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title: "RindPestAnO HE — Tierseuchenanordnung zum Schutze gegen die Rinderpest Vom 21. Dezember 1966"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/rindpestanohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RindPestAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:13:23+00:00"
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# RindPestAnO HE — Tierseuchenanordnung zum Schutze gegen die Rinderpest Vom 21. Dezember 1966

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.12.1966
*Fundstelle:* GVBl. I 1967, 2


### § 20

§ 20 Soweit in den §§ 3 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, werden die dort vorgesehenen Anordnungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen in den Landkreisen von der Landrätin oder dem Landrat und in den kreisfreien Städten von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, getroffen.

### § 22

§ 22 Diese Viehseuchenanordnung tritt am Tage nach dieser Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### Eingangsformel RindPestAnO

Auf Grund der §§ 2 , 18 , 78 und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 5. Juli 1957 (GVBl. S. 94) und Art. 1 des Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens vom 26. März 1959 (GVBl. S. 7) wird zum Schutze gegen die Rinderpest verordnet:

### § 1

§ 1 Impfungen gegen die Rinderpest sowie Heilversuche an seuchenkranken und verdächtigen Klauentieren sind verboten.

### § 10

§ 10 (1) Für Gehöfte, in denen der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest vorliegt, sind die Schutzmaßregeln nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 8, Abs. 3 und 4 anzuordnen. Schutzmaßregeln im Sinne des § 3 , des § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2 Nr. 2 und des § 6 können angeordnet werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe dies erfordern. Liegt der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest bei Klauentieren vor, die sich außerhalb des Gehöfts befinden, gelten die Sätze 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sinngemäß. (2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch für Milch Ausnahmen zugelassen werden können, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist und die Milch vorher bis zum wiederholten Aufkochen oder in anderer Weise ausreichend erhitzt worden ist oder gesondert einer Sammelmolkerei zugeführt wird, in der eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist.

### § 11

§ 11 (1) Liegt der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest vor, so ist die Sperre des betroffenen Ortes oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen dieses Ortes anzuordnen. (2) Für den gesperrten Ort oder die gesperrten Ortsteile sind Schutzmaßregeln nach § 7 Abs. 2 anzuordnen.

### § 12

§ 12 (1) Es ist anzuordnen, daß ein Klauentierbestand für die Dauer von 28 Tagen unter amtliche Beobachtung gestellt wird, wenn 1. sich in den Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes Personen aufgehalten haben, die ein Gehöft, in dem sich seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere befanden, innerhalb des Zeitraums von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche oder Vorliegen des Seuchenverdachts betreten haben, 2. in den Bestand innerhalb der letzten 28 Tage vor Feststellung der Seuche oder Vorliegen des Seuchenverdachts Klauentiere aus einem verseuchten Bestand eingebracht worden sind oder ein Tier des Bestandes mit einem Tier aus einem verseuchten Bestand in Berührung gekommen ist, 3. bei einem Tier des Bestandes aus anderen Gründen ein Ansteckungsverdacht vorliegt. (2) Für den nach Abs. 1 der amtlichen Beobachtung unterstellten Tierbestand ist anzuordnen, daß 1. alle Klauentiere in ihrem Stall abzusondern sind, 2. Klauentiere weder in den Tierbestand verbracht noch daraus entfernt werden dürfen, 3. der Zutritt zu den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden, nur dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen sowie Tierärzten zu gestatten ist und alle Personen sich sofort nach Verlassen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren haben, 4. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden, andere Tiere, Teile von Tieren, von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, Dung, Futter- und Streuvorräte sowie sonstige in diesen Ställen vorhandene Gegenstände, insbesondere Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden dürfen, 5. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln sind und nur mit behördlicher Genehmigung sowie nur, wenn sie mit Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch desinfiziert worden sind, entfernt werden dürfen. (3) Ferner können die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Schutzmaßregeln angeordnet werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Rinderpest notwendig ist.

