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title: "RettDG§§ 8uaAV HE — Verordnung zur Ausführung der §§ 8 und 19 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 (Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung) Vom 13. Dezember 1999"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:12:05+00:00"
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# RettDG§§ 8uaAV HE — Verordnung zur Ausführung der §§ 8 und 19 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 (Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung) Vom 13. Dezember 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 13.12.1999
*Fundstelle:* GVBl. I 1999, 487


### Anlage I — Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8)

Anlage I Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8) Kontenklasse 0: Anlagevermögen 00 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten 01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 02 Bauten auf fremden Grundstücken 03 Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen 04 Fahrzeuge (einschl. Fahrzeugeinrichtung und -ausstattung) 05 Einrichtungen und Ausstattung 06 Beteiligungen und Finanzanlagen 07 Immaterielle Vermögensgegenstände Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung 10 Vorräte 11 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 12 Schecks, Kasse, Bank, Postgiro 13 Sonstige Vermögensgegenstände 14 Aktive Rechnungsabgrenzung Kontenklasse 2: Eigenkapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen 20 Eigenkapital 21 Rücklagen 22 Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden 23 Rückstellungen Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung 30 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 31 Verbindlichkeiten aus Krediten 32 Erhaltene Anzahlungen 33 Sonstige Verbindlichkeiten 34 Passive Rechnungsabgrenzung Kontenklasse 4: Erträge 40 Erträge aus Leistungen 41 Personalkostenerstattungen 42 Investitionskostenzuschüsse und zweckgebundene Spenden für Investitionen 43 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten 44 Sonstige ordentliche Erträge 49 Übrige Erträge Kontenklasse 5: frei für Erweiterungen Kontenklasse 6: Aufwendungen 60 Löhne und Gehälter 61 Gesetzliche Sozialabgaben 62 Zusätzliche Altersversorgung 63 Aufwendungen für Zivildienstleistende und Ehrenamtliche 64 Sonstige Personalaufwendungen 65 Kfz-Aufwendungen (einschl. Kfz-Abschreibung) 66 Gebäudeaufwendungen 67 Aufwendungen für bereichsspezifische Ausstattungen und Verbrauchsmaterialien 68 Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf 69 Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten Kontenklasse 7: Aufwendungen 70 Abschreibungen (ohne Kfz-Abschreibung) 78 Sonstige ordentliche Aufwendungen 79 Übrige Aufwendungen Kontenklasse 8: Eröffnungs- und Abschlusskonten 80 Eröffnungs- und Abschlusskonten

### Anlage II — Gliederung der Bilanz

Anlage II Gliederung der Bilanz AKTIVSEITE A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 3. Fahrzeuge 4. Einrichtungen und Ausstattung 5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Wertpapiere des Anlagevermögens B. Umlaufvermögen: I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. Fertige Erzeugnisse und Waren 3. Geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Leistungen 2. Sonstige Vermögensgegenstände III. Schecks, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten C. Rechnungsabgrenzungsposten PASSIVSEITE A. Eigenkapital 1. Vereinsvermögen 2. Rücklagen 3. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag B. Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens C. Rückstellungen D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Krediten 2. Erhaltene Anzahlungen 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen 4. Verbindlichkeiten gegenüber Landes- und Bundesorganisationen der Verbände 5. Sonstige Verbindlichkeiten E. Rechnungsabgrenzungsposten

### Anlage III — Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Anlage III Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung 1. Erträge aus Leistungen 2 Personalkostenerstattungen 3. Sonstige betriebliche Erträge 4. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Altersversorgung b) Zivildienstleistende und Ehrenamtliche 5. Kfz-Aufwand 6. Gebäudeaufwendungen 7. Sanitätsmaterial 8. Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf Zwischenergebnis 9. Erträge aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens 10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten 11. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten 12. Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen ohne Kfz b) auf Kraftfahrzeuge einschließl. Leasing 13. Sonstige betriebliche Aufwendungen Zwischenergebnis 14. Zinserträge 15. Zinsaufwendungen 16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 17. Außerordentliche Erträge 18. Außerordentliche Aufwendungen 19. Außerordentliches Ergebnis 20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

### Eingangsformel RettDG§§

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 27 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) wird im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Wer Leistungen a) in der Notfallversorgung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 oder b) des Krankentransports im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 in organisatorischer Einheit mit der Notfallversorgung erbringt, hat die Buchführung, Rechnungslegung, Kostenermittlung und den Kostenausgleich für diesen Bereich unabhängig von der Rechtsform seines Betriebes und dessen handelsrechtlicher Stellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen ist der Leistungserbringer, der Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 erbringt. Im Übrigen gelten für Leistungen des Krankentransports die §§ 2 bis 6 und § 14 .

