Hessische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (HRiStABeurtV)Vom 10. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, Nr. 100
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Anlage 2 (zu § 15 Abs. 2 und 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/f5287262-4844-4a31-824a-a4b453bd3f0a-HE2025+Nr.100+Anl2.pdf
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Aufgrund der § 2b Abs. 4, § 78b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), verordnet der Hessische Minister der Justiz und für den Rechtsstaat:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Hessen.
Anhörung der zu beurteilenden Person
§ 10 Anhörung der zu beurteilenden PersonDie beurteilende Person soll vor Erstellung der Beurteilung der zu beurteilenden Person Gelegenheit geben, sich zu Gesichtspunkten zu äußern, die die dienstliche Beurteilung beeinflussen können. Weitergehende Verpflichtungen der beurteilenden Person nach den Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Fiktive Fortschreibung
§ 11 Fiktive Fortschreibung(1) Wenn eine zu beurteilende Person in einem Beurteilungszeitraum keine dienstlichen Leistungen erbracht hat, die Grundlage der Beurteilung sein können, weil die zu beurteilende Person während des Beurteilungszeitraums1. wegen einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes oder § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183),2. als Mitglied einer Richter-, Staatsanwalts- oder Schwerbehindertenvertretung oder als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte jeweils im Umfang von mehr als drei Viertel des regelmäßigen Dienstes einer vollzeitbeschäftigten Person, oder3. wegen Elternzeit vollständigvon der dienstlichen Tätigkeit freigestellt war, ist die letzte dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Person unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Entwicklung von Mitgliedern einer Vergleichsgruppe mit solchen anderen Personen fiktiv fortzuschreiben, die zum selben Zeitpunkt derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Maßgeblich ist der Beginn des Zeitraums, in dem keine dienstlichen Leistungen erbracht wurden.(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn keine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die letzte dienstliche Leistung länger als zehn Jahre zurückliegt.(3) Ist eine fiktive Fortschreibung unzulässig, ist der zu beurteilenden Person die Möglichkeit einzuräumen, den Dienst wiederaufzunehmen, um eine taugliche Grundlage für die Beurteilung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu schaffen. Die dienstliche Tätigkeit darf dabei einen Zeitraum von sechs Monaten nicht unterschreiten und muss im Umfang von mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes ausgeübt werden.
Übersendung des Entwurfs
§ 12 Übersendung des Entwurfs(1) Der Entwurf der dienstlichen Beurteilung soll spätestens zwei Werktage vor der Eröffnung der zu beurteilenden Person schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Die Übermittlung ist im Sachvorgang zu dokumentieren.(2) Abs. 1 gilt entsprechend in Fällen des § 7.
Eröffnung und Besprechung
§ 13 Eröffnung und Besprechung(1) Die beurteilende Person hat der zu beurteilenden Person die dienstliche Beurteilung zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.(2) Die zu beurteilende Person hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung erfolgt sind. Durch die Unterschrift wird kein Einverständnis mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung erklärt.(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in Fällen des § 7.(4) Dienstliche Beurteilungen sollen zeitnah erstellt und eröffnet werden.
Aufbewahrung
§ 14 Aufbewahrung(1) Dienstliche Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge, Gegenäußerungen der zu beurteilenden Person sowie Überbeurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen und der obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen.(2) Vorbereitende Stellungnahmen sind mindestens für ein Jahr ab der Eröffnung und Besprechung bei den Personalakten aufzubewahren, werden jedoch nicht zu deren Bestandteil.(3) Die zu beurteilende Person kann nach der Eröffnung und Besprechung auf Antrag Einsicht in die anlässlich der dienstlichen Beurteilung erstellten vorbereitenden Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträge nehmen.