### § 13

§ 13 (1) Es ist anzuordnen, daß in den Fällen, in denen bei auf dem Transport befindlichen Klauentieren der Ausbruch der Rinderpest festgestellt wird oder der Verdacht auf Rinderpest vorliegt, 1. alle Klauentiere des Transports, außer zur Tötung, nicht weiterbefördert werden dürfen, 2. alle Klauentiere des Transports nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter Aufsicht der Gemeinde unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten sowie unschädlich zu beseitigen sind, 3. die getöteten Klauentiere nicht abgehäutet, entborstet oder geschoren und die Tierkörper gefallener oder getöteter Klauentiere nur in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt geöffnet und zerlegt werden dürfen, 4. andere Tiere des Transports nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter Aufsicht der Gemeinde zu reinigen und zu desinfizieren sind, 5. andere Tiere des Transports, sofern sie nicht der sofortigen Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von mindestens 28 Tagen nicht in Gehöfte oder an Standorte verbracht werden dürfen, in oder auf denen Klauentiere gehalten werden. (2) Für ansteckungsverdächtige Klauentiere kann von den Anordnungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes hierdurch eine Verbreitung der Seuche nicht zu befürchten ist. In diesem Fall ist anzuordnen, daß die Tiere an einen Ort verbracht werden, an dem sie für die Dauer von 28 Tagen abgesondert und unter Beobachtung gestellt werden. Die Schutzmaßregeln nach § 12 Abs. 2 sind anzuordnen.

### § 14

§ 14 Wird bei Klauentieren, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, der Ausbruch der Rinderpest festgestellt oder liegt bei diesen Tieren der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest vor, so gilt § 13 sinngemäß.

### § 15

§ 15 Es kann angeordnet werden, daß Fleisch von Klauentieren eines verseuchten Bestandes, die innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen vor Feststellung der Rinderpest oder des Verdachts des Ausbruchs der Rinderpest geschlachtet worden sind, sowie Fleisch anderer Tiere, das mit solchem Fleisch in Berührung gekommen ist, nur mit behördlicher Genehmigung unter Beachtung der angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet werden darf.

### § 16

§ 16 (1) Es ist anzuordnen, daß die Reinigung und Desinfektion in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (RAnz. Nr. 105 - Sonderbeilage -, GVBl. II 356-20), zuletzt geändert durch die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 20. August 1966 (GVBl. I S. 263), unter Beachtung der besonderen Vorschriften des § 16 Abs. 2 und § 17 dieser Viehseuchenanordnung auszuführen ist. (2) Es ist ferner anzuordnen, daß zur Desinfektion zweiprozentige Natronlauge oder eine zwei Prozent wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu verwenden ist. Die Lösung ist durch Mischen von 60 ml Formalin des Deutschen Arzneibuches mit einem Liter Wasser herzustellen; der Formalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt werden.

### § 17

§ 17 Es ist anzuordnen, daß unverzüglich nach Entfernung der Klauentiere aus ihren Ställen oder sonstigen Standorten nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 1. die Örtlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere aufgehalten haben, oder nach denen der Ansteckungsstoff verschleppt sein kann, ferner die Lagerplätze des Dungs, von Kadavern und Kadaverteilen, die zur Wartung und Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Gegenstände sowie sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, zu reinigen und zu desinfizieren sind, 2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten, in denen sich Klauentiere befunden haben, an einem für Tiere unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens drei Wochen zu lagern ist, 3. die Futter- und Streuvorräte sowie alle Teile von Tieren und von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, unschädlich zu beseitigen sind, 4. die in den Ställen getragenen Kleidungsstücke entweder zu verbrennen sind oder mit heißer Lauge zu waschen, mit Seife gründlich nachzuwaschen und an der Luft zu trocknen sind oder, soweit sie nicht waschbar sind, trockener Hitze auszusetzen und 14 Tag zu lüften sind, 5. in den Ställen getragenes Schuhwerk und getragene Gummikleidung mit Seifenwasser zu reinigen sind, das Schuhwerk durch sorgfältiges und wiederholtes Abreiben mit Lappen, die mit einem der in § 16 Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel getränkt sind, zu desinfizieren und die Gummikleidung mit einem der Desinfektionsmittel gründlich abzuspülen ist, 6. die mit der Wartung und Pflege der Klauentiere betrauten Personen und andere Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in Berührung gekommen sind, die Hände, Arme sowie die mit den Tieren und Gegenständen in Berührung gekommenen Körperstellen zu reinigen und zu desinfizieren haben.

