RegBezNOG HE 1980 · Hessen

Gesetz zur Neuorganisation der Regierungsbezirke und der Landesplanung Vom 15. Oktober 1980

Ausfertigungsdatum:
15.10.1980
Fundstelle:
GVBl. I 1980, 377
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Land Hessen wird in die Regierungsbezirke Darmstadt, Gießen und Kassel eingeteilt.

§ 2

§ 2(1) Der Regierungsbezirk Darmstadt umfaßt die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis. Dienstsitz des Regierungspräsidenten ist Darmstadt. (2) Der Regierungsbezirk Gießen umfaßt die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis. Dienstsitz des Regierungspräsidenten ist Gießen. (3) Der Regierungsbezirk Kassel umfaßt die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Dienstsitz des Regierungspräsidenten ist Kassel.

§ 3

§ 3(1) Der Regierungspräsident in Gießen nimmt in seinem Regierungsbezirk die bisher den Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel übertragenen Zuständigkeiten wahr. Zuständigkeiten, die sich nicht auf den Bereich eines bisherigen Regierungsbezirks beschränken, gehen nicht auf ihn über. (2) Im übrigen gelten Rechtsvorschriften, in denen auf den Bereich eines Regierungsbezirks Bezug genommen ist, bis zu einer anderweitigen Regelung mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle des bisherigen Regierungsbezirks die kreisfreien Städte und Landkreise dieses Bezirks treten.

§ 4

§ 4Soweit der Dienstsitz des bisherigen Regierungspräsidenten in Darmstadt oder Kassel für den Sitz von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Dienststellen maßgebend ist, kann dieser Sitz bis zu einer anderweitigen Regelung beibehalten werden.

§ 5

§ 5

§ 6

§ 6(1) Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. (2) Soweit durch dieses Gesetz Rechtsvorschriften geändert oder aufrechterhalten werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Vorschriften zu ändern oder aufzuheben.

§ 7

§ 7Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

§ 1

Fortgeltung der regionalen Raumordnungspläne

§ 1 Fortgeltung der regionalen RaumordnungspläneRegionale Raumordnungspläne und deren räumliche oder sachliche Teilpläne, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung festgestellt und bekanntgemacht worden sind, gelten als räumliche oder sachliche Teile des regionalen Raumordnungsplanes für die neu abgegrenzte Planungsregion fort, solange und soweit sie nicht durch einen fortgeschriebenen Raumordnungsplan oder dessen räumliche oder sachliche Teilpläne ersetzt werden.

§ 2

Rechtsnachfolge

§ 2 Rechtsnachfolge(1) Die regionalen Planungsgemeinschaften werden in das Land Hessen eingegliedert. Ihre Aufgaben gehen auf das Land über. (2) Das Land ist Rechtsnachfolger der regionalen Planungsgemeinschaften. Es übernimmt unentgeltlich das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der regionalen Planungsgemeinschaften. (3) Für die Übernahme von Bediensteten und Versorgungslasten gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes. Bei Beamten der regionalen Planungsgemeinschaften ist dabei von den besoldungsmäßigen Einstufungen auszugehen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden.

§ 3

Maßnahmen in der Übergangszeit

§ 3 Maßnahmen in der ÜbergangszeitBis zum Inkrafttreten der Art. 2 und 3 können die regionalen Planungsgemeinschaften nur dann 1. Verträge mit Wirkung über den 1. Januar 1981 hinaus abschließen,2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,3. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn die obere Landesplanungsbehörde zustimmt. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift bleibt unberührt.

§ 4

Personalratswahlen

§ 4 Personalratswahlen(1) Für die Wahl der beim Regierungspräsidenten in Gießen zu bildenden Personal- und Jugendvertretungen gilt § 24 Abs. 3 und 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.(2) Die auf Grund dieses Gesetzes notwendig werdenden Wahlen von Personal- und Jugendvertretungen bei den Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel finden zum jeweils nächsten allgemeinen Wahltermin statt. Die bei den Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel bestehenden Personal- und Jugendvertretungen führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter; § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 5

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 5 Aufhebung von RechtsvorschriftenEs werden aufgehoben 1. ...2. ...3. Art. 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Dezember 1975 (GVBl. I S. 299),4. ...5. ...6. ...7. ...8. ...

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Art. 6 § 3 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Artikel

Artikel 1 Gesetz über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten Vom 15. Oktober 1980

Artikel

Artikel 2

Artikel

Artikel 3

Artikel

Artikel 4

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Artikel 5

Artikel

Artikel 6 Übergangs- und Schlußvorschriften

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.