Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda Vom 28. Oktober 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 28.10.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 481
AnlageSTAATSVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der FuldaDas Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Hessische Ministerin der Justiz, und das Land Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Thüringer Minister der Justiz, schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1Beamtinnen und Beamte (Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn und Aufstiegsbeamte) des Landes Thüringen werden in Hessen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda (im folgenden: Verwaltungsfachhochschule) für die Rechtspflegerlaufbahn ausgebildet.
Artikel 2(1) Die Verwaltungsfachhochschule führt Anwärter und Aufstiegsbeamte des Landes Thüringen auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom 23. Juli 1980 (Justizministerialblatt für Hessen S. 645) und des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12.Juni 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 97), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 77), in den jeweils geltenden Fassungen zur Rechtspflegerprüfung.(2) Die Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen kann sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihr der Verwaltungsfachhochschule zugewiesenen Anwärter und Aufstiegsbeamten unterrichten. Sie ist berechtigt, Einblicke in die gefertigten Arbeiten der Thüringer Anwärter und Aufstiegsbeamten zu nehmen.(3) Die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsakten der Thüringer Anwärter und Aufstiegsbeamten werden auf Anforderung der Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen übersandt.
Artikel 3(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Studienabschnitte: a) Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum):Dauer 2 Monate,b) Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I):Dauer 12 Monatec) Dritter Studienabschnitt (Praktikum I):Dauer 10 Monate,d) Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II):Dauer 6 Monate,e) Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II):Dauer 6 Monate (2) Die Studienabschnitte nach Abs. 1 Buchst. a), c) und e) können die Anwärter ganz oder teilweise im Land Thüringen ableisten.
Artikel 4Das Land Thüringen trägt Reisekosten und das Trennungsgeld seiner Anwärter und Aufstiegsbeamten aus Anlaß der Ausbildung im Land Hessen.
Artikel 5Für die Leistungen des Landes Hessen werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschule vom 1. Oktober 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 347) erhoben.
Artikel 6Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.
Artikel 7Dieser Staatsvertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. September 1992 in Kraft.Erfurt, den 1. März 1993 Für das Land Hessen: Die Hessische Ministerin der Justiz Dr. C h r i s t i n e H o h m a n n - D e n n h a r d tFür das Land Thüringen:Der Thüringer Minister der JustizDr. H a n s - J o a c h i m J e n t s c h
§ 1Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda vom 1. März 1993 wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(2) Der Tag, an dem nach Artikel 7 des Staatsvertrages die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.