### § 10 — Kostenausgleich

§ 10 Kostenausgleich (1) Weichen die tatsächlichen Leistungen innerhalb eines Rettungsdienstbereiches von den vorausberechneten ab, sind die dadurch entstehenden Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den nachfolgenden Vereinbarungen entsprechend zu berücksichtigen. Entstehen Kostenüber- oder -unterdeckungen aufgrund von Leistungsverschiebungen zwischen den beteiligten Leistungserbringern, sind sie unter diesen unverzüglich auszugleichen. (2) Kostenüber- oder -unterdeckungen, die einzelnen Leistungserbringern im Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung entstehen, werden nicht ausgeglichen. Ausgenommen sind Kostenüber- oder -unterdeckungen, die während eines Budgetzeitraumes aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen entstehen. (3) Die berücksichtigungsfähigen Kostenüber- oder -unterdeckungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden im Budget des nächstmöglichen Budgetzeitraumes als Ausgleichsbeträge berücksichtigt und ausgeglichen. (4) Anstelle der Ausgleichsregelung nach Abs. 3 können die Vertragsparteien für die in Abs. 2 Satz 2 genannten Unwägbarkeiten im voraus einen angemessenen Wagniszuschlag vereinbaren.

### § 11 — Kosten der Leistungserbringer

§ 11 Kosten der Leistungserbringer (1) Kosten der Leistungserbringer sind die Kosten, die im Rahmen der Leistungserbringung nach § 1 Satz 1 entstehen und in die Benutzungsentgelte nach § 8 einfließen. Dazu gehören auch 1. die notwendigen Zinsen für Betriebsmittelkredite und die Finanzierung von Wirtschaftsgütern, 2. die Kosten für die Versicherung von Unwägbarkeiten, die mit der Leistungserbringung verbunden sind, 3. die Kosten für die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Wirtschaftlichkeitsberatungen und -prüfungen, soweit diese vorher mit den Leistungsträgern abgestimmt wurden, 4. die Kosten der Instandhaltung der Wirtschaftsgüter, 5. die Abschreibung der uneinbringlichen Forderungen, 6. die nicht anderweitig zu deckenden Kosten der Ausbildung des im Betriebszweig Rettungsdienst eingesetzten Personals, 7. eine kalkulatorische Verzinsung des nachweislich eingebrachten Eigenkapitals mit einem Zinssatz, der einen Prozentpunkt über dem Zinssatz für Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist liegt, 8. ein angemessenes kalkulatorisches Entgelt für den Wert der ehrenamtlichen Arbeit, 9. eine angemessene kalkulatorische Miete für anteilig durch den Betriebszweig Rettungsdienst genutzte Gebäude, wenn die tatsächlichen Kostenanteile nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können, 10. die Abschreibung der Wirtschaftsgüter, 11. die Kosten für geleaste Wirtschaftsgüter, wenn der Nachweis der Wirtschaftlichkeit dieser Finanzierungsart geführt werden kann. (2) Die Kosten der Leistungserbringer sind auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung entsprechend der §§ 2 bis 5 zu ermitteln.

### § 12 — Kosten- und Leistungsnachweis

§ 12 Kosten- und Leistungsnachweis (1) Als Grundlage für die Vereinbarungen nach § 13 erstellen die Leistungserbringer einen Kosten- und Leistungsnachweis. Die Kosten- und Leistungsnachweise der einzelnen Leistungserbringer werden von diesen zu einem Kosten- und Leistungsnachweis für den gesamten Rettungsdienstbereich zusammengefasst. Die Kosten- und Leistungsnachweise der einzelnen Leistungserbringer und der Kosten- und Leistungsnachweis für den Rettungsdienstbereich sind den Leistungsträgern vorzulegen. (2) Auf Verlangen der Leistungsträger haben die Leistungserbringer zusätzliche, erläuternde Unterlagen zu erstellen, wenn dies im Einzelfall zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erforderlich ist.

