Gesetz über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen Vom 16. September 2011*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 420
§ 2(1) Das Land Hessen ist in die Regierungsbezirke Darmstadt, Gießen und Kassel eingeteilt.(2) Der Regierungsbezirk Darmstadt umfasst die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Offenbach am Main sowie Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Darmstadt.(3) Der Regierungsbezirk Gießen umfasst die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Gießen.(4) Der Regierungsbezirk Kassel umfasst die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Kassel.
§ 1Das Regierungspräsidium ist Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und vertritt die Landesregierung in den ihm übertragenen Aufgaben im Bezirk.
§ 2(1) Das Land Hessen ist in die Regierungsbezirke Darmstadt, Gießen und Kassel eingeteilt.(2) Der Regierungsbezirk Darmstadt umfasst die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main sowie Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Darmstadt.(3) Der Regierungsbezirk Gießen umfasst die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Gießen.(4) Der Regierungsbezirk Kassel umfasst die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Kassel.
§ 3Die Landesregierung kann Verwaltungsbefugnisse, die ihr oder den Ministerinnen und Ministern zustehen, durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium übertragen.
§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.