Verordnung zur Bestimmung der für die Durchführung der Luftrettung zuständigen Landesbehörde nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (Zuständigkeitsverordnung - Luftrettung) Vom 23. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1999
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 328
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Aufgrund des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) wird im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst bestimmt:
§ 1 Zuständige Landesbehörde für die Durchführung der Luftrettung nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.