### § 18

§ 18 (1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln, ausgenommen die Schutzmaßregeln nach § 6 , sind aufzuheben, wenn 1. alle Klauentiere des verseuchten Bestandes gefallen oder getötet sowie zur unschädlichen Beseitigung aus dem Seuchengehöft entfernt sind, 2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten Tierarztes unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden ist und 3. seit der Abnahme 28 Tage vergangen sind. (2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner aufzuheben, wenn sich der Seuchenverdacht als unbegründet erwiesen hat. (3) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekanntzugeben.

### § 19

§ 19 Die Vorschriften dieser Viehseuchenanordnung gelten auch für Paarhufer, die sich in zoologischen Gärten, Tierparken, Tierhandlungen, Quaratänestationen oder auf Tierschaustellungen sowie auf dem Transport von oder zu diesen Einrichtungen befinden, und für Schalenwild sinngemäß. Der für das Veterinärwesen zuständige Minister kann Ausnahmen zulassen, soweit veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

### § 2

§ 2 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Rinderpest sind unverzüglich in den betroffenen Gehöften oder auf den betroffenen Standorten außerhalb der Gehöfte folgende Maßnahmen vor der amtstierärztlichen Untersuchung zu ergreifen: 1. Klauentiere sind in ihren Ställen oder sonstigen Standorten abzusondern, einzusperren und zu bewachen. Einhufer sind abzusondern. Hunde sind festzulegen. Geflügel, Tauben und Katzen sind so zu verwahren, dass sie das Gehöft nicht verlassen können. 2. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Klauentiere befinden, dürfen nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten sowie nur in Schutzkleidung betreten werden. 3. Das Gehöft darf, außer in Notfällen, nur von Tierärzten sowie von Personen, die dort ihre ständige Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, betreten werden. 4. Personen haben sofort nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Klauentiere befinden, die Hände, die Kleidung und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren. 5. Personen haben vor Verlassen des Gehöfts die im Gehöft getragenen Oberkleider (Schutzkleidung) abzulegen sowie das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren; die abgelegten Oberkleider sind im Gehöft zurückzulassen. 6. Tiere dürfen nicht in das Gehöft oder den sonstigen Standort der Klauentiere verbracht werden. 7. Tiere und Gegenstände jeglicher Art, insbesondere Teile von Tieren, von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, Dung, Jauche, Futter- und Streuvorräte, Stallgerätschaften und Fahrzeuge dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nicht entfernt werden.

### § 20

§ 20 Soweit in den §§ 3 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, werden die dort vorgesehenen Anordnungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen in den Landkreisen vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten vom Oberbürgermeister, getroffen.

### § 21

§ 21 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 1 Impfungen gegen die Rinderpest oder Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Klauentieren vornimmt; 2. vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 2 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht unverzüglich ergreift, wenn Rinderpest festgestellt wird oder der Verdacht auf Rinderpest besteht.

### § 22

§ 22 Diese Viehseuchenanordnung tritt am Tage nach dieser Verkündung in Kraft.

### § 3

§ 3 Der Ausbruch der Rinderpest ist nach seiner Feststellung öffentlich bekanntzugeben.