### § 13 — Vereinbarung der Benutzungsentgelte und Budgets

§ 13 Vereinbarung der Benutzungsentgelte und Budgets (1) Das Gesamtbudget nach § 9 sowie die Art und Höhe der Benutzungsentgelte nach § 8 haben die Leistungserbringer eines Rettungsdienstbereiches mit den jeweiligen Leistungsträgern durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung muss die voraussichtlichen Kosten und Leistungen und deren Verteilung auf die beteiligten Leistungserbringer, den Ausgleichssatz für Kostenüber- oder unterdeckungen aus Leistungsveränderungen nach § 10 Abs. 1 , die Ausgleichsbeträge für Vorjahre aus Änderungen nach § 10 Abs. 2 , Angaben zu den zugrunde liegenden Berechnungsannahmen sowie Festlegungen über die zeitnahe Zahlung der Benutzungsentgelte und das Verfahren bei Budgetabweichungen enthalten. (2) Die Vertragsparteien nach Abs. 1 nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlungen sollen so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die neuen Benutzungsentgelte jeweils mit Ablauf eines laufenden Budgetierungszeitraumes wirksam werden können. Können wesentliche Fragen nicht rechtzeitig geklärt werden, sollen die Benutzungsentgelte und das Budget auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsnachweise nach § 12 sowie weiterer verfügbarer Unterlagen vereinbart werden: Soweit erforderlich, kann eine Prüfung offener Fragen vereinbart und das Ergebnis in der nächsten Vereinbarung nach Abs. 1 berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist nicht möglich. (3) Die Vertragsparteien nach Abs. 1 können Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten sowie die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren zur Vereinbarung der Benutzungsentgelte und des Budgets näher bestimmen.

### § 14 — Befreiung von den Buchführungspflichten

§ 14 Befreiung von den Buchführungspflichten Stehen die mit den Pflichten nach den §§ 2 bis 4 verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen oder können die in § 6 gestellten Anforderungen auf andere Weise erreicht werden, können die betreffenden Leistungserbringer auf Antrag bei der für die Beauftragung oder die Genehmigung zuständigen Behörde ganz oder teilweise von den Vorschriften der §§ 2 bis 6 befreit werden.

### § 15 — Aufhebung des bisherigen Rechts

§ 15 Aufhebung des bisherigen Rechts

### § 16 — In-Kraft-Treten

§ 16 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar

§ 2 Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Leistungserbringer führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung einschließlich der nach Größe und Struktur erforderlichen Nebenbuchhaltungen entsprechend den §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches . (3) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen entsprechend Anlage I einzurichten, soweit nicht bei Nutzung eines von diesem Kontenrahmen abweichenden Kontenplanes durch ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen gewährleistet werden kann. (4) Für die Aufstellung des Inventars gelten die Vorschriften der §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuches .

### § 3 — Jahresabschluss

§ 3 Jahresabschluss (1) Die Leistungserbringer haben für ihr Unternehmen einen Jahresabschluss zu erstellen. Für die Aufstellung und den Inhalt gelten die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2 , § 265 Abs. 2, 5 und 8 , § 268 Abs. 1 und 3 , § 270 Abs. 2 , § 275 Abs. 4 , § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches . Der Jahresabschluss soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. (2) Für den Betriebszweig Rettungsdienst ist eine eigenständige Rechnung zu legen. Die Bilanz ist in Form einer Gesamtbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zusätzlich in Form einer Teilgewinn- und -verlustrechnung für den Betriebszweig Rettungsdienst zu erstellen. Die Bilanz ist nach der Anlage II und die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage III zu gliedern.

### § 4 — Einzelvorschriften zum Jahresabschluss

§ 4 Einzelvorschriften zum Jahresabschluss (1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Beiträge Dritter zur Anschaffung dieser Gegenstände sind als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer hinweg aufzulösen. (2) Kann ein Leistungserbringer, der erstmals nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. (3) Bei Leistungserbringern ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind unter dem Eigenkapital als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als Rücklagen sind aus dem Jahresabschluss oder dem Gewinnvortrag zweckgebunden gebildete Posten auszuweisen. In die Rücklagen sind auch sonstige Einlagen des Rechtsträgers einzustellen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst nicht auf Dauer zur Verfügung stehen.

### § 5 — Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

§ 5 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen Für die Aufbewahrung von Rechnungs- und Buchführungsunterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung dieser Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuches .

### § 6 — Kosten- und Leistungsrechnung

§ 6 Kosten- und Leistungsrechnung (1) Die Leistungserbringer haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt; sie muss eine Abgrenzung der Kosten des Betriebszweiges Rettungsdienst, die Ermittlung der Kosten dieses Betriebszweiges sowie die Erstellung des Kosten- und Leistungsnachweises nach § 12 ermöglichen und folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. die Leistungserbringer haben die aufgrund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden, 2. die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten; kalkulatorische Kosten sind in der Kosten- und Leistungsrechnung zu erfassen und von den gegenüberstehenden Aufwendungen der Buchführung abzugrenzen, 3. die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 4. bei betriebszweigübergreifender Betätigung muss eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge und anteilige Zuordnung erfolgen; ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, kann die Zuordnung auf der Grundlage von vorsichtigen Schätzungen erfolgen. (2) Können die Mindestanforderungen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 aufgrund der Größe und Struktur eines Leistungserbringers durch eine entsprechende Strukturierung des Kontenplans in der Buchführung erfüllt werden, kann auf die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung verzichtet werden.

