Sechste Verordnung zur Durchführung des Rückerstattungsgesetzes (Bewertung von Vermögensgegenständen im Rückerstattungsverfahren) Vom 30. Oktober 1948
- Ausfertigungsdatum:
- 30.10.1948
- Fundstelle:
- GVBl. 1948, 134
In Ausführung des Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände wird auf Grund des Art. 92 Abs. 2 verordnet:
§ 1 Bis zum Erlaß allgemeiner Ausführungsvorschriften gem. Art. 17 Abs. 2 über die Bewertung von Vermögensgegenständen, die wegen Unbestimmbarkeit z. Z. nicht zur Vermögenssteuer herangezogen werden, haben die Wiedergutmachungsorgane eine zur Entscheidung der Sache erforderliche Wertberechnung von sich aus unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens lediglich deshalb, weil die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen allgemeinen Ausführungsvorschriften noch nicht erlassen sind, ist unzulässig.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 1948 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.