### § 4

§ 4 (1) Für Gehöfte, in denen der Ausbruch der Rinderpest festgestellt ist, ist die Sperre des Gehöfts mit der Maßgabe anzuordnen, daß 1. der Besitzer an den Eingängen des Seuchengehöfts. und der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, gut sichtbare Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderpest - Unbefugter Zutritt verboten" anzubringen hat, 2. Klauentiere im Stall abzusondern und zu bewachen sind sowie nur zur Tötung aus den Ställen entfernt werden dürfen, 3. die Zugänge zu den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion zu versperren sind, 4. Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion nur von dem Tierbesitzer, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen sowie von Tierärzten betreten werden dürfen, 5. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion andere Tiere, Teile von Tieren sowie von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden dürfen, sowie Dung, Futter- und Streuvorräte und die in diesen Ställen vorhandenen Gegenstände anderer Art, insbesondere Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nicht entfernt werden dürfen, 6. alle Klauentiere des Seuchengehöfts nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unter Aufsicht der Gemeinde unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten sowie unschädlich zu beseitigen sind, 7. die getöteten Klauentiere nicht abgehäutet, entborstet oder geschoren und die Tierkörper gefallener oder getöteter Klauentiere nur in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt geöffnet und zerlegt werden dürfen. (2) Es ist ferner anzuordnen, daß 1. Klauentiere nicht in das Seuchengehöft verbracht werden dürfen, 2. Einhufer weder in das Seuchengehöft verbracht noch daraus entfernt werden dürfen, 3. Geflügel, Tauben, Katzen, Hunde, Kaninchen und Pelztiere weder in das Seuchengehöft verbracht noch daraus entfernt werden dürfen und so zu verwahren sind, daß sie das Gehöft nicht verlassen können; Hunde sind festzulegen, 4. Teile von Tieren, von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter- und Streuvorräte nicht aus dem Seuchengehöft entfernt werden dürfen, 5. Fahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften und andere Gegenstände, bevor sie aus dem Seuchengehöft entfernt werden, auf nähere Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sind, 6. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln sind und aus dem Seuchengehöft nur mit behördlicher Genehmigung und nur, wenn sie mit Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch desinfiziert worden sind, entfernt werden dürfen, 7. Dung aus dem Seuchengehöft nicht entfernt werden darf und an einem für Tiere unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens drei Wochen zu lagern ist, 8. andere Tiere als Klauentiere im Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur mit behördlicher Genehmigung geschlachtet werden dürfen. (3) Außerdem ist anzuordnen: 1. An den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts und bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion auch an den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die mit zweiprozentiger Natronlauge getränkt und stets feucht gehalten werden müssen; dem Desinfektionsmittel ist bei Frost Salz beizumischen. Die Matten oder saugfähigen Bodenauflagen an den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts müssen so beschaffen sein, daß die Räder der Fahrzeuge beim Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. 2. Die Plätze vor den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts und bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion auch die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, sind täglich mindestens einmal mit zweiprozentiger Natronlauge oder einer zwei Prozent wirksames Formaldehyd enthaltenden Lösung zu desinfizieren. (4) Es ist weiterhin anzuordnen, daß 1. Personen bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion durch den beamteten Tierarzt sofort nach Verlassen der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes die Kleidung und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren haben und vor Verlassen des Gehöfts die im Gehöft getragenen Oberkleider (Schutzkleidung) abzulegen sowie das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren haben; die abgelegten Oberkleider sind im Gehöft zurückzulassen, 2. das Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur von Tierärzten sowie von Personen, die dort ihre ständige Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, betreten werden darf. (5) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4, außer für Milch, können zugelassen werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

### § 5

§ 5 (1) Ist der Ausbruch der Rinderpest bei Klauentieren festgestellt, die sich auf Standorten außerhalb eines Gehöfts befinden, gilt § 4 Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 4 können zugelassen werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Sofern die Bekämpfung der Seuche es erfordert, kann angeordnet werden, daß die Tiere in den Stall des Gehöfts; zu dem sie gehören, verbracht werden, insoweit findet § 4 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung. Für das Gehöft, in das die Tiere verbracht worden sind, ist § 4 anzuwenden.

