Archivierung

§ 8 ArchivierungDie Staatskanzlei erstellt von jeder Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen drei beglaubigte Papierausdrucke. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke nach Satz 1 ist zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt bei der Staatskanzlei, dem Hessischen Landtag und dem Landesarchiv Hessen zu hinterlegen und dort zu archivieren.

§ 9

Verkündung von Plänen, Karten und sonstigen zeichnerischen Darstellungen

§ 9 Verkündung von Plänen, Karten und sonstigen zeichnerischen Darstellungen(1) Enthält eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 Pläne, Karten oder sonstige zeichnerische Darstellungen, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Vorschriftenteile dadurch ersetzt werden, dass sie bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde (verwahrende Behörde)1. in Papierform oder in unveränderlicher elektronischer Form niedergelegt und2. zur Einsichtnahme während der Dienststunden bereitgehaltenwerden.(2) In der Rechtsvorschrift sind zu bezeichnen1. die verwahrende Behörde und2. die nach Abs. 1 zu verkündenden Vorschriftenteile mit einer Umschreibung oder sonstigen geeigneten Darstellung ihres wesentlichen Inhalts.In der Rechtsvorschrift ist ferner auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen.(3) Soweit die verwahrende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der nach Abs. 1 verkündeten Vorschriftenteile belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile belegenen Behörde bereitzuhalten. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.(4) Die verwahrende Behörde hat sicherzustellen, dass die niedergelegten Bestandteile der Rechtsvorschriften nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können.

§ 1

§ 1(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I verkündet. (2) Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen verkündet.

§ 10

§ 10Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 2

§ 2Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden wie Satzungen der Körperschaft verkündet.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3(aufgehoben)

§ 4

§ 4(1) Der Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I verkündet. (2) Allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)

§ 6

§ 6(1) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten (Anstaltsordnungen) und anderen öffentlichen Einrichtungen und die auf Grund des Hessischen Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Mitglieds der Landesregierung verkündet, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften eine Verkündung nach § 1 erforderlich ist.Es verkünden 1. die Ministerin oder der Minister der Justiz im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen;2. die Kultusministerin oder der Kultusminister im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums;3. die übrigen Mitglieder der Landesregierung, die obersten Landesbehörden und mehrere oberste Landesbehörden gemeinsam im Staatsanzeiger für das Land Hessen. (2) Abs. 1 gilt auch für die Verkündung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die die Landesregierung, ihre Mitglieder oder oberste Landesbehörden erlassen; sie sind im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I zu verkünden, wenn sie den Erwerb einer Befähigung regeln, die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die eine andere Behörde oder sonstige Stelle erläßt, werden wie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Mitglieds der Landesregierung verkündet, das die Aufsicht über die Behörde oder Stelle führt. (3) Anstaltsordnungen und Vorschriften über die Benutzung anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht von der Landesregierung, einem ihrer Mitglieder oder einer obersten Landesbehörde erlassen werden, werden durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen verkündet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, daß sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können. (4) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

§ 7

§ 7(1) Kann das für die Verkündung bestimmte Blatt durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.(2) In diesem Falle ist die vorgeschriebene Verkündung unverzüglich nachzuholen.

§ 8

§ 8(1) Rechtsverordnungen sollen den Tag ihres Inkrafttretens und ihres Außerkrafttretens bestimmen. (2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie zwei Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

§ 9

§ 9Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 6a

§ 6a(1) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere in Karten, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde niedergelegt werden; die Pläne, zeichnerischen Darstellungen und Karten können auch in unveränderlicher digitaler Form niedergelegt werden. Die verwahrende Behörde hat diese Vorschriftenteile archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; hierauf ist in den Rechtsverordnungen hinzuweisen. Die Rechtsverordnungen bestimmen die die Pläne oder zeichnerische Darstellungen verwahrende Behörde und umschreiben deren wesentlichen Inhalt oder stellen den wesentlichen Inhalt in einer Übersichtskarte oder in sonst geeigneter Weise dar. Soweit die verwahrende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der nach Satz 1 verkündeten Vorschriftenteile belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile belegenen Behörde bereitzuhalten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die verwahrende Behörde hat sicherzustellen, daß die niedergelegten Bestandteile der Rechtsverordnungen nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können (archivmäßige Sicherung). (3) Abs. 1 und 2 gelten für Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10

§ 10Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet. (2) Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen verkündet.

§ 4

§ 4(1) Der Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet. (2) Allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet.

