Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Vom 14. September 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 14.09.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 285
§ 2Von der durch die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begründeten Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird übertragen 1. dem Ministerium der Justiza) die Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a und b und Nr. 5 Buchst. a die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten oder die Gerichte übertragen ist,b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Auslieferung in den in Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 2 Buchst. b die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht übertragen ist,c) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen in den in Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 3 Buchst. a die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten übertragen ist,d) aa) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in den in Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen undbb) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz in den in Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht,e) die Entscheidung über eingehende Ersuchen in den in Nr. 2 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, wobei das Ministerium der Justiz ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zu übertragen,f) die Stellung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen in den in Nr. 3 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung genannten Fällen, wobei das Ministerium der Justiz ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu übertragen,g) die Entscheidung über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen in den in Nr. 2 bis 4 bezeichneten Fällen, soweit sich das Ministerium der Justiz im Einzelfall die Ausübung der Befugnis vorbehalten hat oder die Ausübung der Befugnis durch das Ministerium der Justiz aus sonstigen Gründen erforderlich ist,2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Maina) die Entscheidung über eingehende Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,b) die Entscheidung über eingehende Auslieferungsersuchen in den in Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, wenn das Ersuchen aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt wird und sich die verfolgte Person mit ihrer Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) sowie über die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen),c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 62 und 63 und Herausgabe von Gegenständen nach § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in den in Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,d) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 69 und 70 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in den in Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,3. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten- jeweils für ihren Geschäftsbereich, den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zugleich für den Geschäftsbereich der Gerichte des Landgerichtsbezirks, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main -a) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe in den übrigen in Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht die Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begehrt wird,4. den Staatsanwaltschaften und - in den Fällen des Buchst. a - der Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder dem Jugendrichter als Vollstreckungsleitera) die Entscheidung, ob die Stellung eines ausgehenden Ersuchens um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz angeregt werden soll,b) die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946),5. dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,den Amts- und Landgerichten,der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten- jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, den Landgerichten jeweils auch für den Geschäftsbereich der nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte -a) die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,b) die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht die Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begehrt wird,6. dem Hessischen Landeskriminalamt im Aufgabenbereich der Polizeia) die Entscheidung über Ersuchen ausländischer Polizeibehörden um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem Recht nicht von einer hessischen Polizeidienststelle vorgenommen werden darf oder die die Anwendung von Zwang erfordert oder das Rechtshilfeersuchen seinem Inhalt nach von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Justizbehörde veranlasst wurde,b) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an Polizeibehörden ausländischer Staaten in den in Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,c) die Entscheidung über die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation in den in Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen und die Stellung entsprechender Rechtshilfeersuchen,soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den Geschäftsweg zwischen der Polizeibehörde des ausländischen Staates und einer Polizeibehörde des Landes vorsieht. In Fällen der Nr. 6 Buchst. a und b wird die Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug auch auf die Polizeipräsidien übertragen. Das Hessische Landeskriminalamt ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Aufgrund des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. Nr. 100 vom 29. Mai 2004 S. 11494) wird verordnet:
§ 1Soweit in den nachstehenden Vorschriften Gerichten und Staatsanwaltschaften die Ausübung von Befugnissen zugewiesen wird, werden diese bei den Gerichten durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten und bei den Staatsanwaltschaften durch die Leiterinnen oder die Leiter wahrgenommen.
§ 2Von der durch die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begründeten Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird übertragen 1. dem Ministerium der Justiza) die Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a und b und Nr. 5 Buchst. a die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten oder die Gerichte übertragen ist,b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Auslieferung in den in Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 2 Buchst. b die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht übertragen ist,c) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen in den in Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 3 Buchst. a die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten übertragen ist,d) aa) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in den in Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen undbb) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz in den in Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht,e) die Entscheidung über eingehende Ersuchen in den in Nr. 2 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, wobei das Ministerium der Justiz ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zu übertragen,f) die Stellung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen in den in Nr. 3 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung genannten Fällen, wobei das Ministerium der Justiz ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu übertragen,g) die Entscheidung über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen in den in Nr. 2 bis 4 bezeichneten Fällen, soweit sich das Ministerium der Justiz im Einzelfall die Ausübung der Befugnis vorbehalten hat oder die Ausübung der Befugnis durch das Ministerium der Justiz aus sonstigen Gründen erforderlich ist,2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Maina) die Entscheidung über eingehende Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,b) die Entscheidung über eingehende Auslieferungsersuchen in den in Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, wenn das Ersuchen aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt wird und sich die verfolgte Person mit ihrer Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen),c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 62 und 63 und Herausgabe von Gegenständen nach § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in den in Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,d) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 69 und 70 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in den in Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,3. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten- jeweils für ihren Geschäftsbereich, den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zugleich für den Geschäftsbereich der Gerichte des Landgerichtsbezirks, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main -a) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe in den übrigen in Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht die Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begehrt wird,4. den Staatsanwaltschaften und - in den Fällen des Buchst. a - der Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder dem Jugendrichter als Vollstreckungsleitera) die Entscheidung, ob die Stellung eines ausgehenden Ersuchens um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz angeregt werden soll,b) die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946),5. dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,den Amts- und Landgerichten,der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten- jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, den Landgerichten jeweils auch für den Geschäftsbereich der nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte -a) die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,b) die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht die Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begehrt wird,6. dem Hessischen Landeskriminalamt im Aufgabenbereich der Polizeia) die Entscheidung über Ersuchen ausländischer Polizeibehörden um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem Recht nicht von einer hessischen Polizeidienststelle vorgenommen werden darf oder die die Anwendung von Zwang erfordert oder das Rechtshilfeersuchen seinem Inhalt nach von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Justizbehörde veranlasst wurde,b) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an Polizeibehörden ausländischer Staaten in den in Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,c) die Entscheidung über die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation in den in Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen und die Stellung entsprechender Rechtshilfeersuchen,soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den Geschäftsweg zwischen der Polizeibehörde des ausländischen Staates und einer Polizeibehörde des Landes vorsieht. In Fällen der Nr. 6 Buchst. a und b wird die Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug auch auf die Polizeipräsidien übertragen. Das Hessische Landeskriminalamt ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 3Die im Übrigen durch die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten 1. in den in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen bei eingehenden Ersuchen über die Bewilligung der Rechtshilfe zu entscheiden,2. in den in Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. b jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu stellen (ausgehende Ersuchen), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer Landesbehörde vorsieht,3. in den in Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sonstige Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten zu stellen (ausgehende Ersuchen), wird a) für die Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklungder Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in deren Bezirk die für die Vornahme der Rechtshilfehandlungen oder die Veranlassung eines ausgehenden Rechtshilfeersuchens zuständige Behörde oder sonstige Stelle ihren Sitz hat,b) für die in Nr. 2 bezeichneten Ersuchen um Vollstreckungshilfe der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,c) im Übrigen der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde übertragen.
§ 4Die Hessische Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 21. September 1994 (GVBl. I S. 429), geändert durch Verordnung vom 18. November 1998 (GVBl. I S. 510), wird aufgehoben.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.