### § 6

§ 6 Es ist anzuordnen, daß bei Feststellung des Ausbruchs der Rinderpest 1. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Klauentiere des Seuchengehöfts innerhalb des Zeitraums von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, für die Dauer von vier Monaten so zu sperren sind, daß eine Nutzung für Haustiere nicht möglich ist, 2. der Besitzer an den Eingängen der Weideflächen gut sichtbare Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Gesperrt wegen Rinderpest" anzubringen hat.

### § 7

§ 7 (1) Ist der Ausbruch der Rinderpest festgestellt, so ist ein Sperrbezirk zu bilden, der unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet in einem Umkreis von mindestens fünf Kilometern um das Seuchengehöft oder den Standort außerhalb des Gehöfts umfassen muß. (2) Für den Sperrbezirk ist anzuordnen, daß 1. an den Eingängen des Sperrbezirks gut sichtbare Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderpest - Sperrbezirk" anzubringen sind, 2. sämtliche Klauentiere im Stall abzusondern sind, Schafe jedoch auch auf einer abgelegenen Weidefläche abgesondert werden können, 3. Klauentiere aus dem Sperrbezirk nicht entfernt und in den Sperrbezirk nicht verbracht werden dürfen, 4. Klauentiere nur mit behördlicher Genehmigung und nur innerhalb des Sperrbezirks geschlachtet sowie zur Schlachtstätte nur in Fahrzeugen befördert werden dürfen, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter nicht durchsickern oder herabfallen können, 5. andere Tiere als Klauentiere nur mit behördlicher Genehmigung befördert oder getrieben werden dürfen, 6. Gegenstände aller Art, die mit Klauentieren, ihren Erzeugnissen oder Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung und Jauche von Klauentieren aus den Gehöften nur mit behördlicher Genehmigung unter Beachtung der angeordneten Vorsichtsmaßregeln entfernt werden dürfen, 7. der Handel mit Tieren, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet, verboten ist, 8. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen sowie jedes andere Zusammenbringen von Tieren verboten sind, 9. Geflügel, Tauben und Katzen so zu verwahren sind, daß sie das Gehöft nicht verlassen können, und Hunde festzulegen oder an der Leine zu führen sind, 10. verendet aufgefundenes Schalenwild unschädlich zu beseitigen ist und erlegtes Schalenwild nur nach näherer behördlicher Anweisung verwendet werden darf. (3) Für Klauentiere, die zur sofortigen Schlachtung in den Sperrbezirk verbracht werden sollen, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

### § 8

§ 8 (1) Um den Sperrbezirk ist ein Beobachtungsgebiet zu bilden, das unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 15 Kilometern um den Sperrbezirk umfassen muß. (2) Für das Beobachtungsgebiet ist anzuordnen, daß 1. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen sowie jedes andere Zusammenbringen von Tieren verboten sind, 2. der Handel mit Klauentieren, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindegebiets der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet, der behördlichen Genehmigung bedarf, 3. Klauentiere aus dem Beobachtungsgebiet nur zur unverzüglichen Schlachtung in nahegelegenen Orten und nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden dürfen, wenn frühestens 24 Stunden vor Entfernung der Tiere eine amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Klauentierbestandes des Gehöfts ergeben hat. (3) Für das Beobachtungsgebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes können weitere Schutzmaßregeln nach § 7 Abs. 2 angeordnet werden, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der Rinderpest erforderlich ist. (4) Der Regierungspräsident kann mit Zustimmung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministers für Schlachtviehmärkte und für das Decken von Schweinen Ausnahmen von Abs. 2 Nr. 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

### § 9

§ 9 Ist zu befürchten, daß sich die Rinderpest in einem Ort ausgebreitet hat, so hat der Regierungspräsident eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Klauentierbestände dieses Ortes sowie des in einem Umkreis von mindestens fünf Kilometern um diesen Ort liegenden Gebietes anzuordnen.

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— Tierseuchenanordnung zum Schutze gegen die Rinderpest Vom 21. Dezember 1966
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RindPestAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
