RPflGRiVAufhV HE · Hessen

Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz Vom 29. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
29.10.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 927
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in Nachlasssachen werden aufgehoben.(2) Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte werden aufgehoben.(3) Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

§ 2

§ 2Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren bleiben in den Fällen des § 1 Abs. 2 der Richterin oder dem Richter zugewiesen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

Eingangsformel RPflGRiVAufhV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), in Verbindung mit § 2 Nr. 8 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 654), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in Nachlasssachen werden aufgehoben.(2) Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.