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title: "RüGArt59AV HE — Ausführungsverordnung zu Artikel 59 (Zuständigkeit) des Rückerstattungsgesetzes Vom 2. September 1948"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RüGArt59AVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:13:37+00:00"
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# RüGArt59AV HE — Ausführungsverordnung zu Artikel 59 (Zuständigkeit) des Rückerstattungsgesetzes Vom 2. September 1948

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.09.1948
*Fundstelle:* GVBl. 1948, 111


### Eingangsformel RüGArt59AV

Gem. Art. 59 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte wird verordnet:

### § 1

§ 1 Für das Rückerstattungsverfahren ist die Wiedergutmachungsbehörde desjenigen Bezirks zuständig, in dem sich die zurückgeforderten Vermögensgegenstände (insbesondere Grundstücke, Geschäftsunternehmen, bewegliche Sachen oder Wertpapiere) befinden.

### § 2

§ 2 (1) Handelt es sich bei dem zurückgeforderten Gegenstand um eine nicht in einem Wertpapier verbriefte Forderung oder um ein sonstiges Recht, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk, in welchem der Inhaber dieses Rechts seinen Wohnsitz oder, wenn er in der amerikanischen Besatzungszone ohne Wohnsitz ist, seinen dauernden Aufenthalt hat. Ist die Forderung dinglich gesichert, so ist auch die Wiedergutmachungsbehörde desjenigen Bezirks zuständig, wo sich der Sicherungsgegenstand befindet. (2) Ist der Inhaber eines solchen Rechts eine juristische Person, so ist deren Sitz maßgebend. Die Bestimmungen des § 17 ZPO sind entsprechend anzuwenden. (3) Richtet sich der Rückerstattungsanspruch auf ein Recht, das zur Zeit dem Fiskus zusteht, so kommt es auf den Sitz der Behörde an, die dieses Recht geltend macht oder zur Geltendmachung dieses Rechts berufen ist.

### § 3

§ 3 Für das Verfahren über einen Nachzahlungsanspruch (Artikel 16), einen Anspruch auf Wertersatz zwangsenteigneter Vermögensgegenstände (Artikel 18 Abs. 2), einen Anspruch auf Ersatzleistung bei wesentlicher Veränderung einer Sache (Artikel 26), einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs (Artikel 29), einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Entziehung (Artikel 30, 31), einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33 Abs. 2), bestimmt sich die Zuständigkeit nach den §§ 1 und 2 dieser Verordnung, wenn der Gegenstand, auf den sich die Ansprüche beziehen, sich in der amerikanischen Besatzungszone befindet und der Anspruchsgegner im Besitz des Gegenstandes ist.

### § 4

§ 4 Wird ein Anspruch auf Grund des Rückerstattungsgesetzes erhoben, für welchen eine Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 nicht begründet ist, so ist die Wiedergutmachungsbehörde desjenigen Bezirks zuständig, in welchem sich der festgestellte oder vermutliche Entziehungsort befindet.

### § 5

§ 5 Liegt ein Vermögensgegenstand in mehreren Bezirken der amerikanischen Besatzungszone, oder werden mehrere Ansprüche zusammen erhoben, die rechtlich oder tatsächlich in einem nahen Zusammenhang stehen und für die mehrere Wiedergutmachungsbehörden der amerikanischen Besatzungszone an sich zuständig wären, so richtet sich die Zuständigkeit nach demjenigen Gegenstand, der die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung hat.

### § 6

§ 6 (1) Sind bei verschiedenen Wiedergutmachungsbehörden Rückerstattungsansprüche geltend gemacht worden, die rechtlich oder tatsächlich in einem nahen Zusammenhang stehen, so kann durch Vereinbarung zwischen ihnen die Verbindung der Rückerstattungsansprüche zu gemeinsamer Behandlung durch eine der beteiligten Wiedergutmachungsbehörden angeordnet werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Rückerstattungsansprüche bei verschiedenen Wiedergutmachungskammern anhängig sind.

### § 7

§ 7 (1) Die Zuständigkeit bleibt für das ganze Verfahren da begründet, wo sie zur Zeit der Einreichung des Antrags beim Zentralanmeldeamt begründet war. (2) Dies gilt auch, wenn an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs ersatzweise ein anderer Anspruch tritt.

### § 8

§ 8 (1) Sofern nicht ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück oder ein Geschäftsunternehmen zurückverlangt wird, und sofern es sich nicht um ein Versäumnisverfahren handelt, soll eine Wiedergutmachungsbehörde ihre Unzuständigkeit nicht von Amts wegen aussprechen. (2) Wer im Verfahren vor der Wiedergutmachungsbehörde deren Unzuständigkeit nicht geltend gemacht hat, kann diese Einrede vor der Wiedergutmachungskammer nicht mehr erheben.

### § 9

§ 9 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. November 1947 in Kraft.

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— Ausführungsverordnung zu Artikel 59 (Zuständigkeit) des Rückerstattungsgesetzes Vom 2. September 1948
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RüGArt59AVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
