Verordnung über die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst (Rettungsdienst - Notarztverordnung) Vom 16. Mai 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 16.05.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 263
Mitwirkung und Qualifikation von Ärzten
§ 3 Mitwirkung und Qualifikation von Ärzten (1) Die notärztliche Versorgung kann von Krankenhausärzten, niedergelassenen Ärzten, Vertragsärzten oder anderen Ärzten übernommen werden, die über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" oder über eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Hessen anerkannte Qualifikation verfügen. Bis zum 31. Oktober 2008 kann die notärztliche Versorgung auch von Ärztinnen und Ärzten übernommen werden, die über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügen und noch nicht im Besitz der Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" sind. (2) Die an der Notfallversorgung teilnehmenden Ärzte sind zusätzlich verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung in der Notfallmedizin ständig fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an einer von einer Landesärztekammer zertifizierten Fortbildungsveranstaltung, mit wesentlich notfallmedizinischen Inhalten von mindestens acht Stunden Dauer.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) wird im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst verordnet:
Notärztliche Versorgung
§ 1 Notärztliche Versorgung (1) Die notärztliche Versorgung im Sinne des § 2 Abs. 4 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 umfasst 1. die präklinische Versorgung in Fällen, in denen bei lebensbedrohlich Verletzten, Vergifteten oder Erkrankten (Notfallpatienten) unverzüglich und mit höchster zeitlicher Priorität lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, die Transportfähigkeit herzustellen und sie gegebenenfalls in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung und Behandlung geeignete Einrichtung zu befördern sind. Dies gilt ebenso in Fällen, in denen bei unversorgt Verletzten, Vergifteten oder Erkrankten eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Zustandes oder schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. 2. die Verlegung von Notfallpatienten bei Ereignissen, bei denen primärversorgte Verletzte, Vergiftete oder Erkrankte aufgrund ärztlicher Beurteilung unverzüglich, gegebenenfalls unter Fortsetzung spezieller, auch intensivmedizinischer ärztlicher Versorgung in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln, in eine geeignete diagnostische oder therapeutische Einrichtung und gegebenenfalls zurück zu transportieren sind. (2) Zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Rettungsdienstes gehört nicht der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als ambulante Versorgung außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten der niedergelassenen Ärzte.
Notärztliche Besetzung der Rettungsmittel
§ 2 Notärztliche Besetzung der Rettungsmittel Es muss gewährleistet sein, dass pro notärztlichem Einsatz mindestens ein Notarzt an den Einsatzort gelangt. Dies kann sowohl durch gemeinsame Anfahrt des notärztlichen und des Rettungsfachpersonals im Notarztwagen (Stationssystem) als auch durch getrennte Anfahrt von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug zum Einsatzort (Rendezvous-System) oder durch Beförderung im Rettungshubschrauber erfolgen.
Mitwirkung und Qualifikation von Ärzten
§ 3 Mitwirkung und Qualifikation von Ärzten (1) Die notärztliche Versorgung kann von Krankenhausärzten, niedergelassenen Ärzten, Vertragsärzten oder anderen Ärzten übernommen werden, die über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" oder über eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Hessen anerkannte Qualifikation verfügen. (2) Die an der Notfallversorgung teilnehmenden Ärzte sind zusätzlich verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung notfallmedizinisch ständig fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu Reanimationsmaßnahmen (ACLS, Megacode oder vergleichbare).
Zusammenarbeit
§ 4 Zusammenarbeit Eine enge Zusammenarbeit der kreisfreien Städte und der Landkreise mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist anzustreben mit dem Ziel, die Einsätze der notärztlichen Versorgung und des ärztlichen Notdienstes bedarfsgerecht zu koordinieren.
Vergütung
§ 5 Vergütung (1) Die Vergütung der notärztlichen Leistungen durch die Leistungsträger erfolgt ab 1. Januar 2002 ausschließlich über Pauschalen. Hierbei wird unterschieden zwischen Vorhalte- und Einsatzpauschalen. (2) Die Vorhaltepauschale umfasst die notwendigen Kosten der notärztlichen Leistungen, soweit sie nicht durch die Einsatzpauschale abgegolten sind. Kosten für die Vorhaltung des notärztlichen Personals sind hierbei nur zu berücksichtigen, soweit sie höher sind als die zu erwartenden Erlöse aus den Einsatzpauschalen. Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren, erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Vorhaltepauschalen. Hierbei kann ein angemessener Ausgleich nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vereinbart werden. § 8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gilt entsprechend. (3) Die Einsatzpauschale umfasst die notärztliche Behandlung pro Notfallpatientin oder Notfallpatient. Für die präklinische Versorgung und die Verlegung der Notfallpatienten im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie die notärztliche Tätigkeit während des Tages, in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen können unterschiedliche Pauschalen festgesetzt werden. Die Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Landesausschusses Hessen der privaten Krankenversicherungen vereinbaren, erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, die Höhe der Einsatzpauschalen landesweit einheitlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der Hessischen Krankenhausgesellschaft und gegebenenfalls weiteren Leistungserbringern. § 8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gilt entsprechend. An Stelle der in § 8 Abs. 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vorgesehenen Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des Trägers der Notfallversorgung tritt die Anhörung der Beteiligten nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Verordnung und der Kommunalen Spitzenverbände. (4) Für die Vergütung der notärztlichen Leistungen in der Luftrettung gilt abweichend von Abs. 1 bis 3 § 8 Abs. 8 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 . (5) Sofern die Landkreise oder kreisfreien Städte unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, gilt abweichend von Abs. 1 bis 3 § 8 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 .
Übergangsregelung
§ 6 Übergangsregelung (1) Die Vorhaltepauschale beträgt ab 1. Januar 2002 bis zu einer Vereinbarung der Beteiligten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 oder einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 84 Euro. Die Träger des Rettungsdienstes können für ihren Rettungsdienstbereich bis zu einer Vereinbarung der Beteiligten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 oder einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 eine hiervon abweichende vorläufige Vorhaltepauschale festlegen. (2) Vereinbarungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 oder Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 ersetzen die in Abs. 1 getroffene Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2002. Entstandene Kostenüber- oder -unterdeckungen sind auszugleichen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.