Hessische Ausführungsverordnung zu § 113 des Deutschen Richtergesetzes Vom 10. August 1962
- Ausfertigungsdatum:
- 10.08.1962
- Fundstelle:
- GVBl. I 1962, 355
Auf Grund des § 113 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird verordnet:
§ 1 (1) Rechtswissenschaftliche Studiensemester, die vor dem 1. Juli 1962 im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden sind, werden auf ein Studium nach § 5 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet. (2) Rechtswissenschaftliche Studiensemester, die vor dem 1. Juli 1962 außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden sind, können auf ein Studium nach § 5 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden, wenn sie einem Studium nach den Vorschriften der Juristischen Ausbildungsordnung gleichwertig sind. Über die Anrechnung entscheidet der Präsident des Juristischen Prüfungsamtes. (3) Ein rechtswissenschaftliches Studium von drei Jahren wird als Voraussetzung für die Zulassung zur rechtswissenschaftlichen Staatsprüfung (erste Prüfung) anerkannt, wenn sich der Student vor dem 1. Juli 1962 auf Grund der bis dahin geltenden Vorschriften zur Prüfung gemeldet hat oder eine verspätete Meldung nach § 12 der Juristischen Ausbildungsordnung nachträglich zugelassen wird.
§ 2 (1) Als Vorbereitungsdienst im Sinne des § 5 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt auch der Vorbereitungsdienst, der vor dem 1. Juli 1962 im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden ist. (2) Der Vorbereitungsdienst, der vor dem 1. Juli 1962 in einem deutschen Land außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet wurde, kann als ordnungsgemäßer Vorbereitungsdienst anerkannt werden, wenn er einem nach den Vorschriften der Juristischen Ausbildungsordnung abgeleisteten Vorbereitungsdienst gleichwertig ist. Über die Anerkennung entscheidet der Minister der Justiz.
§ 3 Erste rechtswissenschaftliche Prüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes als erste Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestanden worden sind, werden als Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt. Erste Prüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem deutschen Lande außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bestanden worden sind, können als erste Prüfungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden, wenn sie den in Satz 1 bezeichneten Prüfungen gleichwertig sind. Über die Anerkennung entscheidet der Minister der Justiz.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1962 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.