Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Zentrale Leitstellen, Besondere Gefahrenlagen) Vom 31. Mai 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.1999
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 366
Anlage Vorbereitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen mit einer erhöhten Anzahl von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen 1. Erfassung von Personal und Einrichtungen des Rettungsdienstes im eigenen Rettungsdienstbereich a) Zahl und Qualifikation der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter b) Zahl, Art und Ausstattung der Rettungsmittel c) Art, Menge und Lagerort der Sanitätsvorräte, insbesondere Arzneimittel d) Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel e) Zahl und Qualifikation der Notärztinnen und Notärzte f) Verfügbarkeit der Notärztinnen und Notärzte. 2. Erfassung von Personal und Einrichtungen des Sanitäts- und Betreuungsdienstes a) Zahl und Standort der Sanitäts- und Betreuungszüge b) materielle Ausstattung der Sanitätszüge mit Fahrzeugen und Gerät c) Zahl der in den Sanitätszügen mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte, die Verfügbarkeit des Personals einschließlich der Ärztinnen und Ärzte und der Fahrzeuge d) Art, Ausstattung und Aufnahmekapazität von Betreuungseinrichtungen e) Verfügbarkeit der Betreuungseinrichtungen f) Zahl, Lagerort und Transportmöglichkeiten von Arzneimitteln g) Zahl, Lagerort und Transportmöglichkeiten von Feldbetten, Decken und Zelten. 3. Erfassung der nach dem § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz getroffenen Brandschutzmaßnahmen. 4. Verstärkung des Rettungsdienstes Der örtliche Rettungsdienst ist je nach Schadenslage und verfügbarer eigener Kraft entsprechend § 15 Abs. 2 der Verordnung zu verstärken. Dazu sind folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen: a) Einsatz des dienstfreien Rettungspersonals und anderer Einrichtungen b) Vereinbarung der Art und des Umfangs nachbarlicher Hilfeleistung mit benachbarten Rettungsdienstbereichen und Erstellen entsprechender Alarm- und Einsatzpläne c) Gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr (Rettung und Versorgung von Notfallpatienten) entsprechend diesen Grundsätzen d) Einsatz von Katastrophenschutz-Einheiten und -Einrichtungen im Wege der Amtshilfe e) Besetzung der Funktion der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes durch die zuständige Behörde nach einem Dienstplan in Form einer Rufbereitschaft f) Besetzung der Funktion der organisatorischen Leiterin oder des organisatorischen Leiters durch die zuständige Behörde nach einem Dienstplan in Form einer Rufbereitschaft g) Erfassung überörtlicher schnell verfügbarer Hilfskräfte und Einrichtungen aa) Rettungs- und Transporthubschrauber des Katastrophenschutzes, des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und anderer Streitkräfte sowie weiterer geeigneter Institutionen bb) Sanitätsdienste und notärztliches Personal im Umkreis von ca. 50 km, insbesondere Schnelleinsatzzüge, Schnelleinsatzgruppen, Bundeswehr und andere Streitkräfte, werksärztliche Dienste cc) Einheiten des Technischen Hilfswerkes dd) Bergwacht und Wasserrettung, insbesondere Tauchergruppen ee) Rettungshundestaffeln. 5. Erfassung geeigneter Behandlungseinrichtungen a) Krankenhäuser Es sind alle für die Aufnahme von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen geeignete Krankenhäuser im Umkreis von ca. 50 km sowie Spezialkliniken und -einrichtungen mindestens wie folgt zu erfassen: aa) Verzeichnis der Krankenhäuser mit ihren Fachabteilungen einschließlich Spezialgebieten bb) Operations- und Behandlungskapazitäten der einzelnen Fachabteilungen cc) Bettenkapazitäten einschließlich Intensivbetten und Reanimationseinheiten dd) Möglichkeiten der Kapazitätserweiterungen ee) Spezialkliniken, z. B. regionale Strahlenschutzzentren, zur radioaktiven Dekontaminierung und zur Versorgung von Schwerstbrandverletzten ff) Informationszentren, z. B. Zentrale Vermittlungsstelle für Brandverletzte und Vergiftungszentralen b) Arztpraxen In Zusammenarbeit mit den zuständigen Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sind geeignete Arztpraxen unter Berücksichtigung einer umfassenden Erstversorgung von leichter verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen zu erfassen. Bei der Auswahl der Praxen ist auch die räumliche Nähe zu möglichen Notunterkünften (Schulen, Turnhallen, Vereinsheimen usw.) einzubeziehen. aa) Praxen von Durchgangsärztinnen oder -ärzten (von den Berufsgenossenschaften besonders bestellte Ärzte für die Behandlung von Arbeitsunfällen mit spezieller Praxisausstattung) bb) Praxen von anderen Ärztinnen und Ärzten, die an der Heilbehandlung von Arbeitsunfällen beteiligt sind (mit spezieller Praxisausstattung) 6. Erfassung von Sanitätsmaterial a) Apotheken und pharmazeutische Großhandlungen b) Verbandsstoff-Firmen und deren Auslieferungslager c) Sanitätslager der Bundeswehr.
