RRefUBV HE 2006 · Hessen

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 9. November 2006

Ausfertigungsdatum:
09.11.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 612
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RRefUBV

Aufgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes besteht aus 1. einem Grundbetrag von monatlich 930 Euro und 2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Unterhaltsbeihilfe wird am ersten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Monat gezahlt. (2) Weitergehende Leistungen, insbesondere Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.

§ 2

§ 2 Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Monats, so wird nur der auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallende Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt.

§ 3

§ 3 (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern bleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. (2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 4

§ 4 (1) Die Unterhaltsbeihilfe kann um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabgesetzt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung, 2. in besonderen Härtefällen.

§ 5

§ 5 Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferandarinnen oder Rechtsreferendare vom 12. Juli 2002 (GVBl. I S. 418), geändert durch Bekanntmachung vom 8. Oktober 2003 (GVBl. I S. 292), wird aufgehoben.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.