APORettSan · Hessen

Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan) Vom 5. Mai 2011

Ausfertigungsdatum:
05.05.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 233
59 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 16

Zuständige Behörde

§ 16 Zuständige BehördeZuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

§ 5

Prüfungsausschuss

§ 5 PrüfungsausschussAn der Ausbildungsstätte nach § 3 Abs.1 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:1. eine fachlich geeignete Vertreterin oder ein fachlich geeigneter Vertreter der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,2. eine Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder nach § 31 Abs. 3 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148), tätig ist.Die zuständige Behörde kann als vorsitzendes Mitglied auch das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 bestimmen.

§ 7

Gliederung und Durchführung der Prüfung

§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung darf nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Ausbildungsstätte. Die Ausbildungsstätte hat die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Prüfling übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich1. der Einschätzung der Gesamtsituation,2. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,3. der Durchführung von Sofortmaßnahmen,4. der Dokumentation und5. der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung, soweit erforderlich.Die Fallbeispiele müssen sich auf die Bereiche1. des qualifizierten Krankentransports oder der notfallmedizinischen Versorgung und2. Herzkreislaufstillstand mit Reanimationbeziehen. Das Fallbeispiel nach Satz 3 Nr. 1 wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In dem Fachgespräch hat der Prüfling sein Handeln anhand der zugrundeliegenden Verletzung oder Erkrankung zu erläutern, sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.(4) Die praktische Prüfung soll einschließlich des Fachgespräches mindestens 20 und höchstens 40 Minuten pro Fallbeispiel dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Ausbildungsstätte.(5) Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. Bei einem der beiden Fallbeispiele ist das vorsitzende Mitglied anwesend, das sich an der Prüfung beteiligen kann. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 4

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung

§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung(1) Eine Person kann Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erhalten, wenn sie1. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter geeignet ist,2. über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und3. über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend dem Sprachlevel „B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ verfügt.(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie zum Identitätsnachweis sind der Ausbildungsstelle vorzulegen:1. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,2. eine nicht älter als drei Monate alte ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und3. eine Abschrift des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung nach Abs. 1 Nr. 2.Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

§ 6

Zulassung zur Prüfung

§ 6 Zulassung zur Prüfung(1) Auf Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung und setzt den Termin im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Mit der Antragstellung sind vorzulegen:1. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses und2. eine Kopie der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3.Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung über die jeweilige schulische Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.(2) Die Zulassung zur Prüfung sowie der Prüfungstermin sind dem Prüfling von der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen.(3) Die Zulassung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht vollständig absolviert wurde.

Anlage 1

Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von ...

Anlage 1Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vom 11. und 12. Februar 2019 Themenbereich A: Zeitansatz Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema A1:Organisatorische Grundlagen • ... sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert. Thema A2:Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken • ... grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und der Notfallrettung voneinander ab.• ... ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst ein.• ... beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und der Notfallrettung.• ... erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und die Notfallrettung.• ... verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.• ... legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und der Notfallrettung dar.• ... entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal. Thema A3:Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten • ... verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.• ... beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz.• ... nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz.• ... arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.• ... kommunizieren im Einsatz kollegial.• ... wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.• ... nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.• ... ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.• ... ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.• ... ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.• ... stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.• ... richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.• ... entwickeln Wertvorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.• ... reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit. Thema A4:Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen • ... entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.• ... ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.• ... übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen.• ... beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.• ... sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.• ... beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts. Thema A5:Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken • ... führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.• ... erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.• ... unterscheiden in Primary und Secondary Survey.• ... passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an Thema A6:Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten • ... verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene• ... beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.• ... wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.• ... sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst. Thema A7:Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen • ... geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.• ... berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.• ... verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.• ... differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung.• ... unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck. Thema A8:Dokumentation in Krankentransport und Rettungsdienst • ... sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.• ... wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an. Thema A9:Transport und Übergabe durchführen • ... wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.• ... beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.• ... gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.• ... differenzieren die Patiententransportmittel nach DIN EN 1865 in Krankenwagen nach deren jeweiligem Einsatzzweck.• ... führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch.• ... berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.• ... wissen um das Gefährdungspotential bei Fahrten mit Sonderrechten nach § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),• ... führen eine strukturierte Übergabe durch. Thema A10:Angemessenes Verhalten in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) • ... ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.• ... differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen.• ... ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.• ... wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.• ... unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.• ... wirken an der Vorsichtung mit. Themenbereich B: Zeitansatz Versorgung nach dem ABCDE-Schema Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 88 Stunden Thema Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema B1:Menschen mit A-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.• ... erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.• ... wenden relevante Lagerungsarten an.• ... wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. Thema B2:Menschen mit B-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.• ... erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.• ... wenden relevante Lagerungsarten an. Thema B3:Menschen mit C-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.• ... erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.• ... wenden relevante Lagerungsarten an.• ... führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch. Thema B4:Menschen mit D-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.• ... erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... wenden relevante Lagerungsarten an. Thema B5:Menschen mit E-Problemen versorgen • ... berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.• ... gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.• ... wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.• ... erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.• ... wenden relevante Lagerungsarten an. Thema B6:Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen • ... wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.• ... nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.• ... führen eine notfallbezogene Untersuchung durch. Thema B7:Bei der weiteren Versorgung mitwirken • ... sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch.• ... erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.• ... ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.• ... führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte, Aspekte der Patientenbetreuung und der Lagerung durch.• ... verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik. Themenbereich C: Zeitansatz Spezielle Versorgung Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 40 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema C1:Menschen mit Verletzungen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.• ... wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ... differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.• ... schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C2:Menschen nach Elektrounfällen versorgen • ... wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ... differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.• ... schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C3:Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen • ... wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE Schemas durch. Thema C4:Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.• ... beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt.• ... erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.• ... wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. Thema C5:Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen • ... differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.• ... erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.• ... wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.• ... führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch. Thema C6:Ältere Menschen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischer, physiologischer und pathophysiologischer Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten.• ... beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung älterer Menschen ergeben.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe.• ... berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen. Thema C7:Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C8:Menschen mit psychischen Störungen versorgen • ... erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.• ... wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an.• ... beachten relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen). Thema C9:Menschen mit Vergiftungen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.• ... berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ... erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.• ... nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z.B. Giftinformationszentrale)• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C10:Menschen mit Infektionskrankheiten/-gefährdungen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.• ... berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.• ... sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.• ... wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer gesetzlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.• ... beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen. Themenbereich D: Zeitansatz Psychosoziale Aspekte Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 20 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema D1:Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen • ... sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/ Notfallversorgung bewusst.• ... unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.• ... erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ... wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an• ... stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/ Krisenintervention sicher. Thema D2:Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen • ... erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.• ... nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.• ... grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab. Thema D3:Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen • ... wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).• ... nutzen Verarbeitungsstrategien. Thema D4:Kollegiale Unterstützung sicherstellen • ... sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.• ... wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.• ... nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

