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title: "RüGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Rückerstattungsgesetzes (Nutzungssätze für Vermögensgegenstände im Rückerstattungsverfahren) Vom 31. August 1948"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/ruegdvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RüGDVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:13:39+00:00"
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# RüGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Rückerstattungsgesetzes (Nutzungssätze für Vermögensgegenstände im Rückerstattungsverfahren) Vom 31. August 1948

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 31.08.1948
*Fundstelle:* GVBl. 1948, 99


### Eingangsformel RüGDV

In Ausführung des Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände wird auf Grund des Art. 92 Abs. 2 verordnet:

### § 1

§ 1 Bis zum Erlaß allgemeiner Ausführungsvorschriften gem. Art. 17 Abs. 2 über die Bewertung von Vermögensgegenständen, die wegen Unbestimmbarkeit z. Z. nicht zur Vermögenssteuer herangezogen werden, haben die Wiedergutmachungsorgane eine zur Entscheidung der Sache erforderliche Wertberechnung von sich aus unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens lediglich deshalb, weil die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen allgemeinen Ausführungsvorschriften noch nicht erlassen sind, ist unzulässig.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 1948 in Kraft.

### Eingangsformel RüGDV

In Ausführung der Artikel 30 Abs. 3 und 32 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (Beilage Nr. 9 zum GVBl. vom 18.12.1947) wird auf Grund Artikel 92 Abs. 2 verordnet:

### § 1

§ 1 Bis zum Erlaß allgemeiner Vorschriften gemäß Artikel 30 Abs. 3 und 32 Abs. 2 Satz 5 über Nutzungssätze für Vermögensgegenstände haben die Wiedergutmachungsorgane in jedem Einzelfalle, in welchem der Berechtigte von dem in diesen Bestimmungen bezeichneten Recht Gebrauch gemacht, den Nutzungssatz unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen. Eine Aussetzung des Verfahrens lediglich deshalb, weil die in Artikel 30 Abs. 3 vorgesehenen allgemeinen Ausführungsvorschriften noch nicht erlassen sind, ist unzulässig.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Durchführung des Rückerstattungsgesetzes (Nutzungssätze für Vermögensgegenstände im Rückerstattungsverfahren) Vom 31. August 1948
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RüGDVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
