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Verordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften Vom 14. Dezember 1958

Ausfertigungsdatum:
14.12.1958
Fundstelle:
GVBl. 1958, 188
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ReiseBV

Auf Grund des § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459) und auf Grund des § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr zum Erlaß von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Handels mit unedlen Metallen sowie zur Ausführung des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom 6. Oktober 1958 (GVBl. S. 150) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung findet auf Gewerbetreibende Anwendung, die folgende Tätigkeiten ausüben: 1. die Vermittlung, Veranstaltung oder die Durchführung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung in eigenen Beförderungsmitteln beschränken, oder 2. die Ausgabe oder Vermittlung von Leistungsanweisungen für Beförderung oder Unterkunft.

§ 2

Behördliche Überwachung und Nachschau

§ 2 Behördliche Überwachung und Nachschau (1) Die Beauftragten des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten die Beauftragten des Magistrats, sowie die Beauftragten des Regierungspräsidenten sind befugt, in den Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erforderlich ist. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten dieser Behörden Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen die Geschäftsbücher und -papiere, auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde, vorzulegen. (2) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten dieser Behörden jede über seine Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. Er ist verpflichtet diese Auskunft mündlich oder schriftlich innerhalb der gesetzten Frist und kostenfrei zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 3

Buchführungspflicht

§ 3 Buchführungspflicht (1) Der Gewerbetreibende hat über die Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung unter Verwendung von Konten Aufzeichnungen zu machen. Für die einzelnen Buchungen sind Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. (2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen bei der Vermittlung von Reisen ersichtlich sein: 1. Tag der Anmeldung oder Vermittlung, 2. Vor- und Zuname, Wohnort und Wohnung der Kunden, bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch Geburtsdatum, 3. vereinbarte Leistungen (z. B. Preisgruppe, Fahrt, Übernachtung, Frühstück, Mittagessen), 4. Gesamtpreis der Leistung, 5. Zahlungen des Kunden nach Art, Betrag und Datum, 6. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (Leistungsträger, Veranstalter) und Zahlungen des Gewerbetreibenden an diese nach Art, Betrag und Datum. (3) Bei Veranstaltungen oder Durchführung von Gesellschaftsreisen ist für jede Reise 1. vor Abschluß von Verträgen mit den Kunden nach kaufmännischen Grundsätzen eine Zusammenstellung der Kosten zu fertigen, die auch Angaben über die Leistungsträger enthalten muß, 2. nach Abschluß der Reise eine Aufstellung zu fertigen, aus der die Anzahl der Reiseteilnehmer, deren Zahlungen sowie die Beträge, die der Gewerbetreibende den Leistungsträgern gezahlt hat oder schuldet, hervorgehen müssen. Soweit bei Veranstaltung oder Durchführung von Gesellschaftsreisen die Tätigkeit eines Vermittlers nicht in Anspruch genommen wird (Eigenbuchungen), müssen aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen auch die Angaben nach Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ersichtlich sein. (4) Alle Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Alle Zahlungen des Kunden sind am Tage des Eingangs zu vermerken. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrage, ein Ausfall der Reise sowie jede Änderung der vereinbarten Leistungen sind ebenfalls zu vermerken.

§ 4

Inseratensammlung

§ 4 Inseratensammlung Je ein Stück sämtlicher von dem Gewerbetreibenden vorgenommener Veröffentlichungen (insbesondere Inserate, Prospekte, Vervielfältigungen), in denen er eine der in § 1 bezeichneten gewerblichen Leistungen ankündigt, ist in einer nur diesem Zweck dienenden Sammlung oder in anderer Weise übersichtlich zu verwahren; soweit dies wegen der Form der Veröffentlichung oder Ankündigung nicht möglich ist, ist ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen. Die Belege sind in der Reihenfolge des Erscheinens der Veröffentlichung, bei Inseraten unter Hinzufügung der Bezeichnung und des Erscheinungstages der Druckschrift zu verwahren.

§ 5

Beförderungsausweise und Tagesfahrten

§ 5 Beförderungsausweise und Tagesfahrten Die Vorschriften der §§ 3 und 4 finden auf die Ausgabe von Beförderungsausweisen einschließlich der Nebenausweise sowie auf die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen von nicht mehr als eintägiger Dauer (Tagesfahrten ohne Übernachtung) keine Anwendung.

§ 6

Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen

§ 6 Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen Der Gewerbetreibende hat die Geschäftsunterlagen im Sinne der §§ 3 und 4 auf die Dauer von drei Jahren in seinen Geschäftsräumen aufzubewahren; Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

§ 7

Erteilung von Weisungen

§ 7 Erteilung von Weisungen Soweit nach dieser Verordnung eine Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsbehörden besteht, können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen; im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn die kommunalen Verwaltungsbehörden das Recht verletzen oder die erhaltenen allgemeinen Weisungen nicht befolgen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 die Nachschau nicht duldet oder die Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt; 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt; 3. gegen die Buchführungspflichten des § 3 verstößt; 4. einer Vorschrift des § 4 über die Inseratensammlung zuwiderhandelt oder 5. der Vorschrift des § 6 über die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen zuwiderhandelt.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. März 1959 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.