Anlage 2

Zeugnis über die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Anlage 2Zeugnis über die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Name, Vorname ________________________________________________________________________________ Geburtsdatum Geburtsort ________________________________________________________________________________ hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Hessischen Ausbildungs-und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan) bei der ________________________________________________________________________________ in ______________________________________ bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung „__________“ 2. im praktischen Teil der Prüfung „__________“ Ort, Datum ________________________________________ (Siegel) ________________________________________ (Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses)

Eingangsformel APORettSan

Aufgrund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst:

§ 1

Ausbildungsziel

§ 1 Ausbildungsziel(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll zum Einsatz im qualifizierten Krankentransport, in der Notfallrettung, im Brand- und Katastrophenschutz und im Zivilschutz befähigen.(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

§ 10

Rücktritt von der Prüfung

§ 10 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung oder während oder nach einem Teil der Prüfung zurück und teilt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich mit, kann das vorsitzende Mitglied den Rücktritt genehmigen, wenn dieser auf einem wichtigen Grund beruht. Folge der Genehmigung des Rücktritts ist, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen behandelt wird. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen kann; zum Nachweis kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.(2) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung oder während oder nach einem Teil der Prüfung zurück und teilt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 11

Versäumnisfolgen

§ 11 Versäumnisfolgen(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 gilt entsprechend.

§ 12

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei dem Prüfling, welcher die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht hat, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären.(2) Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle einer erst nach Beendigung der Abschlussprüfung bekannt gewordenen Täuschungshandlung nur innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.

§ 13

Niederschrift und Prüfungsunterlagen

§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Die Originalbescheinigungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die Niederschrift nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde, alle weiteren Prüfungsunterlagen der Prüfung hat die Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren.(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 14

Gleichwertige Ausbildungen

§ 14 Gleichwertige Ausbildungen(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossene und nach Anlage 1 inhaltsgleiche Rettungssanitäterausbildung gilt als gleichwertig mit dieser Ausbildung.(2) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß der Anlage 1 gleichwertig ist.

§ 15

Übergangsvorschrift

§ 15 ÜbergangsvorschriftFür eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter gilt das bisherige Recht.

§ 16

Zuständige Behörde

§ 16 Zuständige BehördeZuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 17

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 17 Aufhebung bisherigen RechtsDie Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), wird aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

§ 2

Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang(1) In der Ausbildung ist das Kompetenzprofil nach Anlage 1 dieser Verordnung zu vermitteln. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, die durch eine Erfolgskontrolle abgeschlossen wird,2. eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie5. eine staatliche Abschlussprüfung.Die Ausbildung ist in der in Satz 2 angegebenen Reihenfolge zu absolvieren.(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.(3) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen.(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildungsabschnitte nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anrechnen.

§ 3

Ausbildungsstätten

§ 3 Ausbildungsstätten(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretisch-praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte nach Abs. 2.(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Abs.1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten die Voraussetzungen für eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als erfüllt.(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird in Krankenhäusern oder an einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt.(4) Die Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

§ 4

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung

§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung(1) Eine Person kann Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erhalten, wenn sie1. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter geeignet ist,2. über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und3. über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend dem Sprachlevel „B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ verfügt.(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie zum Identitätsnachweis sind der Ausbildungsstelle vorzulegen:1. eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,2. eine nicht älter als drei Monate alte ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung nach Abs. 1 Nr. 2.

§ 5

Prüfungsausschuss

§ 5 PrüfungsausschussAn der Ausbildungsstätte nach § 3 Abs.1 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:1. eine fachlich geeignete Vertreterin oder ein fachlich geeigneter Vertreter der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,2. eine Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder nach § 31 Abs. 3 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), tätig ist.Die zuständige Behörde kann als vorsitzendes Mitglied auch das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 bestimmen.

§ 6

Zulassung zur Prüfung

§ 6 Zulassung zur Prüfung(1) Auf Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung und setzt den Termin im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Mit der Antragstellung sind vorzulegen:1. eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses und2. die Originalbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3.Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung über die jeweilige schulische Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorgelegt werden.(2) Die Zulassung zur Prüfung sowie der Prüfungstermin sind dem Prüfling von der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen.(3) Die Zulassung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht vollständig absolviert wurde.

§ 7

Gliederung und Durchführung der Prüfung

§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung darf nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Ausbildungsstätte. Die Ausbildungsstätte hat die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Prüfling übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich1. der Einschätzung der Gesamtsituation,2. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,3. der Durchführung von Sofortmaßnahmen,4. der Dokumentation und5. der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung, soweit erforderlich.Die Fallbeispiele müssen sich auf die Bereiche1. des qualifizierten Krankentransports oder der notfallmedizinischen Versorgung und2. Herzkreislaufstillstand mit Reanimationbeziehen. Das Fallbeispiel nach Satz 3 Nr. 1 wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In dem Fachgespräch hat der Prüfling sein Handeln anhand der zugrundeliegenden Verletzung oder Erkrankung zu erläutern, sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.(4) Die praktische Prüfung soll einschließlich des Fachgespräches mindestens 20 und höchstens 40 Minuten pro Fallbeispiel dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Ausbildungsstätte.(5) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist das vorsitzende Mitglied anwesend, das sich an der Prüfung beteiligen kann. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 8

Benotung der Prüfung

§ 8 Benotung der PrüfungDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 9

Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 9 Bestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 7 Abs. 1 bestanden wurden.(2) Über die bestandene Abschlussprüfung hat die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.(3) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.(4) Nicht bestandene Prüfungsteile oder ein im praktischen Prüfungsteil nicht mit mindestens „ausreichend“ benotetes Fallbeispiel können bei Nichtbestehen auf Antrag einmal wiederholt werden.(5) Ist der praktische Prüfungsteil insgesamt oder ein Fallbeispiel des praktischen Prüfungsteils zu wiederholen, bestimmt das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den jeweils beteiligten Prüfern und der Ausbildungsstätte Inhalt und Umfang der weiteren Ausbildung.(6) Das vorsitzende Mitglied entscheidet auf Antrag über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Widerholungsprüfung einen Nachweis über die erfolgte weitere Ausbildung nach Abs. 5 beizufügen. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.(7) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile muss innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag des Prüflings erfolgen. Das vorsitzende Mitglied kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.(8) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.