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 , § 6 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 und § 27 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499), des § 9 Abs. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) und aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934 (RGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349), wird im Einvernehmen mit dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst verordnet:
Allgemeine Aufgaben
§ 1 Allgemeine Aufgaben (1) Den Zentralen Leitstellen obliegen insbesondere: 1. die Entgegennahme und unverzügliche Behandlung aller Notrufe, Notfallmeldungen, sonstiger Hilfeersuchen und Informationen für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst und die Erteilung von Auskünften, 2. die Alarmierung der Einsatzkräfte und -einheiten entsprechend dem Alarm- und Einsatzplan, 3. die Lenkung und Dokumentation aller Einsätze des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich, insbesondere die Entgegennahme von Status- und Lagemeldungen, die Nachforderung von Einsatzkräften und -mitteln, die Vornahme von Benachrichtigungen, das Bereitstellen von Informationen und die fernmeldemäßige Führung von Einsatzkräften und -mitteln, 4. die Sicherstellung und Abstimmung der Zusammenarbeit mit benachbarten Zentralen Leitstellen, Polizei- und Forstdienststellen, Versorgungsbetrieben, Krankenhäusern, Gesundheitsämtern, ärztlichem Notfallvertretungsdienst und anderen Stellen, 5. das Führen des Bettennachweises nach § 8 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 , 6. die Meldungen besonderer Vorkommnisse und Schadensfälle. (2) Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern können vereinbaren, dass diese Gemeinden die den Zentralen Leitstellen obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise für den Landkreis durchführen. Die Landkreise können Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (3) Die Zentralen Leitstellen üben die Funküberwachung im gemeinsamen Funknetz des Landes aus und ordnen die Nutzung von gemeinsamen oder abgesonderten Funkkanälen an, wenn dies aus taktischen, betrieblichen oder technischen Gründen notwendig ist. (4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 1 und 3 haben die Zentralen Leitstellen in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Offenbach und Wiesbaden (Leitfunkstellen) folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Zuweisung zusätzlicher Funkkanäle und Unterstützung der übrigen Zentralen Leitstellen in allen Fragen der Einsatzabwicklung, 2. die Zuteilung von Rufkombinationen, 3. den Ausfallersatz für die übrigen Zentralen Leitstellen, 4. das Sammeln von Meldungen über besondere Vorkommnisse und Schadensfälle von den Zentralen Leitstellen, die Aufbereitung und Weitermeldung an die zuständigen Regierungspräsidien und das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium, 5. die Alarmierung der landesbediensteten Techniker, 6. die Funküberwachung in den eigenen Funkverkehrsbereichen. Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestimmt, welche Zentralen Leitstellen die in Satz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen.