Anforderungsprofile und Muster
§ 15 Anforderungsprofile und Muster(1) Die dienstliche Beurteilung hat sich an dem Anforderungsprofil des ausgeübten Amtes auszurichten, bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt nach § 4 Nr. 1 im Wege einer vorausschauenden Bewertung zusätzlich auch an dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes, jeweils in Form der Konkretisierung in Anlage 1.(2) Die dienstliche Beurteilung hat unter Verwendung der aus Anlage 2 ersichtlichen Muster Angaben zu allen in dem nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Anforderungsprofil aufgeführten Beurteilungsmerkmalen, jeweils eine Gesamtwürdigung der nach dem jeweiligen Anforderungsprofil zu beurteilenden Merkmalsgruppen Grundanforderungen, Fachkompetenz, soziale und interkulturelle Kompetenz sowie Führungskompetenz und ein abschließendes Gesamturteil zu enthalten.(3) Zu jedem Beurteilungsmerkmal und zu jeder Merkmalsgruppe ist eine Bewertung durch Verwendung der in dem Muster in Anlage 2 vorgesehenen Felder zum Ankreuzen einer Bewertungsstufe abzugeben. Eine darüberhinausgehende Erläuterung in freier Wortwahl erfolgt an dieser Stelle nicht.(4) Das Gesamturteil ist in freier Wortwahl zu erläutern. Die Begründung hat erkennbar zu machen, wie das Gesamturteil aus den Bewertungen der Merkmalsgruppen hergeleitet wird. In dieser Begründung können erläuternde Bemerkungen zur Bewertung von Beurteilungsmerkmalen oder zu deren Gesamtwürdigung im Rahmen der nach dem jeweiligen Anforderungsprofil zu beurteilenden Merkmalsgruppen erfolgen. Bei Richterinnen und Richtern auf Probe sowie kraft Auftrags sind solche erläuternden Bemerkungen verpflichtend, ebenso bei Vergabe der höchsten Bewertungsstufe, der niedrigsten Bewertungsstufe und bei Abweichungen um mehr als eine Stufe im Bereich des Gesamturteils und der Gesamtwürdigung der Merkmalsgruppen gegenüber der vorangegangenen Beurteilung.(5) Bei Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Wahrnehmung von Familienaufgaben oder in ehrenamtlicher Tätigkeit erworben wurden, ist § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609), zu beachten.
Aufnahme von Inhalten aus vorbereitenden Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträgen
§ 16 Aufnahme von Inhalten aus vorbereitenden Stellungnahmen und BeurteilungsbeiträgenDie beurteilende Person entscheidet über die Aufnahme von Inhalten aus vorbereitenden Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträgen in die dienstliche Beurteilung. Die verwendeten Erkenntnisgrundlagen sind zu benennen.
Gesamturteil
§ 17 Gesamturteil(1) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung abzuschließen. Dieses ist mit folgenden Bewertungsstufen auszudrücken:1. „Entspricht nicht den Anforderungen“, wenn die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Person derart unzulänglich sind, dass diese den Anforderungen des jeweiligen Anforderungsprofils nicht gerecht wird,2. „Entspricht den Anforderungen teilweise“, wenn die zu beurteilende Person die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils nicht umfassend erfüllt und den Anforderungen des jeweiligen Anforderungsprofils deshalb nur mit Einschränkungen gerecht wird,3. „Entspricht vollständig den Anforderungen“, wenn die zu beurteilende Person die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils insgesamt umfassend erfüllt,4. „Übertrifft die Anforderungen teilweise“, wenn die zu beurteilende Person die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils nicht nur insgesamt umfassend erfüllt, sondern in Bezug auf eine oder mehrere Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils übertrifft,5. „Übertrifft die Anforderungen“, wenn die zu beurteilende Person die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils insgesamt übertrifft,6. „Übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich“, wenn die zu beurteilende Person die Anforderungen an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht nur insgesamt übertrifft, sondern darüber hinaus in Bezug auf eine oder mehrere Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils sogar deutlich,7. „Übertrifft die Anforderungen erheblich“, wenn die zu beurteilende Person die Anforderungen an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils insgesamt deutlich übertrifft,8. „Übertrifft die Anforderungen herausragend“, wenn die zu beurteilende Person die Anforderungen im Hinblick auf sämtliche Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils in einer ganz besonders hervortretenden Deutlichkeit übertrifft und sich so im Hinblick auf sämtliche Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils von der Gruppe der Personen abhebt, die die Anforderungen deutlich übertrifft.(2) Zwischenbewertungen sind unzulässig.(3) Beurteilungsmaßstab für das Gesamturteil ist das ausgeübte Statusamt der beurteilten Person. Bei Beurteilungen anlässlich der Beendigung einer Erprobungsabordnung ist Beurteilungsmaßstab das Statusamt, dessen Aufgaben zur Erprobung wahrgenommen wurden.(4) Bei einer dienstlichen Beurteilung nach § 4 Nr. 1 hat sich das Gesamturteil auf das angestrebte Amt und auch auf das ausgeübte Amt, jeweils in Form der Konkretisierung in Anlage 1, zu beziehen. Die Vergabe unterschiedlicher Bewertungsstufen für das ausgeübte und für das angestrebte Amt ist zulässig.(5) Bei einer dienstlichen Beurteilung anlässlich der beabsichtigten Ernennung zur Richterin kraft Auftrags oder zum Richter kraft Auftrags nach § 4 Nr. 3 ist neben dem Gesamturteil für das ausgeübte Amt auch eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 des Hessischen Richtergesetzes aufzunehmen.