§ 22

Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

§ 3

Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen

§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen(1) Die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang haben an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen. Eine Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2012 (GVBl. S. 271), unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt. Eine staatlich anerkannte Schule nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gilt als anerkannte Ausbildungsstätte nach Satz 2. (2) Das Klinikpraktikum ist in 1. einer Klinik der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin) oder2. einem Ärztehaus oder einem Medizinischen Versorgungszentrum mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation abzuleisten. Das Rettungswachenpraktikum ist an einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes staatlich ermächtigten Lehrrettungswache abzuleisten.

Anlage 1

Grundlagen der Ausbildung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 4)Grundlagen der AusbildungDie Ausbildungsinhalte sind nicht stoffbezogen, sondern handlungsorientiert definiert. Über Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen wird festgelegt, was eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter nach Beendigung der Ausbildung können muss. 1. Ausbildungsziele Die Ausbildungsziele bilden thematische Einheiten, die sich auf komplexe Anforderungen und Aufgabenstellungen von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beziehen. Sie schließen konkrete Handlungen ebenso ein wie auch nicht direkt erschließbare innere Prozesse, z. B. Einstellungen, Bewertungen und Haltungen. Das fachwissenschaftliche Grundlagen und Überblickswissen ist grundsätzlich in die tätigkeitsbezogenen Handlungszusammenhänge eingebettet. 1.1 Struktur der Ausbildungsziele Titel des Ausbildungsziels Jedes Ausbildungsziel hat einen eigenen Titel, der in Kurzform den Tätigkeitsbereich nennt, der jeweils bearbeitet werden soll. Zeitrichtwert Die Zeitrichtwerte geben den Orientierungsrahmen für die Zuordnung der Unterrichtsstunden zu den Ausbildungszielen an. Über die Verteilung der Stunden innerhalb des Ausbildungsziels entscheidet die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter. Erläuterungen In den Erläuterungen finden sich Hinweise zur Zuordnung der Themenbereiche. Zielformulierung Vor allem die Zielformulierungen definieren das Ausbildungsziel. Sie beschreiben grundsätzlich Kompetenzen in Form von Tätigkeiten, die am Ende der Ausbildung beherrscht werden sollen. Die Ziele sind allgemein formuliert. Sie erlauben es, auf Entwicklungen zu reagieren und die regionalen Belange und das spezifische Profil der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter zu berücksichtigen. Lerninhalte Die Lerninhalte beschreiben den inhaltlichen Mindeststandard. Sie sind allgemein formuliert und erlauben es, Innovationen aufzunehmen sowie Schwerpunkte und Akzente zu setzen. Da die relevanten Notfälle bei den Handlungskompetenzen aufgeführt sind, erfolgt in den Lerninhalten keine zusätzliche Aufzählung. 1.2 Ausbildungszielübersicht und Leistungsnachweise mit Zeitrichtwert in Unterrichtsstunden 1.2.1 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren 46 UE 1.2.2 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten 20 UE 1.2.3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen 46 UE 1.2.4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken 20 UE 1.2.5 Betroffene Personen unterstützen 10 UE 1.2.6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 10 UE 1.2.7 Tätigkeit in Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport 4 UE 1.2.8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern 4 UE Insgesamt: 160 UE 1.3 Zielformulierungen und Inhalte Ausbildungsziel 1 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren Zeitrichtwert 46 Unterrichtsstunden Erläuterungen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden in der Regel selbstständig im Krankentransport tätig. Die Ausbildung soll jedoch ebenfalls zum Ergreifen notfallmedizinischer Basismaßnahmen und zur Assistenz in der Notfallrettung befähigen. Zielformulierung Die Auszubildenden stellen die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Rettungsmittels her bzw. wirken dabei mit. Sie bestimmen den Versorgungsbedarf, wählen geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels aus und führen diese durch. Sie dokumentieren den Einsatz und stellen die Einsatzbereitschaft wieder her. Lerninhalte - Rettungsdienst (qualifizierter Krankentransport und notfallmedizinische Versorgung)- Rettungsdienstrelevante Grundlagen und Interventionen aufgrund akuter oder chronischer Zustände in allen Lebensphasen - bei einzelnen oder mehreren Krankheitsbildern- bei Schädigungen / Verletzungen- bei sonstigen physischen und psychischen Einschränkungen - Dokumentation (Abstimmung mit Ausbildungsziel 2), Einsatznachbesprechung- Infektionsschutz (insbesondere Individualhygiene, Hygienemaßnahmen, Desinfektionsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen bei Infektionstransporten)- Kommunikationsmittel (insbesondere Anwendung)- Einsatztaktik bei Großschadensfall (insbesondere ManV, Vorgehen am Schadensort, Ordnung des Raumes, Organisation von Patientenablagen, Hilfeleistung bei der Vorsichtung)- Gefahren an der Einsatzstelle (insbesondere Gefahrenmatrix AAAACEEEE, Absichern, Eigen- und Fremdschutz)- Fallbezogene rechtliche Aspekte bei rettungsdienstlichen Maßnahmen (insbesondere StVO Sonder- und Wegerecht, FeVO, MPG, IfSG, Garantenstellung, unterlassene Hilfeleistung Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung, TRBA 250, rechtfertigender Notstand, Körperverletzung, Delegation, Schweigepflicht) Ausbildungsziel 2 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten Zeitrichtwert 20 Unterrichtsstunden Erläuterungen Schwerpunkte dieses Ausbildungsziels sind die Erhebung und Ersteinschätzung von Notfallsituationen in Schwere und Ausmaß unter zeitkritischen Bedingungen. Hierbei werden einfache apparative und nicht apparative Untersuchungstechniken eingesetzt. In diesem Zusammenhang führen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eine Dokumentation durch. Die subjektive Empfindung des Patienten wird als dessen individuelle Eigenart wahrgenommen und akzeptiert. Darauf einzugehen ist originärer Auftrag des Rettungsfachpersonals. Zielformulierung Die Auszubildenden führen die Vitalfunktionskontrolle, die orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevanten Untersuchungen durch und ermitteln unter Berücksichtigung unterschiedlicher Erfordernisse individuell notwendigen Versorgungsbedarf. Sie erfassen und bewerten - auch unter zeitkritischen Bedingungen - die in der jeweiligen Situation einwirkenden Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß. Die Auszubildenden erkennen Situationen, in denen zusätzliche Kräfte erforderlich sind sowie Situationen, bei denen ein MANV oder MANE vorliegt. Sie sind in der Lage, die Informationen strukturiert und zielgerichtet der Zentralen Leitstelle mitzuteilen. Lerninhalte - Wahrnehmung und Beobachtung- Somatische und psychische Faktoren bei der Basisdiagnostik- Überprüfung der Vitalfunktionen- Fallbezogene Eigen-/Fremdanamnese- Klinische Untersuchung (insbesondere Inspektion, Palpation, Auskultation, grob orientierende neurologische Untersuchung)- Apparative Diagnostik und Monitoring (insbesondere RR Kontrolle, BZ Kontrolle, Pulsoxymetrie, Rhythmus-EKG, Temperaturkontrolle, Kapnometrie)- Dokumentation bei Notfalleinsätzen und qualifiziertem Krankentransport (insbesondere DIVI, Verletztenanhängekarte)- Typische Beurteilungsfehler (insbesondere Gerätefehler, alkoholisierte Patienten, multimorbide Patienten)- Versorgungssituation bei Großschadensereignissen, MANV und MANE Ausbildungsziel 3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen