RVErlG HE · Hessen

Gesetz über den Erlaß von Rechtsvorschriften Vom 11. März 1948

Ausfertigungsdatum:
11.03.1948
Fundstelle:
GVBl. 1948, 47
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Soweit noch geltende Vorschriften des Reichs- oder Landesrechts aus der Zeit vor dem 12. Dezember 1945 (Tag des Inkrafttretens des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1945, GVBl. S. 23) eine Ermächtigung enthalten, Rechtsvorschriften zu ihrer Ausführung und Durchführung zu erlassen, wird diese Befugnis von der Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung kann diese Befugnis für bestimmte Sachgebiete oder im Einzelfall auf einen Minister übertragen. (2) Soweit Vorschriften nach Absatz 1 eine Ermächtigung zu ihrer Änderung, Ergänzung, Verlängerung oder Aufhebung enthalten, ist diese Befugnis erloschen.

§ 2

§ 2 Die bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt auf Grund früherer reichsrechtlicher und landesrechtlicher Bestimmungen verkündeten Rechtsverordnungen werden mit Wirkung des Tages ihres Inkrafttretens hiermit als rechtsgültig bestätigt.

§ 3

§ 3 (Aufhebungsanweisung)

§ 4

§ 4 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.