Einsatzmerkmale und -bearbeitung
§ 10 Einsatzmerkmale und -bearbeitung (1) Bei der Einsatzvergabe im Rettungsdienst haben Notfalleinsätze gegenüber anderen Rettungsdiensteinsätzen Vorrang. Hierzu ist grundsätzlich das dem Notfallort zeitlich nächstbefindliche geeignete Rettungsmittel einzusetzen. Dabei sind die Kapazitäten der Luftrettung ergänzend zu berücksichtigen. (2) Ist das für die Notfallversorgung geeignete Rettungsmittel nicht das dem Notfallort nächstbefindliche, ist zusätzlich ein anderes näher stehendes Rettungsmittel einzusetzen. (3) Die Entscheidung über den Einsatz der Notärztin oder des Notarztes erfolgt nach den im Rettungsdienstplan des Landes bestimmten Kriterien. (4) Die in der Gefahrenabwehr mitwirkenden Dienststellen und Organisationen sind grundsätzlich nach vorgegebenen Alarm- und Ausrückeplänen oder einem Maßnahmenkatalog zu benachrichtigen oder zu alarmieren. (5) Zur Verbesserung der Bedienung der Krankentransportnachfrage sind verstärkt Einteilungsverfahren anzuwenden, die auf Voranmeldung von Transportaufträgen und deren Umsetzung in eine bestmögliche Zeit-/Wegebeziehung beruhen. Bei Krankentransporten kann aus einsatztaktischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten von dem Grundsatz des Einsatzes des nächststehenden Rettungsmittels abgewichen werden. (6) Im übrigen sind die Bereichspläne nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 zu beachten.
Grundsatz
§ 11 Grundsatz (1) Die rettungsdienstliche Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle umfasst alle Maßnahmen, die über die regelmäßige Vorhaltung des Rettungsdienstes hinausgehen und die von der notfallmedizinischen Erstversorgung von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen bis zu deren anschließender Versorgung in geeigneten Behandlungseinrichtungen ergänzende Planungen und Vorbereitungen erfordern. (2) Bei Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sind die zuständigen Katastrophenschutzbehörden auch für die Maßnahmen nach Abs. 1 zuständig.
Sicherstellung
§ 12 Sicherstellung (1) Die rettungsdienstliche Versorgung im Sinne von § 11 Abs. 1 obliegt vorrangig den Einrichtungen des Rettungsdienstes und den Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen, die den Bereichen Sanitätswesen und Betreuung nach der Neukonzeption des Katastrophenschutzes in Hessen zugeordnet sind, den Feuerwehren, niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Krankenhäusern. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, ihre Katastrophenschutzpläne nach § 31 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz mit den von den Krankenhäusern nach § 22 zu erstellenden Einsatzplänen abzustimmen.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 13 Vorbereitende Maßnahmen (1) Die Planungen des Ergänzungsbedarfs der Landkreise und kreisfreien Städte müssen mindestens die in der Anlage zusammengefaßten vorbereitenden Maßnahmen enthalten. (2) Bei der Planung der vorbereitenden Maßnahmen ist vorzugeben, daß die regelmäßig verfügbaren Versorgungskapazitäten in der Regel innerhalb von 30 Minuten angemessen verstärkt werden können. Soweit dies nicht möglich ist, soll die fristgerechte Verstärkung der Versorgungskapazitäten durch Vereinbarungen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder durch die Planung gemeinsamer vorbereitender Maßnahmen verbessert werden. (3) Auf der Grundlage der geplanten vorbereitenden Maßnahmen ist ein besonderer Maßnahmenplan zu erstellen oder der allgemeine Alarm- und Einsatzplan entsprechend zu ergänzen. Die danach zu veranlassenden Erstmaßnahmen richten sich nach Art und Ausmaß des Schadensereignisses sowie der Art und Zahl der im eigenen Zuständigkeitsbereich unmittelbar zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte und Versorgungskapazitäten. Der Maßnahmenplan oder der Alarm- und Einsatzplan ist mindestens jährlich fortzuschreiben; die Wirksamkeit ist durch Übungen zu überprüfen.
Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen
§ 14 Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen (1) Bei einem größeren Schadensereignis sind die verfügbaren Einsatz- und Behandlungskapazitäten unter Einschränkung der Regelversorgung einzusetzen und im Falle einer größeren Zahl von Verletzten und Erkrankten, bei Großschadensereignissen oder sonstigen vergleichbaren Gefahrenlagen entsprechend § 12 Abs. 1 zu verstärken. Die Entscheidung über Art und Umfang der im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen obliegt der zuständigen Zentralen Leitstelle. (2) Sobald von der Zentralen Leitstelle Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen sind, ist das Leitstellenpersonal schnellstmöglich zu verstärken. Dazu sollen insbesondere die dienstfreien Leitstellenmitarbeiter herangezogen werden.