Zeitrichtwert 46 Unterrichtsstunden Erläuterungen Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter ist primär erste Fachkraft im Krankentransport. Da jeder Krankentransport zu einer Notfallsituation werden kann, müssen die erforderlichen notfallmedizinischen Basismaßnahmen selbstständig eingeleitet werden. Hierzu sind spezifische Handlungskompetenzen erforderlich. Zielformulierung Die Auszubildenden erkennen Situationen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern. Sie führen lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbstständig durch und überprüfen deren Wirksamkeit. Sie dokumentieren die durchgeführten Maßnahmen. Sie führen die weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch. Lerninhalte - Fallbezogene notfallmedizinische Untersuchungsverfahren (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 2)- Notfallmedizinische Basismaßnahmen (fallbezogen; insbesondere Atemwegsmanagement, Beatmung und Sauerstoffinhalation, Lagerungsarten, Basisreanimation, AED, Blutstillung, Schockbekämpfung, Ruhigstellungsmaßnahmen)- Komplikationen und Interventionen (insbesondere Erkennen und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler)- Übergabe und Dokumentation (insbesondere Übergabe an Notarzt, Rettungsassistent und Pflegepersonal, Gespräche mit niedergelassenen Ärzten und Angehörigen, Anfertigung von Berichten und Protokollen)- Rechtliche Rahmenbedingungen (fallbezogen, siehe Ausbildungsziel 1) Ausbildungsziel 4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken Zeitrichtwert 20 Unterrichtsstunden Erläuterungen Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter wirkt in Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Notfalldiagnostik und Therapie mit. Zielformulierung Die Auszubildenden kennen erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin. Sie treffen die hierfür erforderlichen Vor- und Nachbereitungen und wirken bei der Durchführung mit. Sie führen ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durch. Sie beobachten kontinuierlich die Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Sie unterstützen die Patientinnen und Patienten. Lerninhalte - Relevante notfallmedizinische Diagnoseverfahren (insbesondere Assistenz bei: 12Kanal EKG, Kapnometrie)- Relevante notfallmedizinische Therapieverfahren (insbesondere Assistenz bei: Gefäßzugang, Atemwegsmanagement, medikamentöser Therapie, elektrischer Therapie, Beatmungstherapie, Drainageanlage, Katheterisierungen)- Komplikationen und Interventionen (insbesondere Erkennen von und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler)- Rechtliche Rahmenbedingungen (fallbezogen: insbesondere Delegation, Übernahmeverschulden, Körperverletzung, MPG) Ausbildungsziel 5 Betroffene Personen unterstützen Zeitrichtwert 10 Unterrichtsstunden Erläuterungen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind regelmäßig mit Situationen konfrontiert, bei denen nicht nur notfallmedizinische Maßnahmen am Patienten vorgenommen werden müssen, sondern der Betreuung der betroffenen Personen große Bedeutung zukommt. Unter „betroffene Personen“ sind alle am Einsatzgeschehen beteiligten Personen zu verstehen. Zielformulierung Die Auszubildenden erfassen die individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese sowie Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkenden Personen. Sie unterstützen Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und/oder existenziell bedrohlicher Situationen. Sie führen bei Bedarf eine Erstberatung sowie die Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durch. Lerninhalte - Grundlagen der Kommunikation (insbesondere Gesprächsführung, Gesprächstechniken)- Besonderheiten der Kommunikation im Umgang mit Behinderten, Kindern, älteren Menschen, Angehörigen verschiedener Kulturkreise und sozialen Randgruppen- Stress und Stressbewältigung (insbesondere Stressoren im beruflichen Alltag, Möglichkeiten der Stressbewältigung)- Belastungen und Reaktionen auf Notfallsituationen (insbesondere akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung)- Basiskrisenintervention und (Notfall) Seelsorge (insbesondere Betreuung von Angehörigen und Dritten, Nachforderung professioneller psychosozialer Hilfe)- Einsatznachsorge (CISM) (Hilfsangebote für Einsatzkräfte)- Umgang mit Sterbenden und Toten (grundlegende Verhaltensregeln unter Beachtung von religiösen, ethischen und rechtlichen Aspekten)- Zusammenarbeit mit anderen mitwirkenden Personen (insbesondere Polizei, Feuerwehr, sozialpsychiatrische Dienste, Notfallseelsorger) Ausbildungsziel 6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten Zeitrichtwert 10 Unterrichtsstunden Erläuterungen Handeln im Rettungsdienst erfolgt üblicherweise in wechselnden Teams und Gruppen unterschiedlicher Fachbereiche, in denen sich der Einzelne einfinden, integrieren und behaupten muss. Besondere Herausforderungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter stellt die Mitwirkung beim Großschadenfall/Massenanfall von Verletzten (MANV, MANE) dar. Zielformulierung Die Auszubildenden arbeiten in unterschiedlichen Gruppen oder Teams. Sie bringen ihre Positionen angemessen in den Team und Gruppenprozess ein und vertreten diese sachgerecht. Sie stimmen ihre Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen ab. Sie greifen auf bestehende Konzepte zurück und erarbeiten bei Bedarf eigene Handlungsalternativen. Sie fordern im Bedarfsfall die Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation an. Lerninhalte - Team und Teamentwicklung (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 5, fallbezogen: insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung)- Form und Gestaltung von Zusammenarbeit (insbesondere Informationsstrukturen, Verhandlungsstrategien, Gefühle, Spannungen und Konflikte im Rettungsdienst)- Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere Polizei, Feuerwehr, THW, Wasserrettung, Bergwacht, Luftrettung, KatS)- Verhalten beim MANV bzw. MANE (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 1, fallbezogen: insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung) Ausbildungsziel 7 Tätigkeit in Notfallversorgung und qualifiziertem Krankentransport Zeitrichtwert 4 Unterrichtsstunden Erläuterungen Zwar handelt es sich bei der Rettungssanitäterin oder dem Rettungssanitäter nicht um einen medizinischen Fachberuf i. e. S., Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden jedoch zum Rettungsfachpersonal gezählt und müssen über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Struktur des Rettungsdienstes und der Betriebsabläufe verfügen. Zielformulierung Die Auszubildenden setzen sich kritisch mit den Anforderungen ihrer Tätigkeit auseinander, erfassen und reflektieren das eigene Handeln und entwickeln ein angemessenes Rollenverständnis. Sie sind sich ihrer besonderen sozialen Verantwortung bewusst. Gemeinsam mit den Tätigkeiten der anderen im Gesundheitswesen wirkenden Berufsgruppen werden sie dieser gerecht. Sie gehen mit Krisen und Konfliktsituationen angemessen um. Lerninhalte - Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen (insbesondere RettAssG, RettSanAPrO, betriebliche Gesundheitsvorsorge, Arbeitschutz Gesetze)- Rettungsdienstorganisation (RD Gesetz des Landes, DINEN 1789)- Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote sowie Fort- und Weiterbildungspflicht)- Tätigkeitsfelder (insbesondere Krankentransport/Notfallversorgung, sonstige Tätigkeitsfelder)- Ethische Grundlagen und Selbstverständnis- RD-Finanzierung Ausbildungsziel 8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern Zeitrichtwert 4 Unterrichtsstunden Erläuterungen Gegenstand dieses Ausbildungsziels ist das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst Zielformulierung Die Auszubildenden kennen Sinn und Ziel eines Qualitäts-Managementsystems in Rettungsdiensteinrichtungen. Sie richten ihr Handeln entsprechend aus und setzen Mittel angemessen