Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen (Rohwasseruntersuchungsverordnung - RUV - ) Vom 19. Mai 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 19.05.1991
- Fundstelle:
- GVBl. I 1991, 200
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Auf Grund des § 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:
§ 1Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf seine Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ist eine Untersuchung hinsichtlich bestimmter Stoffe bereits erfolgt, sind insoweit nur deren Ergebnisse mitzuteilen.
§ 2(1) Die Probenahme hat bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen (Ort der Zutageförderung des Grundwassers oder am Quellaustritt) zu erfolgen. (2) Die zuständige Behörde kann anstelle von Einzeluntersuchungen auch die Untersuchung von Mischwasserproben mehrerer Einzelgewinnungsanlagen zulassen, wenn 1. die Entnahme aus einem gemeinsamen Grundwasserleiter vorgenommen wirdsowie2. vorausgegangene Messungen der Einzelanlagen keine wesentlichen Schwankungen aufweisen. Einzeluntersuchungen sind jedoch mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen. (3) Die Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
§ 3(1) Die Untersuchung des Rohwassers ist vorzunehmen 1. in vierteljährlichen Abständen auf den Nitratgehalt,2. in jährlichen Abständen auf die in Abschnitt 2.3 der Anlage aufgeführten Parameter und3. in jährlichen Abständen auf diejenigen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Pflanzenschutzmittel und Metabolite, bei denen auf Grund der Anwendung eine Gefährdung des Grundwassers im Einzugsgebiet oder im festgesetzten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage zu besorgen ist. (2) Besteht der begründete Verdacht auf eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, so ist das Rohwasser auf Anordnung der zuständigen Behörde auch auf diese Stoffe zu untersuchen. (3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind in der jeweils gleichen Kalenderwoche aufeinanderfolgender Jahre durchzuführen. (4) In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Umfang der Untersuchungspflicht und von den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen der Untersuchung abgewichen werden.
§ 4(1) Der Unternehmer teilt der Wasserbehörde jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Rohwasseruntersuchungen unaufgefordert mit. Hierbei sind auch Angaben zur Wassergewinnungsanlage zu machen. Für die Angaben ist die Anlage zu verwenden. (2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, daß die Wasseraufsicht die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes des Rohwassers an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln von Einzelgewinnungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Unternehmer veranlaßt wurden, nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Wassergesetz anfordert.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.