Verordnung über die Qualitätssicherung im Rettungsdienst Vom 27. Februar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 105
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Verkündet am 31. März 2003 Aufgrund des § 26 Abs. 1, 3 und 4 und des § 27 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) wird verordnet:
Grundsatz
§ 1 Grundsatz (1) Ziel der Qualitätssicherung im Rettungsdienst ist die Sicherstellung und Optimierung eines auf den Patienten ausgerichteten und bedarfsgerechten Rettungsdienstes unter wirtschaftlich effizienten Bedingungen. (2) Die Träger der Notfallversorgung stellen sicher, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden, die unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren.
Aufgaben der Träger der Notfallversorgung
§ 2 Aufgaben der Träger der Notfallversorgung (1) Die Träger der Notfallversorgung haben zur Umsetzung der Vorgaben des § 1 dieser Verordnung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Betreiben von Qualitätsmanagementprozessen innerhalb des eigenen Wirkungskreises, insbesondere in den Zentralen Leitstellen und der Technischen Einsatzleitung nach §§ 5 , 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 und soweit Rettungsdienstleistungen als eigene Aufgabe erbracht werden, 2. Förderung und Beobachtung von Qualitätsmanagementstrukturen der Leistungserbringer; in der Beauftragung oder Genehmigung oder durch gesonderte Vereinbarung sollen hierzu Festlegungen getroffen werden, 3. Analyse, Entwicklung und Beurteilung der Strukturqualität, insbesondere hinsichtlich der Standardisierung und Fortschreibung von Ausstattung sowie der Bedarfsplanung, 4. Analyse, Entwicklung und Beurteilung der Prozessqualität, insbesondere hinsichtlich der Standardisierung von Abläufen, 5. Analyse, Entwicklung und Beurteilung der Ergebnisqualität, 6. Durchführung der Dokumentationsmaßnahmen nach § 4 , 7. fachliche und medizinische Bewertung der Einsatzdaten, 8. Aufbau und Sicherstellung eines patienten- und problemorientierten Schnittstellenmanagements. Schnittstellen in diesem Sinne sind insbesondere die an der Rettungskette Beteiligten sowie Behörden, ärztlicher Not- und Bereitschaftsdienst im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , benachbarte Rettungsdienstbereiche oder ergänzende Hilfeleistungssysteme, 9. Einbindung der Bearbeitung von Beschwerden in den Qualitätsmanagementprozess, 10. Umsetzung des aus dem Qualitätsmanagementprozess resultierenden Änderungsbedarfs, 11. Vernetzung des eigenen Qualitätsmanagementprozesses mit landesweiten Qualitätsmanagementstrukturen. (2) Die Träger der Notfallversorgung richten unter Beteiligung der Leistungsträger und der Leistungserbringer einen landesweiten Arbeitskreis zur medizinischen Qualitätssicherung im Rettungsdienst ein. Der Arbeitskreis unterstützt die einzelnen Rettungsdienstbereiche bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und gibt insbesondere Empfehlungen zur Standardisierung. Der Arbeitskreis soll sich um eine sachorientierte Vernetzung auf Bundesebene mit vergleichbaren Einrichtungen bemühen. Er berichtet dem Landesbeirat für den Rettungsdienst in jährlichen Abständen über die wesentlichen Inhalte seiner Arbeit und die gewonnenen Erkenntnisse.
Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes
§ 3 Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes (1) Zur Sicherstellung der effizienten Erfüllung der Aufgaben im Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements haben die Träger der Notfallversorgung eine Ärztliche Leiterin oder einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit höchstens einer halben Stelle pro Rettungsdienstbereich zu bestellen. Darüber hinaus gehende Regelungen können im Einvernehmen mit den Leistungsträgern getroffen werden. (2) Mehrere Rettungsdienstbereiche können, soweit dies fachlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, eine gemeinsame Ärztliche Leiterin oder einen gemeinsamen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bestellen. (3) Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss die Anforderungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Landesärztekammer Hessen erfüllen. Dies ist durch eine Bescheinigung der Landesärztekammer Hessen nachzuweisen.
Einsatzdokumentation und Datenverarbeitung
§ 4 Einsatzdokumentation und Datenverarbeitung (1) Von den Leistungserbringern sind Einsatzprotokolle nach einheitlichen Vorgaben zu erstellen. Art und Umfang der Datenerfassung bestimmt das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium unter Beteiligung des Arbeitskreises nach § 2 Abs. 2 . Hierbei darf die Möglichkeit bereichsinterner Ergänzungen nicht ausgeschlossen werden. (2) Die Datenerfassung in den Zentralen Leitstellen nach § 9 der Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 31. Mai 1999 (GVBl. I S. 366) kann um Daten erweitert werden, die für den Qualitätsmanagementprozess erforderlich sind. Art und Umfang werden vom Träger der Notfallversorgung, bei Beteiligung von Leistungserbringern bei der Datenerfassung unter deren Mitwirkung festgelegt. (3) Soweit zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen die Datenerhebung bei Krankenhäusern erforderlich ist, ist der Träger der Notfallversorgung zur Erhebung dieser Daten nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662) berechtigt. (4) Die Daten sind von den Trägern der Notfallversorgung unter Beachtung der Grundsätze nach § 1 auszuwerten. Die Auswertungen sind dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitskreis zur medizinischen Qualitätssicherung hat auf Grundlage der Auswertungen Empfehlungen zur Optimierung des Rettungsdienstes zu geben.
Aus- und Fortbildung
§ 5 Aus- und Fortbildung (1) Die aus Qualitätssicherungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse sollen zeitnah in der Aus- und Fortbildung der im Rettungsdienst tätigen Berufsgruppen Berücksichtigung finden. (2) Die Träger der Notfallversorgung können hierzu innerhalb des Rettungsdienstbereichs berufsgruppenspezifische und -übergreifende Fortbildungen durchführen, die auf die Mindestfortbildung des Rettungsdienst- und Leitstellenpersonals angerechnet werden. (3) Bereichsübergreifende Fortbildungen können von den Trägern der Notfallversorgung oder dem Arbeitskreis zur medizinischen Qualitätssicherung koordiniert werden. (4) Bestehende Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung bleiben unberührt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.