ein. Sie wirken bei der Umsetzung, Reflektion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mit. Lerninhalte - Qualitätsstandards und Ziele (insbesondere Qualitätsbegriff, Leitbild, prozessorientiertes Handeln, KVP)- Betriebliche Rahmenbedingungen- Transparenz und Effektivität der Betriebsabläufe- Gesetzliche Vorschriften- Umgang mit Dokumenten und Nachweisen 2. Handlungskompetenzen Die Ausbildungsziele werden durch Beschreibungen von Handlungskompetenzen vertiefend definiert. Die Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenzen ausgerichtet. Es ist Aufgabe der einzelnen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter, mit einer Unterrichtsmethodik ihrer Wahl den Auszubildenden im Rahmen der einzelnen vorgegebenen Ausbildungsziele das für die Handlungskompetenzen notwendige theoretische und schulpraktische Wissen zu vermitteln. Themen und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele, dabei werden altersspezifische Besonderheiten (Pädiatrie und Geriatrie) unter die jeweiligen Notfallbilder subsumiert: Handlungskompetenz 1 Vermittlung notfallmedizinischer Basiskompetenz Ermittlung des individuellen Lernbedarfs und Fördern der Handlungskompetenz im Bereich der Sofortmaßnahmen. Ausbildungsziele 2 und 3 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Motivation zur Hilfeleistung, Fähigkeit zur Erste Hilfe Leistung z. B.: - Gefahren an der Einsatzstelle erkennen- Schnelle Rettung bei Gefahrensituationen (insbesondere Rettungsgriff anwenden)- Einfache Maßnahmen zur Eigensicherung (insbesondere Schutzhandschuhe, Warndreieck) anwenden- Lebensrettende Sofortmaßnahmen (insbesondere Basisreanimation, Blutstillung, Lagerungsarten) durchführen- Nachalarmierung weiterer Kräfte gewährleisten- Wärmeerhalt durchführen- Seelische Betreuung sicherstellen Handlungskompetenz 2 Tätigkeitsfeld Rettungsdienst Vermittlung der Kompetenzen entsprechend den Erwartungen des Rettungsdienstumfeldes an einen Auszubildenden (Aufgaben, Strukturen, Abläufe erkennen). Der Auszubildende soll diese Erwartungen in angemessener Weise in der Praxis umsetzen können. Ausbildungsziele 1, 5, 6, 7 und 8 Zu erwerbende Handlungskompetenzen - Sich in den Betriebsablauf einfügen (insbesondere Tipps und Tricks für Auszubildende, Fahrzeugcheck)- Die Strukturen und Komponenten des Rettungsdienstes (insbesondere Leitstelle, eigene und andere Organisationen) kennen- Rechtliche Rahmenbedingungen (insbesondere Rettungsdienstgesetze der Länder, Sozialgesetzbuch V, Krankentransportrichtlinien, Medizinprodukterecht) berücksichtigen- Hygienische Standards im Rettungsdienst (insbesondere persönliche Hygiene, Vorgehen bei Infektionskrankheiten) anwenden- Integration in Einsatzabläufe im Krankentransport und in der Notfallversorgung- Teamarbeit im Rettungsdienst (insbesondere Kommunikation) Handlungskompetenz 3 Der Patient mit Atemstörung Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Atmung beim kranken und gesunden Menschen. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Respiratorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Verlegung der Atemwege, Bolusgeschehen, Beinaheertrinken, Asthma, Lungenödem) - Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden- Untersuchungstechniken (insbesondere Inspektion, Auskultation, Pulsoximetrie und Kapnometrie) anwenden, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen- Maßnahmen zur Sicherung der Atmung beherrschen (insbesondere Atemwegsmanagement: Absaugung, Guedeltubus, Larynxtubus, Beatmung mit Beatmungsbeutel, Sauerstofftherapie) Handlungskompetenz 4 Der Patient mit Herz- und Kreislaufstörungen Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung des Herz-Kreislaufsystems beim kranken und gesunden Menschen. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Kardiozirkulatorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Koronarsyndrom, Schock, Lungenembolie, hypertensive Erkrankungen, akute Rhythmusstörungen, Herz-Kreislaufstillstand) - Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden- Untersuchungstechniken (insbesondere RR, EKG, Puls) anwenden, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen.- Maßnahmen zur Sicherung der Kreislauffunktion beherrschen (insbesondere AED, Thoraxkompression, Lagerungsarten) Handlungskompetenz 5 Der verletzte Patient Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Versorgung von verletzten Patienten. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Traumatologische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Blutungen, Verletzungen des Bewegungsapparates, SHT, Wirbelsäulentrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen der Sinnesorgane, Polytrauma, Erfrierungen) - Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden- Notfallmedizinisch relevante Verletzungsmuster und mögliche Begleitverletzungen erkennen, Untersuchungstechniken (insbesondere Ganzkörperuntersuchung, Palpation) anwenden und einem Krankheitsbild zuordnen- Maßnahmen zur Traumaversorgung beherrschen (Blutstillung, Amputatversorgung, Immobilisationstechniken, spezielle Lagerungstechniken, Wundversorgung) Handlungskompetenz 6 Der Patient mit Bewusstseinsstörungen Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Ursachen verschiedener Erkrankungen und Verletzungen (insbesondere Stoffwechselerkrankungen, Neuroanatomie) für den Bewusstseinszustand eines Menschen. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Notfallsituationen mit Beeinträchtigung des Bewusstseins erkennen und versorgen (insbesondere Hirnblutungen, Apoplex, Anfallsleiden, psychiatrische Notfallbilder, Intoxikationen, Stoffwechselentgleisungen, Unterkühlung, Sonnenstich) - Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden- Untersuchungstechniken anwenden (insbesondere Fremdanamnese,- Inspektion, GCS, BZKontrolle, Pulsoximetrie), Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen.- Maßnahmen zur Sicherung der Vitalfunktionen beherrschen (insbesondere Atemwegsmanagement, Sauerstofftherapie, Lagerung) Handlungskompetenz 7 Der Patient mit Schmerzen Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung und die Ursachen des Schmerzes. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Notfallsituationen mit Schmerzzuständen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Abdomen, akuter Harnverhalt, gynäkologische Notfälle, Gefäßverschluss, Lumboischialgie) - Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden- Untersuchungstechniken anwenden (insbesondere Eigen- und Fremdanamnese, Inspektion), Symptome und Schmerztypen erkennen und einem Krankheitsmuster zuordnen- Maßnahmen zur Schmerzlinderung beherrschen (insbesondere Lagerung, Kühlung, Assistenz bei Analgesie) Handlungskompetenz 8 Sondersituationen und Notfälle abseits der Routine Die Auszubildenden erkennen besondere Einsatzsituationen im Rettungsdienst und können bei ihrer Bewältigung (insbesondere MANV, MANE, Großschadensereignissen) mitwirken. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Nichtalltägliche Notfallsituationen (insbesondere CBRNE-Ereignisse, terroristische Anschläge) erkennen und situationsgerecht reagieren, Maßnahmen ergreifen (insbesondere Eigenschutz, organisatorische Besonderheiten, spezielle Verhaltensweisen, Zusammenarbeit mit Dritten, Kommunikation), Umgang mit schwergewichtigen Patienten Handlungskompetenz 9 Handlungskompetenzen festigen Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, sie auf neue Situationen zu übertragen (insbesondere Gruppenarbeit, Skilltraining, Fallbeispiele, Fallsimulationen). Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden. Ausbildungsziele 1 bis 6 Handlungskompetenz 10 Kompetenzfeststellung und Leistungsbewertung Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, sie auf neue Situationen zu übertragen (insbesondere Gruppenarbeit, Skilltraining, Fallbeispiele, Fallsimulationen). Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden. Ausbildungsziele 1 bis 8

