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title: "RSiedlGAV HE — Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 18. November 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/rsiedlgavhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RSiedlGAVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:07:29+00:00"
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# RSiedlGAV HE — Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 18. November 2002

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.11.2002
*Fundstelle:* GVBl. I 2002, 689


### § 3

§ 3(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Siedlung. (2) Die Landrätin oder der Landrat, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise, ist Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 3

§ 3(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Siedlung. (2) Die Landrätinnen und Landräte der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), genannten Landkreise sind Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörden im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### § 3

§ 3(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Siedlung.(2) Die Landrätinnen und Landräte der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), genannten Landkreise sind Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörden im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### § 3

§ 3(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Siedlung.(2) Die Landrätinnen und Landräte der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), genannten Landkreise sind Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörden im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

### § 1

§ 1Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes werden bestimmt:1. die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gehöftes mit oder ohne Wohnhaus an einem anderen Standort anstelle des bisherigen Gehöftes,2. der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder einer Hofstelle anstelle einer Maßnahme nach Nr. 1,3. die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem weiterhin am bisherigen Standort bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen,4. umfassende Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes,5. sonstige betreuungspflichtige Maßnahmen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderungsoweit diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde durchgeführt werden.

### § 2

§ 2Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird auf 0,5 ha festgesetzt.

### § 3

§ 3(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Siedlung. (2) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - ist Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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— Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 18. November 2002
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RSiedlGAVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
