Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs Vom 22. März 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 47
Aufgrund des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) verordnet der Präsident des Hessischen Rechnungshofs:
§ 1Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs die Befugnis übertragen,1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden, soweit der Hessische Rechnungshof die Entscheidung nicht selbst erlassen hat.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.Darmstadt, den 22. März 2019Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs Dr. Wallmann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.