Anlage 2

Klinikpraktikum

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1)KlinikpraktikumIm gesicherten Umfeld einer Klinik oder anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung müssen unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie Fachpflegepersonal die für das Tätigkeitsfeld relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patienten geübt werden. Dauer:160 Stunden werden wie folgt verteilt: - 40 Stunden allgemeine Pflegestation - 40 Stunden Notaufnahme - 40 Stunden Operationsbereich - Anästhesie - 40 Stunden Intensiv- oder Wachstation Geeignet sind: - Kliniken der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin)- Ärztehäuser oder Medizinische Versorgungszentren mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation. Inhalte: - Kommunikation / Betreuung- Patientenbeobachtung- Kontrolle der Vitalparameter- Statusbeurteilung des Patienten (klinisch und apparativ)- Assistenz bei der Venenpunktion- Assistenz bei der Intubation- Assistenz bei der Narkose (Vorbereitung, Durchführung, Überwachung)- Wundversorgung / Verbände- Maskenbeatmung mit Airwaymanagement- Vorbereiten von Medikamenten und Infusionen

Anlage 3

Rettungswachenpraktikum

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)RettungswachenpraktikumIm gesicherten Umfeld einer Lehrrettungswache müssen die in der theoretischen und praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Lehrrettungsassistentin oder eines Lehrrettungsassistenten sowie einer Notärztin oder eines Notarztes umgesetzt und vertieft werden. Dauer:160 StundenGeeignete Ausbildungsstätte: - Anerkannte Lehrrettungswache Inhalte: - Kennenlernen einer Rettungswache und deren Organisation- Kommunikation mit und Betreuung von Patienten und Angehörigen- Patientenbeobachtung- Überwachung der Vitalfunktionen- Statuserhebung des Patienten (klinisch und apparativ)- Kompetenzgrenzen (RS zu Ra zu NA)- Organisatorische Kenntnisse im RD erwerben und vertiefen- Übergabe von Patienten an Dritte- Assistenz bei Maßnahmen in der Notfallmedizin

Anlage 4

Abschlusslehrgang

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)AbschlusslehrgangDer letzte Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung an der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter dient der Wiederholung des Stoffes sowie der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung. Zu Beginn des Abschlusslehrgangs soll der individuelle Bildungsbedarf der Auszubildenden ermittelt werden. Anhand von Fallbeispielen sollen die in den Handlungskompetenzen 1 bis 9 nach Nr. 2 der Anlage 1 vermittelten Inhalte praktisch sowie theoretisch unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele nach Nr. 1.3 der Anlage 1 abgebildet und geübt werden. Dauer: 40 Stunden

Anlage 5

Ärztliche Bescheinigung

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 2)Ärztliche Bescheinigung Frau/Herr (Unzutreffendes ist zu streichen) .................................... ................................ (Vorname) (Nachname) geboren am ........................... in ................................................... (Geburtsort, -land), wohnhaft in .............................................................., (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) wurde am_._.__ von mir mit dem Ergebnis untersucht, dass sie/er (Unzutreffendes ist zu streichen) zum Zeitpunkt der Untersuchung in körperlicher, geistiger und gesundheitlicher Hinsicht geeignet war, als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter tätig zu werden. .......................................................................... (Name und Anschrift der Arztpraxis) ....................................... (Ort, Datum) ....................................... ........................ (Unterschrift der/des untersuchenden Ärztin/Arztes) (Stempel der Arztpraxis) ........................................ Untersuchende(r) Ärztin/Arzt

