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title: "HARRiStAV — Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (HARRiStAV) Vom 4. Juli 2023*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RiRufAusglVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:13:11+00:00"
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# HARRiStAV — Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (HARRiStAV) Vom 4. Juli 2023*

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.07.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 483


### § 1 — Pauschaler finanzieller Ausgleich

§ 1 Pauschaler finanzieller Ausgleich(1) Für Zeiten einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Rufbereitschaft wird ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 4,33 Euro je Stunde gewährt. Für Rufbereitschaft an Werktagen mit Ausnahme von Sonnabenden wird der pauschale Ausgleich nach Satz 1 nur gewährt, soweit die Rufbereitschaft von1. Richterinnen und Richtern vor 8 Uhr oder nach 16:30 Uhr,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten über den Umfang der jeweils für die Dienststelle ausgewiesenen Kerndienstzeit hinausgeleistet wird.Zeiten der Rufbereitschaft an Sonnabenden, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen werden mit dem Stundensatz nach Satz 1 pauschal abgegolten. Für Bruchteile einer Stunde wird die Pauschale nach Satz 1 jeweils anteilig gewährt.(2) Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft werden vorrangig zu einem Achtel in Freizeit ausgeglichen. Der pauschale finanzielle Ausgleich für Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft nach Abs. 1 darf nur erfolgen, soweit von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten kein Gebrauch gemacht werden kann.(3) Müssen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während eines Rufbereitschaftsdienstes innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden außerhalb ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes tätig werden, wird ihnen für diesen Zeitraum neben dem pauschalen finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 oder dem Ausgleich in Freizeit nach Abs. 2 einmalig und unabhängig von der Anzahl der Einsätze eine Pauschale gewährt. Die Pauschale nach Satz 1 beträgt für ein Tätigwerden1. in der Dienststelle 25 Euro,2. außerhalb der Dienststelle 20 Euro.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

### § 2 — Übergangsvorschriften

§ 2 ÜbergangsvorschriftenFür Rufbereitschaft, die vor dem 1. Januar 2024 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

### § 1 — Pauschaler finanzieller Ausgleich

§ 1 Pauschaler finanzieller Ausgleich(1) Für Zeiten einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Rufbereitschaft wird ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 4,54 Euro je Stunde gewährt. Für Rufbereitschaft an Werktagen mit Ausnahme von Sonnabenden wird der pauschale Ausgleich nach Satz 1 nur gewährt, soweit die Rufbereitschaft von1. Richterinnen und Richtern vor 8 Uhr oder nach 16:30 Uhr,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten über den Umfang der jeweils für die Dienststelle ausgewiesenen Kerndienstzeit hinausgeleistet wird.Zeiten der Rufbereitschaft an Sonnabenden, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen werden mit dem Stundensatz nach Satz 1 pauschal abgegolten. Für Bruchteile einer Stunde wird die Pauschale nach Satz 1 jeweils anteilig gewährt.(2) Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft werden vorrangig zu einem Achtel in Freizeit ausgeglichen. Der pauschale finanzielle Ausgleich für Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft nach Abs. 1 darf nur erfolgen, soweit von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten kein Gebrauch gemacht werden kann.(3) Müssen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während eines Rufbereitschaftsdienstes innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden außerhalb ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes tätig werden, wird ihnen für diesen Zeitraum neben dem pauschalen finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 oder dem Ausgleich in Freizeit nach Abs. 2 einmalig und unabhängig von der Anzahl der Einsätze eine Pauschale gewährt. Die Pauschale nach Satz 1 beträgt für ein Tätigwerden1. in der Dienststelle 25 Euro,2. außerhalb der Dienststelle 20 Euro.

### § 2 — Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für Rufbereitschaft, die vor dem 1. Januar 2024 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Januar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

### § 1 — Pauschaler finanzieller Ausgleich

§ 1 Pauschaler finanzieller Ausgleich(1) Für Zeiten einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Rufbereitschaft wird ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 4,79 Euro je Stunde gewährt. Für Rufbereitschaft an Werktagen mit Ausnahme von Sonnabenden wird der pauschale Ausgleich nach Satz 1 nur gewährt, soweit die Rufbereitschaft von1. Richterinnen und Richtern vor 8 Uhr oder nach 16:30 Uhr,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten über den Umfang der jeweils für die Dienststelle ausgewiesenen Kerndienstzeit hinausgeleistet wird.Zeiten der Rufbereitschaft an Sonnabenden, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen werden mit dem Stundensatz nach Satz 1 pauschal abgegolten. Für Bruchteile einer Stunde wird die Pauschale nach Satz 1 jeweils anteilig gewährt.(2) Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft werden vorrangig zu einem Achtel in Freizeit ausgeglichen. Der pauschale finanzielle Ausgleich für Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft nach Abs. 1 darf nur erfolgen, soweit von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten kein Gebrauch gemacht werden kann.(3) Müssen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während eines Rufbereitschaftsdienstes innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden außerhalb ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes tätig werden, wird ihnen für diesen Zeitraum neben dem pauschalen finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 oder dem Ausgleich in Freizeit nach Abs. 2 einmalig und unabhängig von der Anzahl der Einsätze eine Pauschale gewährt. Die Pauschale nach Satz 1 beträgt für ein Tätigwerden1. in der Dienststelle 25 Euro,2. außerhalb der Dienststelle 20 Euro.

### § 2 — Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für Rufbereitschaft, die vor dem 1. Januar 2024 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Januar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

### § 2 — Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für Rufbereitschaft, die vor dem 1. Januar 2024 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Januar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 30. November 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 30. November 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

### § 1 — Pauschaler finanzieller Ausgleich

§ 1 Pauschaler finanzieller Ausgleich(1) Für Zeiten einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Rufbereitschaft wird ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 4,20 Euro je Stunde gewährt. Für Rufbereitschaft an Werktagen mit Ausnahme von Sonnabenden wird der pauschale Ausgleich nach Satz 1 nur gewährt, soweit die Rufbereitschaft von1. Richterinnen und Richtern vor 8 Uhr oder nach 16:30 Uhr,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten über den Umfang der jeweils für die Dienststelle ausgewiesenen Kerndienstzeit hinausgeleistet wird.Zeiten der Rufbereitschaft an Sonnabenden, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen werden mit dem Stundensatz nach Satz 1 pauschal abgegolten. Für Bruchteile einer Stunde wird die Pauschale nach Satz 1 jeweils anteilig gewährt.(2) Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft werden vorrangig zu einem Achtel in Freizeit ausgeglichen. Der pauschale finanzielle Ausgleich für Zeiten einer staatsanwaltlichen Rufbereitschaft nach Abs. 1 darf nur erfolgen, soweit von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten kein Gebrauch gemacht werden kann.(3) Müssen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während eines Rufbereitschaftsdienstes innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden außerhalb ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes tätig werden, wird ihnen für diesen Zeitraum neben dem pauschalen finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 oder dem Ausgleich in Freizeit nach Abs. 2 einmalig und unabhängig von der Anzahl der Einsätze eine Pauschale gewährt. Die Pauschale nach Satz 1 beträgt für ein Tätigwerden1. in der Dienststelle 25 Euro,2. außerhalb der Dienststelle 20 Euro.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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— Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (HARRiStAV) Vom 4. Juli 2023*
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RiRufAusglVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
