Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises Vom 26. Juni 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.1974
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 312
Stadt Bad Schwalbach
§ 1 Stadt Bad SchwalbachDie Gemeinde Lindschied wird in die Stadt Bad Schwalbach eingegliedert.
Stadt Geisenheim
§ 10 Stadt GeisenheimDie Gemeinde Stephanshausen wird in die Stadt Geisenheim eingegliedert.
Stadt Rüdesheim am Rhein
§ 11 Stadt Rüdesheim am Rhein(1) Die Gemeinden Assmannshausen und Presberg - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden in die Stadt Rüdesheim am Rhein eingegliedert. (2) In die Stadt Rüdesheim am Rhein wird weiter eingegliedert aus der Stadt Geisenheim das Flurstück:Gemarkung Geisenheim Flur 32 Nr. 32/2.
Stadt Lorch
§ 12 Stadt Lorch(1) Die Gemeinden Espenschied - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannten Flurstücke -, Ransel und Wollmerschied werden in die Stadt Lorch eingegliedert. (2) In die Stadt Lorch werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Presberg die Flurstücke:Gemarkung PresbergFlur 5 Nr. 2 bis 5, 8/1, 11 bis 16.
Rheingau-Taunus-Kreis
§ 13 Rheingau-Taunus-KreisDer Rheingaukreis mit den Städten Eltville am Rhein, Geisenheim, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und den Gemeinden Kiedrich und Walluf und der Untertaunuskreis mit den Städten Idstein, Bad Schwalbach, Taunusstein und den Gemeinden Aarbergen, Heidenrod, Hohenstein, Hünstetten, Niedernhausen, Schlangenbad und Waldems werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Rheingau-Taunus-Kreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Bad Schwalbach.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 14 Rechtsnachfolge, AuseinandersetzungDie neuen und aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Rheingau-Taunus-Kreis ist Rechtsnachfolger des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
Rechtsstellung der Beamten
§ 15 Rechtsstellung der BeamtenDie Beamten der Landräte des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises als Behörde der Landesverwaltung.
Orts- und Kreisrecht
§ 16 Orts- und KreisrechtIn den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des ...
§ 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Rheingau-Taunus-Kreis.
Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
§ 18 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des GesetzesBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.
Maßnahmen in der Übergangszeit
§ 19 Maßnahmen in der ÜbergangszeitDie an den im Ersten und Zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann 1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,3. Vermögensgegenstände veräußern,4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.
Gemeinde Heidenrod
§ 2 Gemeinde HeidenrodDie Gemeinde Hilgenroth wird in die Gemeinde Heidenrod eingegliedert.
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 20 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke§ 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 29. April 1968 (GVBl. I S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:In Abs. 1 wird das Wort "Untertaunuskreis," gestrichen; anstelle des Wortes "Rheingaukreis" wird das Wort "Rheingau-Taunus-Kreis" eingefügt.
Ausführungsvorschriften
§ 21 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Inkrafttreten
§ 22 InkrafttretenDieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 18 und 19 und des § 21 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Gemeinde Hohenstein
§ 3 Gemeinde HohensteinIn die Gemeinde Hohenstein werden eingegliedert aus der Stadt Taunusstein die Flurstücke:Gemarkung BornFlur 5 Nr. 1 bis 8.
Stadt Idstein
§ 4 Stadt IdsteinDie Gemeinde Oberauroff wird in die Stadt Idstein eingegliedert.
Gemeinde Hünstetten
§ 5 Gemeinde HünstettenDie Gemeinden Bechtheim, Görsroth und Wallrabenstein werden in die Gemeinde Hünstetten eingegliedert.
Gemeinde Niedernhausen
§ 6 Gemeinde Niedernhausen(1) Die Gemeinden Engenhahn, Niederseelbach, Oberjosbach und Oberseelbach sowie die Gemeinde Niedernhausen aus dem Main-Taunus-Kreis werden zu einer Gemeinde im Untertaunuskreis mit dem Namen "Niedernhausen" zusammengeschlossen. (2) In die Gemeinde Niedernhausen werden eingegliedert: 1. aus der Gemeinde Bremthal die Flurstücke:Gemarkung Niederjosbach Flur 1 Flur 9 Nr. 1 und 2;2. aus der Stadt Idstein die Flurstücke:Gemarkung Idstein Flur 83.
Gemeinde Schlangenbad
§ 7 Gemeinde SchlangenbadIn die Gemeinde Schlangenbad werden eingegliedert: 1. aus der Stadt Bad Schwalbach die Flurstücke:Gemarkung Wambach Flur 4;2. aus der Gemeinde Erbach (Rheingau) die Flurstücke:Gemarkung Niedergladbach Flur 15 Nr. 2, 4 bis 7 und 56.
Stadt Eltville am Rhein
§ 8 Stadt Eltville am RheinDie Gemeinden Erbach (Rheingau) - mit Ausnahme der in § 7 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Martinsthal - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 4 genannten Flurstücke - und Rauenthal - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 5 genannten Flurstücke - werden in die Stadt Eltville am Rhein eingegliedert.
Stadt Oestrich-Winkel
§ 9 Stadt Oestrich-Winkel(1) Die Gemeinde Hallgarten wird in die Stadt Oestrich-Winkel eingegliedert.(2) In die Stadt Oestrich-Winkel werden weiter eingegliedert 1. aus der Stadt Eltville am Rhein die Flurstücke:Gemarkung Hallgarten Flur 18 Flur 23 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 16 und 18;2. aus der Gemeinde Erbach (Rheingau) die Flurstücke:Gemarkung Hallgarten Flur 19;3. aus der Gemeinde Kiedrich die Flurstücke:Gemarkung Hallgarten Flur 17 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 4/1, 33/1 und 34;4. aus der Gemeinde Martinsthal die Flurstücke:Gemarkung Hallgarten Flur 20 Nr. 5 bis 9;5. aus der Gemeinde Rauenthal die Flurstücke:Gemarkung Hallgarten Flur 21;6. aus der Gemeinde Walluf die Flurstücke:Gemarkung Hallgarten Flur 17 Nr. 4/1, 33/1 und 34 Flur 20 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 5 bis 9;7. aus der Gemeinde Espenschied die Flurstücke:Gemarkung Hallgarten Flur 23 Nr. 16 und 18.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.