Anlage 6

Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1)Antrag auf Zulassung zur AbschlussprüfungÜber die Ausbildungsstätte an das Regierungspräsidium Darmstadt Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses der ................................................. (Name der Ausbildungsstätte) 64278 Darmstadt Hiermit beantrage ich, ................................... (Vorname) ......................... (Nachname) geboren am ........................ in ................................................... (Geburtsort, -land), wohnhaft in ............................................................... (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 8 Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233). ................................... (Ort, Datum) ................................... (Unterschrift der/des Antragstellerin/Antragstellers)

Anlage 7

Erklärung zur Abschlussprüfung

Anlage 7 (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)Erklärung zur AbschlussprüfungAn das Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Hiermit erkläre ich, ......................................... (Vorname) ............................... (Nachname) geboren am .............................. in .................................................. (Geburtsort, -land), wohnhaft in .............................................................. (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) dass ich mich nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu einer Abschlussprüfung angemeldet habe und dass ich die Prüfung nicht bereits erfolglos versucht oder endgültig nicht bestanden habe. ......................................... (Ort, Datum) ......................................... (Unterschrift der/des Antragstellerin/Antragstellers)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 16 Abs. 2)Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ZEUGNISüber die staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter in HessenFrau/Herr «Name des Prüflings» geb. am «Geburtsdatum» in «Geburtsort» hat am «Datum der Prüfung» vor dem Prüfungsausschuss der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, der «Name und Ort der ausbildenden Schule», die Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233), die den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund/Länderausschusses Rettungswesen vom 16. und 17. September 2008 entspricht, bestanden.Es wurden beurteilt: schriftliche Prüfung „Note“ praktische Prüfung: 1. HLW „Note“ 2. Fallbeispiel 1 Team „Note“ 3. Fallbeispiel 2 „Note“ 4. Fallbeispiel 3 „Note“ mündliche Prüfung „Note“ Darmstadt, «Ausfertigungsdatum» «Aktenzeichen» _________________________________________________________________ (Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses)

Eingangsformel APORettSan

Aufgrund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646) verordnet der Sozialminister im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst:

§ 1

Ausbildungsziel

§ 1 Ausbildungsziel(1) Die Ausbildung soll theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln, die zu einer selbstständigen Patientenbetreuung im Krankentransport und Fahrer- und Helferfunktion in der Notfallversorgung befähigen. (2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

§ 10

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil(1) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer. Als Prüfungsformat ist ein Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) zulässig; in diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden aus Vorschlägen der Ausbildungsstätte vom vorsitzenden Mitglied bestimmt. (2) Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern nach Maßgabe des § 13 zu bewerten. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied oder eine von ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Note. (3) Über die schriftliche Prüfung ist von der aufsichtführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge,3. Gegenstand und Ablauf der Prüfung und4. außergewöhnliche Vorkommnisse.

§ 11

Fachpraktischer Prüfungsteil

§ 11 Fachpraktischer Prüfungsteil(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung besteht aus den Abschnitten 1. Herz-Lungen-Wiederbelebung bei Erwachsenen und Säuglingen,2. Fallbeispiel aus dem Bereich der Notfallversorgung mit möglichst realistischer Darstellung als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge und3. zwei weiteren Fallbeispielen. Die Prüfungsdauer soll in dem Abschnitt nach Satz 1 1. Nr. 1 für einen Prüfling 15 Minuten nicht überschreiten,2. Nr. 2 für das Team 20 Minuten betragen,3. Nr. 3 für einen Prüfling 15 Minuten betragen. (2) Die Abschnitte des fachpraktischen Prüfungsteils sind jeweils von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen und nach Maßgabe des § 13 zu bewerten. Im Falle der Abweichung bestimmt das vorsitzende Mitglied oder dessen mit der Leitung beauftragte Vertretungsperson die Note. (3) Über den fachpraktischen Prüfungsteil ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dessen mit der Leitung beauftragen Vertretungsperson eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge,3. Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und4. außergewöhnliche Vorkommnisse.

§ 12

Mündlicher Prüfungsteil

§ 12 Mündlicher PrüfungsteilDer mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 15 Minuten betragen. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich das vorsitzende Mitglied oder dessen mit der Leitung beauftragte Vertretungsperson an der Abnahme des mündlichen Prüfungsteils beteiligen kann.

§ 13

Benotung

§ 13 BenotungFür die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; Note 2 = gut den Anforderungen voll entsprechende Leistung; Note 3 = befriedigend eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; Note 4 = ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; Note 5 = mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; Note 6 = ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 14

Rücktritt und Säumnis

§ 14 Rücktritt und Säumnis(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung oder einem Teil von ihr zurück, so hat er die Gründe hierfür dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der Abschlussprüfung oder einem Teil von ihr teilnehmen kann. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht bestanden. (2) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, so kann er den betreffenden Teil der Abschlussprüfung nachholen; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied. Versäumt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, gilt der versäumte Prüfungsteil als nicht bestanden. (3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 15

Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

§ 15 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied den betroffenen Prüfungsteil als nicht bestanden erklären. In schweren Fällen kann der Prüfling 1. von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden und2. es können alle Prüfungsteile als nicht bestanden erklärt werden. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Abschlussprüfung bekannt, so kann die zuständige Behörde innerhalb von einem Jahr nach erfolgter Prüfung den betroffenen Prüfungsteil als nicht bestanden bewerten. In schweren Fällen 1. kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden und2. können alle Prüfungsteile als nicht bestanden erklärt werden.

§ 16

Bestehen der Abschlussprüfung, Zeugnis

§ 16 Bestehen der Abschlussprüfung, Zeugnis(1) Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 9 Abs. 1 bestanden werden. (2) Über die bestandene Abschlussprüfung hat die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen.(3) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.

§ 17

Wiederholen der Abschlussprüfung

§ 17 Wiederholen der Abschlussprüfung(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können auf Antrag einmal wiederholt werden. Wird in einem Abschnitt des fachpraktischen Teils der Prüfung nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht, entscheidet das vorsitzende Mitglied, ob nur dieser Abschnitt oder der fachpraktische Teil der Prüfung insgesamt zu wiederholen ist. (2) Ist der schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung zu wiederholen, bestimmt das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den jeweils beteiligten Prüfern und der Ausbildungsstätte Inhalt und Umfang der weiteren Ausbildung. Ist der fachpraktische Teil der Prüfung insgesamt zu wiederholen, ist ein weiteres Rettungswachenpraktikum von mindestens zwei Wochen Dauer und 80 Praktikumsstunden sowie der Prüfungsvorbereitungsteil des Abschlusslehrgangs zu absolvieren. (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind Nachweise über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung nach Abs. 2 beizufügen. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. (4) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile muss innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag des Prüflings erfolgen. Das vorsitzende Mitglied kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. (5) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.

