Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs Vom 12. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 12.10.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 703
Aufgrund1. des § 22 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582),2. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718),3. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140),verordnet der Präsident des Hessischen Rechnungshofs:
§ 1Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs und für die Bediensteten im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs folgende Befugnisse übertragen:1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718),3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche nach Nr. 1 bis 3 zu befinden, soweit der Hessische Rechnungshof die Entscheidung nicht selbst getroffen hat.
§ 2Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.