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title: "RLV HE — Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts Vom 16. Mai 1939"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/rlvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RLVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:06:25+00:00"
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# RLV HE — Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts Vom 16. Mai 1939

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.05.1939
*Fundstelle:* RGBl. I 1939, 917


### Eingangsformel RLV

Auf Grund des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91), des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 237) und des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1331) wird verordnet:

### § 1

§ 1 *) (1) Wer nach den Vorschriften der Justizausbildungsordnung die große Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Assessor zu führen. (2) Der Minister der Justiz kann dem Assessor das Recht entziehen, diese Bezeichnung zu führen, falls er sich durch sein Verhalten dessen unwürdig erweist. Die Unwürdigkeit kann sich auch aus dem Verhalten des Assessors vor der großen Staatsprüfung ergeben.

### § 9

§ 9 (1) Die Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1939 in Kraft. (2) Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister der Justiz.

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— Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts Vom 16. Mai 1939
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RLVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