Gesamturteil bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags sowie bei ...
§ 18 Gesamturteil bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags sowie bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten als Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion(1) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 zu erstellenden Beurteilung erfolgt eine Äußerung lediglich dahingehend, ob das Ziel der Lebenszeiternennung zum Ablauf der Probezeit erreicht werden kann.(2) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellende dienstliche Beurteilung schließt mit einem der folgenden Gesamturteile über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ab:1. „geeignet“, wenn die zu beurteilende Person den Anforderungen des Eingangsamts nach einer Gesamtbeurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vollständig entspricht,2. „nicht geeignet“, wenn die zu beurteilende Person den Anforderungen des Eingangsamts nach einer Gesamtbeurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht vollständig entspricht.Darüber hinaus ist eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 des Hessischen Richtergesetzes aufzunehmen.(3) Bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten als Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion findet nach Ablauf der Probezeit eine Feststellung über die Eignung zur Ernennung auf Lebenszeit nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes statt.
Förderungs- und Verwendungsvorschläge
§ 19 Förderungs- und VerwendungsvorschlägeFörderungs- und Verwendungsvorschläge sollen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden, soweit hierfür Anlass besteht.
Beurteilungsgrundsätze
§ 2 Beurteilungsgrundsätze(1) Aus der dienstlichen Beurteilung hat sich ein aussagefähiges und zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeit der zu beurteilenden Person zu ergeben. Deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei objektiv und wahrheitsgemäß zu würdigen. Hierbei haben alle beurteilenden Personen einen gleichen Beurteilungsmaßstab anzulegen und diesen in gleicher Weise anzuwenden. Insgesamt ist die Breite der Bewertungsstufen auszuschöpfen.(2) Größere Lücken zwischen den Beurteilungszeiträumen sollen vermieden werden. Beurteilungslücken von bis zu drei Monaten sind dabei unschädlich. Satz 2 gilt nicht für Richterinnen und Richter auf Probe sowie kraft Auftrags.