§ 18

Aufbewahrung, Einsicht

§ 18 Aufbewahrung, Einsicht(1) Die Prüfungsunterlagen sind durch die zuständige Behörde fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. (2) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Aufsichtsarbeit einschließlich deren Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb von einem Jahr nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.

§ 19

Gleichwertige Ausbildungen

§ 19 Gleichwertige Ausbildungen(1) Personen, die in einem anderen Bundesland erfolgreich eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben, gelten als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung. (2) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung nach den Empfehlungen des Ausschuss „Rettungswesen“ vom 16. und 17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gleichwertig ist.

§ 2

Gestaltung und Dauer der Ausbildung

§ 2 Gestaltung und Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung besteht aus 1. der theoretischen Ausbildung nach der Anlage 1,2. dem Klinikpraktikum nach der Anlage 2,3. dem Rettungswachenpraktikum nach der Anlage 3,4. dem Abschlusslehrgang nach der Anlage 4 und schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab. (2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung zu beenden. In begründeten Fällen kann die Ausbildung innerhalb von drei Jahren absolviert werden. (3) In den Ausbildungsabschnitten sind Leistungen nach Maßgabe der jeweiligen Anlage zu erbringen.

§ 20

Zuständigkeit

§ 20 ZuständigkeitZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 21

Überleitungs- und Übergangsvorschriften

§ 21 Überleitungs- und Übergangsvorschriften(1) Personen, 1. die vor dem 1. Januar 2012 nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 (StAnz. S. 448), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (StAnz. S. 2840), eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben oder2. nach § 15 Abs. 1 oder 2 der in Nr. 1 genannten Verordnung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter galten, gelten als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 2.(2) Für eine nach der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung begonnene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter gilt das bisherige Recht mit der Maßgabe, dass für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen § 17 gilt. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Eine nach § 2 Abs. 1 der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung anerkannte Ausbildungsstätte gilt als anerkannte Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 1 fort.(4) Eine nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung anerkannte Einrichtung für die Rettungswachenausbildung bedarf erst ab dem 1. Januar 2013 der Ermächtigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung im Rettungswachenpraktikum.

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 3

Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen

§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen(1) Die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang haben an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen. Eine Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt. Eine staatlich anerkannte Schule nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gilt als anerkannte Ausbildungsstätte nach Satz 2. (2) Das Klinikpraktikum ist in 1. einer Klinik der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin) oder2. einem Ärztehaus oder einem Medizinischen Versorgungszentrum mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation abzuleisten. Das Rettungswachenpraktikum ist an einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes staatlich ermächtigten Lehrrettungswache abzuleisten.

§ 4

Anerkennung oder Anrechnung anderer Ausbildungen

§ 4 Anerkennung oder Anrechnung anderer Ausbildungen(1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als solche nach dieser Verordnung an, wenn diese nach den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16. und 17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern durchgeführt worden sind. (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nachweislich in einer anderen Ausbildung erworben wurden, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anrechnen.

§ 5

Zugangsvoraussetzungen

§ 5 Zugangsvoraussetzungen(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind 1. die Vollendung des 17. Lebensjahres,2. die körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung zur Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter,3. mindestens der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und4. die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, die bei Ausbildungsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt. (2) Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen: 1. a) eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oderb) eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,2. eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist,3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung nach Abs. 1 Nr. 3,4. einen Nachweis zu Abs. 1 Nr. 4. (3) Das Klinikpraktikum, das Rettungswachenpraktikum und den Abschlusslehrgang können nur Personen absolvieren, die volljährig sind und denen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an dem jeweils vorhergehenden Ausbildungsabschnitt bescheinigt worden ist.

§ 6

Ausbildungsdokumentation

§ 6 Ausbildungsdokumentation(1) Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. (2) Das Nachweisheft muss enthalten: 1. die Personalien der oder des Auszubildenden,2. Bescheinigungen der jeweiligen Ausbildungsstätte oder Ausbildungseinrichtung über den Umfang der Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 und die dort erbrachten Leistungen.

§ 7

Prüfungsausschuss

§ 7 Prüfungsausschuss(1) An jeder Ausbildungsstätte, die Abschlusslehrgänge durchführt, ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Er besteht aus: 1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer oder einem von dieser beauftragten approbierten Ärztin oder Arzt als vorsitzendes Mitglied,2. einer oder einem im Rettungsdienst erfahrenen Notärztin oder Notarzt mit der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ und3. mindestens zwei Lehrkräften der Ausbildungsstätte, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ verfügen, als Fachprüfer. (2) Auf eine Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann verzichtet werden, wenn das vorsitzende Mitglied die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Behörde bestellt.

§ 8

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer an allen Ausbildungsabschnitten vollständig und erfolgreich teilgenommen hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist nach dem Muster der Anlage 6 spätestens zwei Wochen vor Beginn des Abschusslehrgangs über die Ausbildungsstätte und die zuständige Behörde beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. das Ausbildungsnachweisheft nach § 6,2. gegebenenfalls ein Nachweis über die Anerkennung von Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 1 oder die Anrechnung von in anderen Ausbildungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 4 Abs. 2 und3. eine Erklärung zu anderen Abschlussprüfungen nach dem Muster der Anlage 7. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf die Einhaltung der Antragsfrist verzichten. Die Zulassung kann vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage des Nachweises über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfolgen; für die nachträgliche Vorlage kann das vorsitzende Mitglied eine Frist setzten.

§ 9

Durchführung der Prüfung

§ 9 Durchführung der Prüfung(1) Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus 1. dem schriftlichen Teil nach § 10,2. dem fachpraktischen Teil nach § 11 und3. dem mündlichen Teil nach § 12. (2) Die Prüflinge haben die Abschlussprüfung bei der Ausbildungsstätte abzulegen, an der sie den Abschlusslehrgang absolviert haben. (3) Das vorsitzende Mitglied oder dessen damit beauftragte Vertretungsperson leitet den fachpraktischen und mündlichen Prüfungsteil; es bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit. (4) Die Aufgaben im schriftlichen Prüfungsteil, in dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Abschnitt des fachpraktischen Prüfungsteils und im mündlichen Prüfungsteil sind so auszuwählen, dass das Erreichen der Ausbildungsziele nach Nr. 1.3 der Anlage 1 anhand von Fallbeispielen aus dem Bereich der Handlungskompetenzen 1 bis 8 nach Nr. 2 der Anlage 1 überprüft werden kann. (5) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung zu dem fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung entsenden. Das vorsitzende Mitglied kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung gestatten. Die Anwesenheit bei der Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.