Verordnung über die Bestimmung der zahnärztlichen Stelle nach § 128 der Strahlenschutzverordnung Vom 17. Mai 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 17.05.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 351
Bestimmung der zahnärztlichen Stelle
§ 1 Bestimmung der zahnärztlichen Stelle(1) Zahnärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) ist die Landeszahnärztekammer Hessen. (2) Die zahnärztliche Stelle erfüllt die Aufgaben nach § 17a Abs. 2 der Röntgenverordnung nach Maßgabe der Richtlinie „Ärztliche und zahnärztliche Röntgenstellen - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung" vom 30. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 258) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen in der Zahnheilkunde. (3) Das fachliche Weisungsrecht bleibt dem für die Röntgenverordnung zuständigen Ministerium vorbehalten.
Kostenerhebung
§ 2 KostenerhebungDie Landeszahnärztekammer Hessen trägt die Kosten der zahnärztlichen Stelle. Für Amtshandlungen der zahnärztlichen Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostensatzung der Landeszahnärztekammer Hessen nach § 8 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4 bis 7 des Heilberufsgesetzes erhoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bestimmung der zahnärztlichen Stelle
§ 1 Bestimmung der zahnärztlichen Stelle(1) Zahnärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), ist die Landeszahnärztekammer Hessen. (2) Die zahnärztliche Stelle erfüllt die Aufgaben nach § 17a Abs. 2 der Röntgenverordnung nach Maßgabe der Richtlinie „Ärztliche und zahnärztliche Röntgenstellen - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung" vom 18. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 258) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen in der Zahnheilkunde. (3) Das fachliche Weisungsrecht bleibt dem für die Röntgenverordnung zuständigen Ministerium vorbehalten.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Bestimmung der zahnärztlichen Stelle
§ 1 Bestimmung der zahnärztlichen Stelle(1) Zahnärztliche Stelle nach § 128 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748), ist die Landeszahnärztekammer Hessen.(2) Die zahnärztliche Stelle erfüllt die Aufgaben nach §§ 128 bis 130 der Strahlenschutzverordnung nach Maßgabe der Richtlinie „Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen – Richtlinie zur Röntgenverordnung und zur Strahlenschutzverordnung“ vom 23. Juni 2015 (GMBl. 2015 S. 1026) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen in der Zahnheilkunde.(3) Das fachliche Weisungsrecht bleibt dem für den Röntgenstrahlenschutz zuständigen Ministerium vorbehalten.
Kostenerhebung
§ 2 KostenerhebungDie Landeszahnärztekammer Hessen trägt die Kosten der zahnärztlichen Stelle. Für Amtshandlungen der zahnärztlichen Stelle nach § 128 der Strahlenschutzverordnung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostensatzung der Landeszahnärztekammer Hessen nach § 10 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes erhoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), verordnet die Landesregierung,soweit der Landeszahnärztekammer Aufgaben übertragen werden, mit deren Einwilligung, des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 (GVBl. I S. 93),bestimmt die Sozialministerin:
Bestimmung der zahnärztlichen Stelle
§ 1 Bestimmung der zahnärztlichen Stelle(1) Zahnärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) ist die Landeszahnärztekammer Hessen. (2) Die zahnärztliche Stelle erfüllt die Aufgaben nach § 17a Abs. 2 Röntgenverordnung nach Maßgabe der Richtlinie „Ärztliche und zahnärztliche Röntgenstellen - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung" vom 30. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 258) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen in der Zahnheilkunde. (3) Das fachliche Weisungsrecht bleibt dem für die Röntgenverordnung zuständigen Ministerium vorbehalten.
Kostenerhebung
§ 2 KostenerhebungDie Landeszahnärztekammer Hessen trägt die Kosten der zahnärztlichen Stelle. Für Amtshandlungen der zahnärztlichen Stelle nach § 17a Röntgenverordnung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostensatzung der Landeszahnärztekammer Hessen erhoben (§ 8 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 bis 7 des Heilberufsgesetzes).
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.