Gesetz, das Rochus-Hospital betreffend Vom 31. Oktober 1844
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.1844
- Fundstelle:
- Ges.- und Stat.-Sammlung der Freien Stadt Frankfurt Band VIII 1844, 54
Artikel 2Die allgemeine Stiftungs-Ordnung (s. Gesetz- und Statuten-Sammlung Bd. 5 S. 119 und fgg.) und das Gesetz über die Rechte der Stiftungen an dem Nachlasse ihrer Alumnen (s. Gesetz- und Statuten-Sammlung Bd. 5 S. 162 und fgg.) haben auch für das Rochushospital Gültigkeit, insoweit nicht in der Verwaltungs-Ordnung desselben abweichende Verfügungen enthalten sind und mit der näheren Bestimmung, daß das Rochushospital am Nachlasse seiner Pfleglinge die nämlichen Rechte haben soll, welche hinsichtlich des Nachlasses der Pfleglinge des Hospitals zum heiligen Geist diesem letzteren zustehen.
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 17. Juni 1844:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.