RLastGÄndG HE 1922 · Hessen

Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten Vom 9. Januar 1922

Ausfertigungsdatum:
09.01.1922
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1922, 7
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Bis zum Erlaß eines Gesetzes, durch das die in den Gesetzen über die Ablösung von Reallasten getroffenen Vorschriften über die Ermittlung des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts anderweit geregelt werden, können Reallasten nur abgelöst werden, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts Einverständnis besteht.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der zuständige Minister führt das Gesetz aus.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.