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title: "RLastGÄndG HE 1922 — Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten Vom 9. Januar 1922"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/rlastgaendghe1922"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RLastGÄndGHE1922rahmen"
updated: "2026-05-13T19:06:26+00:00"
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# RLastGÄndG HE 1922 — Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten Vom 9. Januar 1922

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 09.01.1922
*Fundstelle:* Preuß. Gesetzsamml. 1922, 7


### § 1

§ 1Bis zum Erlaß eines Gesetzes, durch das die in den Gesetzen über die Ablösung von Reallasten getroffenen Vorschriften über die Ermittlung des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts anderweit geregelt werden, können Reallasten nur abgelöst werden, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts Einverständnis besteht.

### § 2

§ 2Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der zuständige Minister führt das Gesetz aus.

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— Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten Vom 9. Januar 1922
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RLastGÄndGHE1922rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
