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title: "HRKG — Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) In der Fassung vom 27. August 1976"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/rkghe1965"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RKGHE1965rahmen"
updated: "2026-05-13T19:05:47+00:00"
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# HRKG — Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) In der Fassung vom 27. August 1976

**Landesrecht Hessen**
*Fundstelle:* GVBl. I 1976, 390


### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung ( § 16 Abs. 1 und 2 ) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

### § 3 — Anspruch auf Reisekostenvergütung

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. (2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. (3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt. (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. (6) Reisekostenvergütung soll erst ausgezahlt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen fünfzig Euro übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf Reisekostenvergütung wegen Ablaufs der Frist nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten entfallen würde.

### § 6 — Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (1) Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,13 Euro je Kilometer gewährt. Mit dieser Wegstreckenentschädigung sind die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten. (2) Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vor, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,16 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,10 Euro je Kilometer gewährt. (3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Abs. 1 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilometer. (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Abs. 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrads, das nicht dem Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt. (6) Bei Anwendung der Abs. 1, 3 bis 5 gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. (7) Keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird gewährt, wenn ein landeseigenes Beförderungsmittel benutzt wurde oder hätte benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richter im Landesdienst. (2) Das Gesetz regelt die Erstattung von 1. Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung, § 3 ), 2. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 23 ), 3. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit ( § 24 Abs. 1 ), 4. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen ( § 24 Abs. 2 bis 4 ) und 5. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß ( § 24 Abs. 5 ).

### § 10 — Übernachtungsgeld

§ 10 Übernachtungsgeld (1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. Es wird außerdem nicht gewährt, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln oder der Ausübung von Dienstgeschäften keine Übernachtungskosten durch die Inanspruchnahme einer Unterkunft entstehen. (2) Das Übernachtungsgeld für eine Übernachtung ohne nachgewiesene Übernachtungskosten beträgt zwanzig Euro. (3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Abs. 2, so wird der Mehrbetrag bis zu fünfzig vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um neun Deutsche Mark zu kürzen. (4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein Übernachtungsgeld gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.

### § 11 — Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

§ 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Abs. 1 das Tage- und Übernachtungsgeld ( §§ 9 , 10 ) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. In Einzelfällen darf die Frist von insgesamt fünfunddreißig Tagen verlängert werden.

### § 12 — Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1

§ 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1 (1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist 1. vom Tagegeld ( § 9 ) für das Frühstück zwanzig vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je vierzig vom Hundert, 2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je fünfundzwanzig vom Hundert, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Das Tagegeld und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. (2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld ( § 10 ) nicht gewährt und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist. (3) Abs. 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. (4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Ministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen.

### § 14 — Erstattung der Nebenkosten

§ 14 Erstattung der Nebenkosten Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

### § 15 — Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

§ 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung ( § 5 ), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( § 6 ) und Nebenkostenerstattung ( § 14 ) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Unterkunft und bei Dienstgängen von mindestens acht Stunden Dauer die nachgewiesenen Auslagen für Verpflegung bis zu acht Deutsche Mark ersetzt.

### § 16 — Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

§ 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7 . Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld gewährt wird. § 12 bleibt unberührt. (2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde. (3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang ( § 15 ) erstattet. (4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt; die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort ( §§ 5 , 6 ) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder fünfunddreißig vom Hundert der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt. (5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinargerichts ausführt, wird für die Fahrkostenerstattung mindestens einem Dienstreisenden der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 gleichgestellt ( § 5 Abs. 1 ). (6) Der Minister des Innern regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn 1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird, 2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder 3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

### § 17 — Aufwandsvergütung

§ 17 Aufwandsvergütung (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. (2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so wird vom ersten Tage der Gewährung dieser Leistungen an die Aufwandsvergütung höchstens bis zum Betrag des bei einer Abordnung zustehenden Trennungstagegeldes gewährt; § 12 bleibt unberührt. (3) Der Minister des Innern kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

### § 18 — Pauschvergütung

§ 18 Pauschvergütung Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

### § 19 — Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

§ 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung ( § 16 Abs. 1 und 2 ) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

### § 20 — Auslandsdienstreisen

§ 20 Auslandsdienstreisen (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

### § 21 — Gerichtsvollzieher

§ 21 Gerichtsvollzieher Die Abfindung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

### § 22 — Richter

§ 22 Richter (1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters 1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, 2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist, 3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung ( § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ). (2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

### § 23 — Trennungsgeld

§ 23 Trennungsgeld (1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung. Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes ( § 1 Abs. 1 ); Außen-, Zweig- oder Nebenstellen und vorübergehend eingerichtete Baustellen sind keine anderen Stellen im Sinne des 1. Halbsatzes. (2) Werden Beamte zur Fortsetzung ihrer Ausbildung an eine auswärtige Ausbildungsstelle überwiesen oder nehmen sie an einem auswärtigen Ausbildungslehrgang teil, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen nach der von der Landesregierung nach Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung ganz oder teilweise erstattet werden.