Technische Einsatzleitung
§ 15 Technische Einsatzleitung (1) Die technische Einsatzleitung führt am Gefahren- oder Schadensort alle rettungsdienstlichen Einsatzkräfte und -mittel. Sie ist entsprechend der Schadenslage personell und technisch auszustatten. Zur fachlichen Beratung kann die technische Einsatzleitung weitere entscheidungsbefugte Fachkräfte der für die Gefahrenabwehr zuständigen Dienststellen, Organisationen und Einrichtungen hinzuziehen. (2) Soweit nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gegeben sind, obliegt die Einsatzleitung nach dem Eintreffen am Schadensort der notärztlichen und organisatorischen Leitung gemeinsam. (3) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bleiben unberührt.
Notärztliche Leitung
§ 16 Notärztliche Leitung (1) Innerhalb der technischen Einsatzleitung hat die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt im Zusammenwirken mit der organisatorischen Leiterin oder dem organisatorischen Leiter und der Zentralen Leitstelle im Rahmen der notfallmedizinischen Gefahrenbewältigung insbesondere 1. Art und Anzahl der verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen, Schwere und Ausmaß der gesundheitlichen Schädigung, zusätzliche Gefährdungen, Kapazitäten an rettungsdienstlichem Personal, Material, Transporträumen und sekundären Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, 2. die Einsatzmöglichkeiten zu beurteilen, 3. die Einsatzschwerpunkte, Behandlungs- und Transportprioritäten und -ziele und die Organisation der medizinischen Rettung in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der technischen Einsatzleitung zu bestimmen, 4. Einsatzaufträge zur Durchführung der rettungsdienstlichen Maßnahmen zu erteilen. (2) Die notfallmedizinische Eignung und Erfahrung ist dem für die Bestellung zuständigen Landkreis oder der für die Bestellung zuständigen kreisfreien Stadt vor der Bestellung zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt durch eine von der Landesärztekammer Hessen ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Voraussetzung sind außerdem Kenntnisse der Maßnahmen- und Versorgungsstruktur im zuständigen Rettungsdienstbereich. (3) Der Träger der Notfallversorgung hat den jederzeitigen Einsatz der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes zu gewährleisten, und die Einsatzbereitschaft ist in einem Dienstplan zu regeln. Zur Verbesserung der Gesamtversorgung können auch rettungdienstbereichsübergreifende Regelungen getroffen werden.
Organisatorische Leitung
§ 17 Organisatorische Leitung (1) Innerhalb der technischen Einsatzleitung obliegen der organisatorischen Leiterin oder dem organisatorischen Leiter im Zusammenwirken mit der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt am Schadensort insbesondere 1. die Führung der rettungsdienstlichen Einsatzkräfte unter Berücksichtigung der jeweils gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, 2. das Festlegen von Sammelstellen für die notfallmedizinisch zu versorgenden Personen und der für die weitere Versorgung notwendigen Rettungsmittel, 3. die Einweisung der Rettungsmittel und die Sicherstellung der Funk- und Fernmeldeverbindung mit den Beteiligten, 4. die Erfassung der notfallmedizinisch erstversorgten Personen, 5. die Organisation des Abtransportes und der weiteren Versorgung von erstversorgten Personen. (2) Zur organisatorischen Leiterin oder zum organisatorischen Leiter soll nur bestellt werden, wer über mehrjährige praktische Erfahrungen in Leitungsfunktionen des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes und über besondere Kenntnisse des Funksystems der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) verfügt, in entsprechenden Funktionen haupt- oder nebenberuflich tätig ist und die Maßnahmen- und Versorgungsstruktur im jeweiligen Rettungsdienstbereich kennt. Die Bestellung erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte, im Falle der Beauftragung Dritter auf deren Vorschlag. (3) Für die Sicherstellung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 18 Vorbereitende Maßnahmen (1) Zur Sicherstellung der stationären Aufnahme der bei größeren Schadensereignissen notfallmedizinisch erstversorgten Personen haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern mindestens 1. die zusätzlich für die Notfallbehandlung nutzbaren Räume festzustellen und deren Ausstattung und personelle Besetzung festzulegen, 2. die zusätzlich nutzbaren Bettenkapazitäten zu ermitteln und deren pflegerische Versorgung zu bestimmen, 3. die Möglichkeiten zur Erhöhung der sonstigen Versorgungskapazitäten (Labor, Apotheke, Küche) zu klären und die maximale Aufnahmekapazität fachbezogen festzulegen, 4. die Erfordernisse zur Erfassung und Weiterleitung von notfallmedizinisch erstversorgten Personen und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie zur Betreuung von Angehörigen zu regeln, 5. die Ausweichmöglichkeiten und Verstärkungskapazitäten (insbesondere niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Hilfsdienste) zu erfassen. (2) In die Planungen haben die Landkreise und kreisfreien Städte sonstige Ärztinnen und Ärzte (insbesondere niedergelassene oder Betriebsärztinnen und -ärzte) aufzunehmen, die sich für den Bedarfsfall zur Mitarbeit in der stationären Versorgung bereit erklärt haben.
Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen
§ 19 Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern dafür Sorge zu tragen, dass in den geeigneten Krankenhäusern nach Feststellung eines größeren Schadensereignisses die stationäre Regelversorgung soweit wie möglich eingeschränkt, die Ambulanzen soweit wie möglich geräumt und alle Arbeitsbereiche schnellstmöglich einsatzbereit gemacht werden. Außerdem ist vorzusehen, dass der Besucherbetrieb auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und die Entlassung von Personen, deren Behandlung anderweitig möglich ist oder zurückgestellt werden kann, sofort veranlasst werden. Bei Bedarf ist eine Verlegung in andere geeignete Krankenhäuser vorzusehen. (2) Für die Aufnahme von zugewiesenen notfallmedizinisch erstversorgten Personen ist ein geeigneter Raum in der Nähe der Notfallaufnahme und -ambulanz oder der Liegend-Krankenzufahrt vorzusehen. Soweit vorhanden, ist die Nutzung von Aufenthaltsräumen als Warteräume für leichtverletzte Personen vorzusehen.
Besondere Aufgaben
§ 2 Besondere Aufgaben (1) Der Einsatz und die Steuerung von Rettungshubschraubern erfolgt jeweils durch die Zentrale Leitstelle, in deren Zuständigkeitsbereich ein Rettungshubschrauber stationiert ist. (2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt der Einsatz und die Steuerung der ausschließlich für Sekundäreinsätze vorgehaltenen Hubschrauber durch die von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium bestimmte Zentrale Leitstelle. Das gleiche gilt für die entsprechenden bodengebundenen Rettungsmittel. (3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Rettungsdienstplanes des Landes nach § 22 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 zu beachten.
Ergänzende Maßnahmen bei besonderen Gefahrenlagen im Krankenhaus
§ 20 Ergänzende Maßnahmen bei besonderen Gefahrenlagen im Krankenhaus (1) Um die Folgen möglicher besonderer Gefahrenlagen in den Krankenhäusern auf das unabwendbare Maß zu begrenzen, sind von den Krankenhäusern ergänzende Hilfs- und Abwehrmaßnahmen zu planen. Die Planung muß insbesondere Maßnahmen für eine schnelle Evakuierung des Krankenhauses und die notwendigen Selbstschutzmaßnahmen umfassen. Daneben sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Ausbreitung von Gefahrenlagen verhindern oder soweit wie möglich begrenzen. (2) Zur Vorbereitung von Evakuierungsmaßnahmen sind insbesondere geeignete Ausweichobjekte zu bestimmen und notwendige Verlegungsmaßnahmen festzulegen. Soweit sich in der Umgebung von Krankenhäusern besondere Gefahrenpunkte befinden, sind ergänzende Maßnahmen zur Bewältigung möglicher Gefahrenlagen zu treffen.
Selbsthilfe
§ 21 Selbsthilfe Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass die Krankenhäuser im Rahmen ihrer Möglichkeiten Selbstschutzmaßnahmen vorsehen, die bei besonderen Gefahrenlagen in den Krankenhäusern schnell und wirkungsvoll ergriffen werden können, bis Hilfe durch Dritte erfolgt. Dazu gehören neben Maßnahmen zur Schadensbekämpfung mit den vorhandenen Mitteln auch das Freihalten der Anfahrtswege für die Feuerwehr und Hilfsdienste, die Verkehrslenkung innerhalb des Krankenhausbereichs und die Aufrechterhaltung der Wasser- und Energieversorgung. Die entsprechenden Festlegungen sind in den Krankenhaus-Einsatzplan nach § 22 aufzunehmen.