§ 6

§ 6(1) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten (Anstaltsordnungen) und anderen öffentlichen Einrichtungen und die auf Grund des Hessischen Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Mitglieds der Landesregierung verkündet, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften eine Verkündung nach § 1 erforderlich ist.Es verkünden 1. die Ministerin oder der Minister der Justiz im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen;2. die Kultusministerin oder der Kultusminister im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums;3. die übrigen Mitglieder der Landesregierung, die obersten Landesbehörden und mehrere oberste Landesbehörden gemeinsam im Staatsanzeiger für das Land Hessen. (2) Abs. 1 gilt auch für die Verkündung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die die Landesregierung, ihre Mitglieder oder oberste Landesbehörden erlassen; sie sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden, wenn sie den Erwerb einer Befähigung regeln, die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die eine andere Behörde oder sonstige Stelle erläßt, werden wie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Mitglieds der Landesregierung verkündet, das die Aufsicht über die Behörde oder Stelle führt. (3) Anstaltsordnungen und Vorschriften über die Benutzung anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht von der Landesregierung, einem ihrer Mitglieder oder einer obersten Landesbehörde erlassen werden, werden durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen verkündet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, daß sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können. (4) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

§ 7

§ 7(1) Kann das für die Verkündung bestimmte Blatt durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.(2) In diesem Falle ist die vorgeschriebene Verkündung unverzüglich nachzuholen.(3) § 22a des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), bleibt unberührt.

§ 1

§ 1(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I verkündet. (2) Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen verkündet.

§ 10

§ 10(Aufhebungsanweisungen)

§ 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 12

§ 12Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden wie Satzungen der Körperschaft verkündet. (2) Rechtsverordnungen des Landrats als Behörde der Landesverwaltung werden wie Satzungen des Landkreises verkündet.

§ 3

§ 3(1) Rechtsverordnungen sollen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. (2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie zwei Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

§ 4

§ 4(1) Der Beschluß der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I veröffentlicht. (2) Allgemeine Anordnungen über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 5

§ 5(1) Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit von Landesbehörden, die die Landesregierung oder eine oberste Landesbehörde erläßt, werden als Anordnung bezeichnet und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I veröffentlicht.(2) (aufgehoben)

§ 6

§ 6(1) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten (Anstaltsordnungen) und anderen öffentlichen Einrichtungen und die auf Grund des Hessischen Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Ministers veröffentlicht, soweit nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften eine Verkündung nach § 1 erforderlich ist.Es veröffentlichen: 1. der Minister der Justiz im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen;2. der Kultusminister im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums;3. die anderen obersten Landesbehörden und mehrere oberste Landesbehörden gemeinsam im Staats-Anzeiger für das Land Hessen. (2) Abs. 1 gilt auch für die Veröffentlichung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die die Landesregierung, Ministerinnen oder Minister oder oberste Landesbehörden erlassen; sie sind im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I zu verkünden, wenn sie den Erwerb einer Befähigung regeln, die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die eine andere Behörde oder sonstige Stelle erläßt, werden wie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Fachministers veröffentlicht, der die Aufsicht über die Behörde oder Stelle führt. (3) Anstaltsordnungen und Vorschriften über die Benutzung anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht von einer obersten Landesbehörde erlassen werden, werden durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, daß sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.

§ 6a

§ 6a(1) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere in Karten, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde niedergelegt werden. Die verwahrende Behörde hat diese Vorschriftenteile archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; hierauf ist in den Rechtsverordnungen hinzuweisen. Die Rechtsverordnungen bestimmen die die Pläne oder zeichnerische Darstellungen verwahrende Behörde und umschreiben deren wesentlichen Inhalt oder stellen den wesentlichen Inhalt in einer Übersichtskarte oder in sonst geeigneter Weise dar. Soweit die verwahrende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der nach Satz 1 verkündeten Vorschriftenteile belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile belegenen Behörde bereitzuhalten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die verwahrende Behörde hat sicherzustellen, daß die niedergelegten Bestandteile der Rechtsverordnungen nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können (archivmäßige Sicherung). (3) Abs. 1 und 2 gelten für Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 7

§ 7(1) Kann das für die Verkündung oder Veröffentlichung bestimmte Blatt durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. (2) In diesem Falle ist die vorgeschriebene Verkündung oder Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen.

§ 8

§ 8(Änderungsanweisungen)

§ 9

§ 9Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert oder aufgehoben werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle unberührt, diese Vorschriften zu ändern oder aufzuheben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.