Übergangsvorschriften
§ 20 Übergangsvorschriften(1) Die Anforderungsprofile der Beförderungsämter in Form der Konkretisierung in Anlage 1 gelten für alle ab dem 1. Januar 2026 veröffentlichten Stellenausschreibungen. Für vor diesem Datum veröffentlichte Stellenausschreibungen sowie die sich darauf beziehenden dienstlichen Beurteilungen nach § 4 Nr. 1 ist der Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15. November 2022 (2051 - Z/A4 - 2022/10640 - Z/A2, JMBl. S 675) weiter anzuwenden.(2) Vor dem 1. Januar 2026 bereits begonnene und nicht abgeschlossene Erprobungsabordnungen sowie solche, die am 1. Januar 2026 bereits abgeschlossen waren, qualifizieren nach damals geltender Rechtslage sowohl für ein Beförderungsamt mit einem Schwerpunkt in der fachlichen Tätigkeit als auch für ein solches mit einem höheren Anteil an Verwaltungsaufgaben.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 21 Aufhebung bisherigen RechtsDer Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15. November 2022 (2051 - Z/A4 - 2022/10640 - Z/A2, JMBl. S 675) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Regelbeurteilung
§ 3 Regelbeurteilung(1) Eine dienstliche Beurteilung erfolgt in der Regel bei1. Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung im Eingangsamt,2. Richterinnen und Richtern auf Probe 8, 18 und 30 Monate nach Dienstantritt,3. Richterinnen und Richtern kraft Auftrags acht Monate nach Dienstantritt,4. den in Nr. 2 und 3 genannten Personen vor ihrer Lebenszeiternennung.(2) Zeiten der vollständigen Freistellung, Beurlaubung oder Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn schieben den Beurteilungszeitpunkt hinaus. Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 59), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I 2011 S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), und Zeiten eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots werden davon nicht erfasst.(3) Eine Regelbeurteilung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, falls in dem genannten Zeitraum bereits eine Anlassbeurteilung erfolgt ist, die einen Beurteilungszeitraum von zumindest sechs Monaten umfasst und sich auch umfassend auf das ausgeübte Amt bezieht.
Anlassbeurteilung
§ 4 AnlassbeurteilungEiner dienstlichen Beurteilung bedarf es1. bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber wurde bereits für einen Zeitraum, der nicht länger als neun Monate zuvor geendet hat, mit Aussagen über die Eignung für das angestrebte Amt dienstlich beurteilt,2. beim bevorstehenden vollständigen Wechsel der Dienststelle infolge Versetzung, Abordnung oder Zuweisung von mindestens sechsmonatiger Dauer sowie nach Beendigung einer solchen Abordnung,3. beim bevorstehenden Wechsel der Dienststelle durch eine Ernennung zur Richterin kraft Auftrags oder zum Richter kraft Auftrags,4. auf Antrag der zu beurteilenden Person vor Antritt einer länger als zwölf Monate dauernden Beurlaubung oder Freistellung,5. auf Antrag der zu beurteilenden Person,a) wenn der Vorsitz ihrer Kammer oder ihres Senats oder die Leitung ihrer Abteilung wechselt,b) wenn seit der letzten Beurteilung im innegehabten Amt mindestens fünf Jahre vergangen sind, wobei Zeiten der vollständigen Freistellung, Beurlaubung oder Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn diesen Zeitraum nicht verlängern, 6. auf Anforderung der obersten Dienstbehörde.
Bestätigungsbeurteilung
§ 5 Bestätigungsbeurteilung(1) Auf eine frühere Beurteilung darf ganz oder teilweise Bezug genommen werden.(2) Abs. 1 gilt bei einer Anlassbeurteilung nur, soweit die in Bezug genommene Beurteilung nicht selbst aus einer Bezugnahme besteht und der Beurteilungszeitraum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Enthält die in Bezug genommene dienstliche Beurteilung keine Aussagen über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für das angestrebte Amt, ist die Bezugnahme durch eine entsprechende Eignungsaussage hinsichtlich der Einzelmerkmale des jeweiligen Anforderungsprofils, der Gesamtwürdigung der Merkmalsgruppen sowie im Gesamturteil zu ergänzen.(3) Abs. 1 gilt nicht bei Regelbeurteilungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Zuständigkeit
§ 6 Zuständigkeit(1) Zuständig für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte, bei Staatsanwaltschaften die Behördenleiterin oder der Behördenleiter. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, wer die dienstliche Beurteilung vornimmt.(2) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die vollständig an die oberste Dienstbehörde abgeordnet sind, obliegt der obersten Dienstbehörde. Im Fall einer vollständigen Abordnung an eine andere Dienststelle, die sechs Monate oder länger dauert oder gedauert hat, geht die Beurteilungsbefugnis während der Abordnung und anlässlich der Beendigung der Abordnung dienstherrenunabhängig über auf die Dienststelle, bei der die Tätigkeit ausgeübt wird. Satz 2 gilt nicht für dienstliche Beurteilungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.