Krankenhaus-Einsatzplan
§ 22 Krankenhaus-Einsatzplan (1) Die Krankenhäuser legen in einem besonderen Krankenhaus-Einsatzplan fest, welche zusätzlichen Maßnahmen für die Aufnahme einer erhöhten Zahl von notfallmedizinisch erstversorgten Personen und zur Bewältigung interner Gefahrenlagen erforderlich sind. Der Krankenhaus-Einsatzplan muss unter Berücksichtigung jeweiliger Besonderheiten mindestens die Maßnahmen nach den §§ 18 bis 21 bestimmen und ist von jedem Krankenhaus mit den Planungen der für den Rettungsdienst, den Brandschutz und den Katastrophenschutz zuständigen Dienststellen abzustimmen. (2) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist regelmäßig zu prüfen und fortzuschreiben. (3) Den verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der jeweils maßgebliche Krankenhaus-Einsatzplan zur Kenntnis zu geben. Teilpläne sind dem betroffenen Personenkreis zur Verfügung zu stellen. (4) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist in den Katastrophenschutzplan nach § 31 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz aufzunehmen. (5) Die Gesundheitsämter sind im Rahmen ihrer allgemeinen Beaufsichtigung der Krankenhäuser nach § 47 Abs. 3 der Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil - auch verpflichtet, die Fortführung des Krankenhaus-Einsatzplanes im Sinne der Abs. 2 bis 4 zu prüfen und darauf zu achten, dass die Übungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 durchgeführt werden.
Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und ...
§ 23 Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen (1) Im Fall einer größeren Anzahl von Vergiftungen hat die technische Einsatzleitung oder das betroffene Krankenhaus sofort Ermittlungen über die Art des Giftstoffes zu veranlassen und unter Beteiligung der zuständigen Vergiftungszentrale eine Antidot-Behandlung einzuleiten. Bei einem Schadensereignis mit Kontaktgiften sind durch die technische Einsatzleitung oder das betroffene Krankenhaus geeignete Einrichtungen mit Wasch- oder Duschvorrichtungen für die Dekontamination zu bestimmen. Das beauftragte Personal hat im Einsatzfall Schutzanzüge anzulegen, die sowohl für den Rettungsdienst als auch in den dafür vorgesehenen Krankenhäusern vorzuhalten sind. (2) Bei einem Strahlenunfall hat die technische Einsatzleitung zur medizinischen Versorgung im Strahlenschutz erfahrene Fachkräfte zuzuziehen. Vor der stationären Aufnahme von strahlenexponierten Personen sind diese in besonderen Einrichtungen zu dekontaminieren und die Strahlenexposition zu ermitteln. Soweit der Strahlenunfall zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz führt, sind die Einzelheiten in den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, Anhang Notfallstationen, vom 13. Januar 1989 (GMBl. Nr. 5 S. 71) sowie in den Rahmenempfehlungen zum Aufbau und Betrieb von Notfallstationen in Hessen (RE-NFS-HE) geregelt. Die Ermittlung der Strahlenexposition in den besonderen Einrichtungen erfolgt durch geeignetes Personal, das sich gegenüber dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet hat. Die Erreichbarkeit ist in die Krankenhaus-Einsatzpläne aufzunehmen und der jeweils zuständigen Zentralen Leitstelle bekannt zu geben. Für die Erstversorgung sind abgeschlossene Untersuchungs-, Behandlungs- und Sammelstellen zu bestimmen. Kleidungsstücke und Gegenstände der strahlenexponierten Personen sind gesondert aufzubewahren, bis geklärt ist, ob Kontaminationsgefahr besteht. (3) Zur Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Vergiftungen, Verbrennungen oder Strahlenexpositionen haben die Zentralen Leitstellen besondere Nachweise über die in Frage kommenden Behandlungseinrichtungen zu führen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden 1. ... 2. ...
In-Kraft-Treten
§ 25 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Befugnisse
§ 3 Befugnisse Die Zentralen Leitstellen lenken alle Einsatzmaßnahmen und stimmen sie 1. bei besonderen rettungsdienstlichen Gefahrenlagen unterhalb der Katastrophenschwelle mit der besonderen Einsatzleitung und bis zu deren Tätigwerden mit der technischen Einsatzleitung nach den Bestimmungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 2. bei Einsätzen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe mit der technischen Einsatzleitung und der Gesamteinsatzleitung und der technischen Einsatzleitung nach den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), 3. bei Einsätzen im Katastrophenfall mit der unteren Katastrophenschutzbehörde, ab.