### § 24 — Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

§ 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß (1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt. (2) Bei Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen, wird Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe gewährt, daß die notwendigen Fahrkosten nach § 5 bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt werden. (3) Bei Reisen zur Fortbildung, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen und angeordnet oder genehmigt worden sind, werden Tage- und Übernachtungsgeld bis zur Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes ( §§ 9 , 10 Abs. 2 , § 12 ) gewährt sowie die notwendigen Nebenkosten ersetzt: Die Höhe des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes wird unter Berücksichtigung der notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung und Unterkunft und des Ausmaßes des dienstlichen Interesses an der Reise festgesetzt. Die notwendigen Fahrkosten werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse (ohne Zuschläge) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Wegstreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 3 werden bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels in der niedrigsten Wagenklasse entstanden wären. Erhält der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so werden kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt. (4) Bei Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, können die notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis und für Unterkunft sowie die notwendigen Fahr- und Nebenkosten bis zu den Beträgen nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 erstattet werden. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Für Reisen zur Ausbildung gilt Abs. 2 entsprechend. (5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

### § 25 — Übergangsregelung für Gerichtsvollzieher

§ 25 Übergangsregelung für Gerichtsvollzieher Bis zum Erlaß neuer Vorschriften nach § 21 richtet sich die Abfindung der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten nach den bisherigen Vorschriften.

### § 26 — (vollzogen)

§ 26 (vollzogen)

### § 27 — Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und ...

§ 27 Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen die Zustimmung des Ministers des Innern vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

### § 28 — Verweisungen

§ 28 Verweisungen Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

### § 28a

§ 28 a Zuständigkeitsregelung (1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für 1. die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen und von Reisen zur Fortbildung und Ausbildung, 2. die Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 und 3. die Erteilung der Zustimmung nach § 6 Abs. 1 , soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen. (2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld. Sie kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.

### § 29 — Ermächtigungen

§ 29 Ermächtigungen (1) Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der für das Reisekostenrecht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 6 , 9 , 10 Abs. 2 und § 15 festgelegten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten Verhältnissen anzupassen. (2) Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 3 — Anspruch auf Reisekostenvergütung

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. (2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. (3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt. (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. (6) Reisekostenvergütung soll erst ausgezahlt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen fünfzig Euro übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf Reisekostenvergütung wegen Ablaufs der Frist nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten entfallen würde.

### § 30 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 4 — Art der Reisekostenvergütung

§ 4 Art der Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung umfaßt 1. Fahrkostenerstattung ( § 5 ), 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( § 6 ), 3. Tagegeld ( § 9 ), 4. Übernachtungsgeld ( § 10 ), 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( § 11 ), 6. Erstattung der Nebenkosten ( § 14 ), 7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen ( § 15 ), 8. Aufwandsvergütung ( § 17 ), 9. Pauschvergütung ( § 18 ), 10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen ( § 19 ).

### § 5 — Fahrkostenerstattung

§ 5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von den Angehörigen der Besoldungsgruppen oder Gruppen der Amtsbezüge Land- oder Wasserfahrzeuge Luftfahrzeuge Schlafwagen bis zu den Kosten der A 1 bis A 8 zweiten Klasse Touristen- oder Economyklasse Touristenklasse A 9 bis A 16 b, B 1, H 1 bis H 3, R 1 und R 2, W 1 bis W 7 zweiten Klasse Touristen- oder Economyklasse Spezial- oder Doppelbettklasse B 2 bis B 11, H 4 R 3 bis R 8 W 8 bis W 16 zweiten Klasse Touristen- oder Economyklasse Einbettklasse. Bei einer einfachen Tarifentfernung von mehr als einhundert Kilometern werden bei Benutzung von Land- oder Wasserfahrzeugen die notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären. (2) Ehrenbeamte erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 b. (3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen mußte. (4) Dienstreisenden, denen nach Abs. 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. (5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

### § 6 — Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von 1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 ccm (ab 1. Januar 2002 20 Pfennig 0,10 Euro) 2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis 350 ccm (ab 1. Januar 2002 26 Pfennig 0,13 Euro) 3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm (ab 1. Januar 2002 31 Pfennig 0,16 Euro) 4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm (ab 1. Januar 2002 43 Pfennig 0,22 Euro). Liegt die Zustimmung nicht vor, so wird Wegstreckenentschädigung nur gewährt, wenn der Zweck der Dienstreise oder besondere Umstände die Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderten und die Genehmigung vor Antritt der Dienstreise nicht eingeholt werden konnte. Andernfalls wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,16 Euro je Kilometer gewährt. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich. (2) Ist ein in Abs. 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird (anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug), so wird abweichend von Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Minister des Innern unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeugs durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Abs. 1 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilometer. (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Abs. 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrads, das nicht dem Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt. (6) Bei Anwendung der Abs. 1, 3 bis 5 gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. (7) Keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird gewährt, wenn ein landeseigenes Beförderungsmittel benutzt wurde oder hätte benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben.

### § 7 — Dauer der Dienstreise

§ 7 Dauer der Dienstreise Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

### § 9 — Tagegeld

§ 9 Tagegeld Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag das Tagegeld zwanzig Euro beträgt.

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— Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) In der Fassung vom 27. August 1976
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RKGHE1965rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
