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title: "RettAssZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Rettungsassistentengesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten Vom 25. Juni 1990"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RettAssZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:11:18+00:00"
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# RettAssZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Rettungsassistentengesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten Vom 25. Juni 1990

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 25.06.1990
*Fundstelle:* GVBl. I 1990, 193


### § 1

§ 1 Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für die Durchführung des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770).

### § 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### Eingangsformel RettAssZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), 2. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966). (2) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 9 des Gesetzes trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes abgelegt hat oder ablegen will. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und über die Verkürzung des Lehrganges nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 des Gesetzes teilnimmt oder teilnehmen will. (4) Die Entscheidung über die Anrechnung der praktischen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 des Gesetzes trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes bestanden hat. (5) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und § 13 des Gesetzes trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller 1. seinen Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. (6) Über die Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung des Lehrganges nach § 4 und die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 des Gesetzes entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt oder liegen soll.

### § 2

§ 2 Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und nach § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die nach § 1 Abs. 6 dieser Verordnung anerkannten Einrichtungen ihren Sitz haben.

### § 3

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Rettungsassistentengesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten Vom 25. Juni 1990
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RettAssZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