### § 7 — Kosten

§ 7 Kosten (1) Kosten sind alle Aufwendungen der Leistungserbringer, die durch die Erbringung der Leistungen nach § 1 Satz 1 entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für Fehleinsätze. (2) Für die Kosten der notärztlichen Tätigkeit gelten die Regelungen der Vereinbarung oder Verordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 .

### § 8 — Leistungen und Benutzungsentgelte

§ 8 Leistungen und Benutzungsentgelte (1) Leistungen sind 1. die von einer Zentralen Leitstelle veranlassten Notfall-Einsätze von Rettungsmitteln zu einem Einsatzort, 2. alle Maßnahmen zur medizinischen Notfallversorgung am Notfallort einschließlich aller notärztlichen Leistungen, 3. die medizinisch-fachlich betreute Beförderung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten in einem dafür geeigneten Rettungsmittel, 4. in dringenden Fällen der Transport von lebenswichtigen Medikamenten und Blutkonserven, von Organen für Transplantationen und die zur Notfallversorgung notwendigen Suchflüge, 5. die medizinisch-fachlich betreute Beförderung im Krankentransport, soweit die Aufgaben der Notfallversorgung und des Krankentransports in organisatorischer Einheit durchgeführt werden. (2) Zu den Leistungen, für die Benutzungsentgelte erhoben werden können, gehören auch die Einsätze von Rettungsmitteln zur Beförderung von Personen im Rahmen einer stationären Behandlung und die Einsätze zur Verlegung von Patientinnen oder Patienten von einer Behandlungseinrichtung in eine für die Weiterbehandlung geeignete Behandlungseinrichtung. (3) Nicht zu den Leistungen nach Abs. 1 und 2 gehören Einsätze von Rettungsmitteln zur ärztlichen Versorgung von bereits in Behandlungseinrichtungen befindlichen Notfallpatienten (konsiliarische Tätigkeit). (4) Die Benutzungsentgelte müssen so bemessen sein, dass die Leistungserbringer den übernommenen Versorgungsauftrag im medizinisch-fachlich notwendigen und zweckmäßigen Umfang erfüllen können. (5) Mit den Benutzungsentgelten werden alle Kosten abgegolten, die den Leistungserbringern bei medizinisch notwendiger, bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Leistungserbringung entstehen. Eine wirtschaftliche Leistungserbringung setzt insbesondere voraus, dass die Leistungserbringer im Rahmen der rechtlichen, tariflichen und vergleichbaren Vorgaben die Möglichkeit zur Reduzierung der Kosten nutzen. (6) Die Benutzungsentgelte gelten einheitlich gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, sowie gegenüber den Leistungsträgern. Zu den anderen Einrichtungen gehören insbesondere Krankenhäuser.

### § 9 — Budgetierung

§ 9 Budgetierung (1) Auf der Grundlage der vorausberechneten Kosten und der geschätzten Leistungen, hergeleitet nach den Kosten- und Leistungsnachweisen nach § 12 Abs. 1 , wird von den beteiligten Leistungserbringern des Rettungsdienstbereiches ein Gesamtbudget erstellt. Dazu gehört eine Entgeltberechnung auf der Grundlage der budgetierten Kosten und Leistungen. (2) Das Gesamtbudget und das Benutzungsentgelt sollen zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsträgern für jeweils ein Kalenderjahr im voraus vereinbart werden. (3) Bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtbudgets wird auf der Grundlage der vereinbarten Benutzungsentgelte jede erbrachte Leistung nach § 8 Abs. 1 und 2 den einzelnen Leistungserbringern durch die Leistungsträger erstattet. (4) Im Falle des § 1 Satz 1 Buchst. b ist eine verursachungsgerechte Gliederung der Benutzungsentgelte mindestens nach den Leistungsbereichen Notfallversorgung und Krankentransport vorzusehen, weitergehende Gliederungen innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche sind zulässig. (5) Bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Berechnung eines Budgets zugrunde gelegt wurden, ist das Budget auf Verlangen einer Vertragspartei auch während eines Kalenderjahres neu zu vereinbaren.

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— Verordnung zur Ausführung der §§ 8 und 19 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 (Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung) Vom 13. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RettDG§§8uaAVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
