Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda Vom 30. Januar 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1980
- Fundstelle:
- GVBl. I 1980, 88
Auf Grund des Art. 5 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche Vorschriften und über die Einführung der Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:
Gründungssenat, Gründungsfachbereichsrat
§ 1 Gründungssenat, Gründungsfachbereichsrat(1) Bei der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda werden für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Wahl 1. des ersten Senats ein Gründungssenat und2. der ersten Fachbereichsräte Gründungsfachbereichsräte gebildet.(2) Der Gründungssenat setzt sich zusammen aus 1. dem Gründungsrektor,2. dem anderen Gründungsfachbereichsleiter,3. sechs hauptamtlichen Lehrkräften,4. einem sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiter,5. einem Lehrbeauftragten,6. zwei Studierenden und7. dem Kanzler mit beratender Stimme. (3) Der Gründungsfachbereichsrat des Fachbereichs Steuer setzt sich zusammen aus 1. dem Gründungsfachbereichsleiter als Vorsitzendem,2. fünf hauptamtlichen Lehrkräften,3. zwei Studierenden. (4) Der Gründungsfachbereichsrat des Fachbereichs Rechtspflege setzt sich zusammen aus 1. dem Gründungsfachbereichsleiter als Vorsitzendem,2. vier hauptamtlichen Lehrkräften,3. einem Lehrbeauftragten,4. zwei Studierenden.
Kuratorium
§ 10 Kuratorium(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten. Wiederbenennung ist zulässig.(2) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Bekanntmachungen
§ 11 Bekanntmachungen(1) Die Grundordnung wird im Staats-Anzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.(2) Die Studienvorschriften, Studienordnungen und Geschäftsordnungen der Fachbereiche werden in der Verwaltungsfachhochschule durch Aushang veröffentlicht. Sie sind bei der Verwaltungsgeschäftsstelle archivmäßig geordnet zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. In dem Aushang ist hierauf hinzuweisen.
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, soweit ihre Regelungen durch die Grundordnung der Verwaltungsfachhochschule und Geschäftsordnungen der Fachbereiche ersetzt werden.
Berufung der Mitglieder des Gründungssenats und der Gründungsfachbereichsräte
§ 2 Berufung der Mitglieder des Gründungssenats und der Gründungsfachbereichsräte(1) Der Minister der Finanzen beruft im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz die Mitglieder des Gründungssenats und der Gründungsfachbereichsräte sowie deren Vertreter.(2) Die Studierenden sind spätestens einen Monat nach dem erstmaligen Beginn der Fachstudien zu berufen; bis zu diesem Zeitpunkt werden die Interessen der Studierenden von Anwärtern der entsprechenden Ausbildungsgänge wahrgenommen.
Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter
§ 3 Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter(1) Der Minister der Finanzen bestellt im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz die Gründungsfachbereichsleiter und einen von ihnen zum Gründungsrektor.(2) Die Amtszeit des Gründungsrektors endet mit der Bestellung des Rektors, die der Gründungsfachbereichsleiter mit der Bestellung der Fachbereichsleiter.
Sitzungen des Senats
§ 4 Sitzungen des Senats(1) Der Rektor leitet die Sitzungen des Senats. (2) Er hat den Senat einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (3) Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen.(4) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind von den Mitgliedern des Senats schriftlich einzureichen und zu begründen.
Öffentlichkeit
§ 5 Öffentlichkeit(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. (2) Auf Antrag kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren.(3) Beschlüsse sind in der Verwaltungsfachhochschule durch Aushang bekanntzumachen.
Beschlußfähigkeit, Abstimmungen
§ 6 Beschlußfähigkeit, Abstimmungen(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, soweit nicht das Gesetz eine andere Mehrheit vorsieht.
Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen
§ 7 Geltung der GeschäftsordnungsbestimmungenDie Geschäftsordnungsbestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für den Gründungssenat und den ersten Senat; für die Gründungsfachbereichsräte und die ersten Fachbereichsräte sind sie entsprechend anzuwenden.
Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten
§ 8 Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten(1) Der erste Senat und die ersten Fachbereichsräte werden im Dezember 1980 gleichzeitig gewählt.(2) Es wird ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet. Der Kanzler ist Wahlleiter.(3) Jeder Fachbereich muß im Senat neben dem Fachbereichsleiter mit mindestens einem Fachhochschullehrer und einem Studierenden vertreten sein.
Zusammensetzung der Fachbereichsräte
§ 9 Zusammensetzung der Fachbereichsräte(1) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Steuer gehören an 1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,2. sechs Vertreter der Fachhochschullehrer,3. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,4. vier Vertreter der im Fachbereich studierenden Beamten. (2) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtspflege gehören an 1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,2. vier Vertreter der Fachhochschullehrer,3. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,4. zwei Vertreter der im Fachbereich studierenden Beamten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.