Stellungnahme und Änderung durch die oder den höheren Dienstvorgesetzten
§ 7 Stellungnahme und Änderung durch die oder den höheren DienstvorgesetztenDie Präsidentin oder der Präsident eines oberen Landesgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt können im eigenen Zuständigkeitsbereich den Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach Überprüfung eine eigene Stellungnahme beifügen und auch das Gesamturteil sowie die Bewertung einzelner Anforderungsmerkmale und der Gesamtwürdigung der Merkmalsgruppen unter Darlegung der maßgeblichen Erwägungen nach vorheriger Anhörung der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten abändern (Überbeurteilung).
Erkenntnisgrundlagen
§ 8 Erkenntnisgrundlagen(1) Erkenntnisgrundlagen sind insbesondere eigene Wahrnehmungen sowie vorbereitende Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträge.(2) Über den persönlichen Umgang mit der zu beurteilenden Person hinaus kann die beurteilende Person auch Erkenntnisse gewinnen durch1. die Einsichtnahme in Akten, die von der zu beurteilenden Person bearbeitet wurden und aus denen die Arbeitsweise der zu beurteilenden Person und die Güte ihrer Arbeit erkennbar werden,2. eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Anwesenheit bei Sitzungen, die durch die zu beurteilende Person geleitet werden oder an denen diese mitwirkt,3. die Einsicht in Eingangs-, Bestands- und Erledigungszahlen der zu beurteilenden Person.
Vorbereitende Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträge
§ 9 Vorbereitende Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträge(1) Vorbereitende Stellungnahmen sind Wahrnehmungen Dritter zur Ergänzung eigener Eindrücke der beurteilenden Person in Bereichen, in denen es dieser an eigenen Beobachtungen fehlt oder diese nicht ausreichen. Beurteilungsbeiträge sind dienstliche Bewertungen Dritter für Teile des Beurteilungszeitraums, in denen die zu beurteilende Person der beurteilenden Person nicht oder nicht vollständig unterstellt war.(2) Vorbereitende Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträge sollen sich zu sämtlichen Beurteilungsmerkmalen des nach § 15 Abs. 1 jeweils maßgeblichen Anforderungsprofils verhalten und sind in freier Wortwahl ohne Verwendung der Ankreuzmöglichkeiten, ohne Gesamtwürdigung und ohne Gesamturteil zu erstellen.(3) Die beurteilende Person soll vorbereitende Stellungnahmen der Vorsitzenden Richterin oder des Vorsitzenden Richters, der Direktorin oder des Direktors des Gerichts oder der weiteren aufsichtführenden Richterin oder des weiteren aufsichtführenden Richters, bei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Abteilungsleitung einholen. Entsprechendes gilt, wenn die vorbenannten Personen während des Beurteilungszeitraums gewechselt haben, für die bis dahin zuständige Person. Vorbereitende Stellungnahmen bei einem personellen Wechsel können bereits zum Zeitpunkt des Wechsels oder Ausscheidens eingeholt werden.(4) Die beurteilende Person soll einen Beurteilungsbeitrag einholen für einen Beurteilungszeitraum, der vor der eigenen Beurteilungszuständigkeit liegt, sofern keine anderen ausreichenden Erkenntnisgrundlagen für diesen Zeitraum verfügbar sind.(5) Nach der Beendigung einer teilweisen Abordnung von mindestens sechsmonatiger Dauer oder einer vollständigen Abordnung mit einer Dauer von unter sechs Monaten soll von der Dienststelle, an die die zu beurteilende Person abgeordnet war, ein Beurteilungsbeitrag nach Abs. 1 Satz 2 eingeholt werden. Dieser Beurteilungsbeitrag ist bei der nächsten Regel- oder Anlassbeurteilung zu berücksichtigen.(6) Beurteilungsbeiträge haben schriftlich zu erfolgen. Vorbereitende Stellungnahmen sollen schriftlich erfolgen. Sofern vorbereitende Stellungnahmen mündlich erfolgen, soll die beurteilende Person diese in Form einer Aktennotiz verschriftlichen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.