Besondere Einsatzleitung
§ 4 Besondere Einsatzleitung (1) Der besonderen Einsatzleitung nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gehören geeignete und entscheidungsbefugte Fachkräfte der für die rettungsdienstliche Gefahrenabwehr zuständigen Dienststellen, Organisationen und sonstigen Einrichtungen an. (2) Die besondere Einsatzleitung ist einzusetzen, wenn zur Einsatzsteuerung bei besonderen rettungsdienstlichen Gefahrenlagen Entscheidungen zur Alarmierung, Lenkung und Zusammenarbeit der Einsatzkräfte und -einheiten zu treffen sind, die über die jeweiligen Alarm- und Einsatzpläne hinausgehen. (3) Die Zentrale Leitstelle ist an die Entscheidungen der besonderen Einsatzleitung gebunden.
Dienst- und Fachaufsicht
§ 5 Dienst- und Fachaufsicht Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt in den Landkreisen dem Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten dem Magistrat. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
Qualifikation des Personals
§ 6 Qualifikation des Personals (1) In Zentralen Leitstellen soll nur beschäftigt werden, wer die BOS-Sprechfunkberechtigung erworben und die Ausbildung 1. zur Führung einer Gruppe der Feuerwehr, 2. als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter und danach 3. in der Einsatzbearbeitung der Zentralen Leitstellen erfolgreich abgeschlossen hat und die Organisationsstruktur der Gefahrenabwehr im eigenen Zuständigkeitsbereich kennt. (2) In Zentralen Leitstellen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Personen ständig besetzt sind, kann von der Regelung nach Abs. 1 für eine Person abgewichen werden, wenn die fehlende Ausbildung innerhalb von drei Jahren erfolgreich nachgeholt wird.
Aus- und Fortbildung
§ 7 Aus- und Fortbildung (1) Die Ausbildung zur Einsatzbearbeitung in Zentralen Leitstellen erfolgt an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder einer anderen von dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungsstätte. Sie soll insbesondere Kenntnisse über Abfragetechniken, Einsatztaktik und -strategie sowie den Fernmeldebetrieb vermitteln. (2) Die Fortbildung des Personals der Zentralen Leitstellen soll sich schwerpunktmäßig auf die Erlangung und Erweiterung praktischer und organisatorischer Kenntnisse im Rettungsdienst sowie im Brand- und Katastrophenschutz erstrecken.
Einsatzplanung
§ 8 Einsatzplanung (1) Die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zuständigen Dienststellen erstellen nach einem mit der Zentralen Leitstelle abgestimmten Schema Alarm- und Ausrückepläne für den Einsatz der Rettungsmittel und sorgen für deren Fortschreibung. (2) Die untere Katastrophenschutzbehörde bestimmt im Rahmen des Katastrophenschutzplanes die von der Zentralen Leitstelle zu veranlassenden Erstmaßnahmen.
Einsatzerfassung und -dokumentation
§ 9 Einsatzerfassung und -dokumentation (1) Die Notrufabfrage und der Einsatzablauf werden in allen Zentralen Leitstellen inhaltlich, zeitlich und räumlich nach Maßgabe der Kriterien der Abs. 2 und 3 erfaßt. Der Nachweis ist 10 Jahre aufzubewahren. (2) Der Nachweis der Notrufabfrage muß alle Einsatzgrunddaten, die für die Einsatzentscheidung vom Personal in der Zentralen Leitstelle abzufragen sind, enthalten. (3) Der Nachweis des Einsatzablaufes muß alle wesentlichen Angaben vom Beginn der Alarmierung der Rettungsmittel bis zum Ende des Einsatzes enthalten. (4) Die Einsatzdaten der Notrufabfrage und des Einsatzablaufes sind für Zwecke der rechnerunterstützten Auswertung so zusammenzuführen, dass eine kontinuierliche Wirksamkeits- und Erfolgskontrolle des über die Zentrale Leitstelle abgewickelten Einsatzgeschehens gewährleistet ist. (5) Neben der Dokumentation nach Abs. 1 bis 3 sind alle ankommenden und abgehenden Funk- und Drahtgespräche auf Tonträger mit Uhrzeit aufzuzeichnen und mindestens 6 Wochen aufzubewahren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.