ReblBekDV HE · Hessen

Verordnung zur Durchführung der Reblausbekämpfung Vom 21. Februar 2001

Ausfertigungsdatum:
21.02.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 125
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel ReblBekDV

Aufgrund 1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung und 2. des § 3 Abs. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 972, 1527, 3512) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2000 (GVBl. I S. 354), verordnet der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Reblausherd: Mit Reblaus befallene Grundstücke oder Grundstücksteile. 2. Sicherheitsgürtel: Unmittelbar angrenzende Flächen zur Absicherung des Reblausherdes. 3. Reblausfreie Gemeinden und Ortsteile: Gemeinden und Ortsteile, in denen in den letzten fünf Jahren kein Reblausbefall festgestellt wurde. 4. Drieschen: Drieschen sind Weinberge, in denen die ordnungsgemäße Pflege (Pflanzenschutz, Bodenpflege, Rebschnitt) unterblieben ist.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2

Anbaubeschränkungen

§ 2 Anbaubeschränkungen (1) In den hessischen Anbaugebieten gelten folgende Beschränkungen: 1. Der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen ist verboten. 2. Beim Anbau von Pfropfreben muss die Wurzelstange eine Mindestlänge von 28 cm aufweisen und die Veredlungsstelle muss mehr als 5 cm vom Boden entfernt sein. (2) Die zuständige Behörde kann zur biologischen Bekämpfung der Reblaus bei der Wiederbepflanzung mit Weinreben in ausgehauenen Reblausherden eine Brache anordnen.

§ 3

Verkehrsbeschränkungen

§ 3 Verkehrsbeschränkungen (1) Der Markt- und Hausierverkehr mit Wurzel-, Blind- und Pfropfreben ist verboten. (2) Der zuständigen Behörde hat der Lieferant jede Rebenlieferung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in einem Rebenbegleitschein; dieser muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Lieferanten und Empfängers, 2. Betriebsnummer des Erzeugers, 3. Stückzahl, 4. Rebsorte, 5. Unterlagensorte, 6. Kategorie, 7. Art der Herstellung.

§ 4

Herstellung von Pfropf - und Wurzelreben

§ 4 Herstellung von Pfropf - und Wurzelreben Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 5

Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken in Drieschen

§ 5 Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken in Drieschen Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet: 1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe, 2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und 3. in Drieschen vorhandene Rebstöcke unverzüglich zu entfernen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, ordnet die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an. Dies gilt auch für Flächen außerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung der Rebflächen.

§ 6

Sicherheitsgürtel

§ 6 Sicherheitsgürtel (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass zur ausreichenden Abgrenzung des Reblausherdes ein Sicherheitsgürtel angelegt wird; die Breite des Sicherheitsgürtels soll in der Regel nicht mehr als 15 Meter betragen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in dem Reblausherd und dem Sicherheitsgürtel 1. Reben und Unterstützungsmaterial zu entfernen und zu vernichten sind, 2. der Boden zu entseuchen ist und 3. sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um der Ausbreitung der Reblaus entgegenzuwirken.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Anbaubeschränkung des § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. einer Verkehrsbeschränkung des § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 die Rebenlieferung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4. Pfropf - oder Wurzelreben entgegen § 4 ohne Genehmigung herstellt oder 5. der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen entgegen § 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 , § 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 6 zuwiderhandelt.

§ 8

Zuständige Behörde

§ 8 Zuständige Behörde Das Regierungspräsidium Darmstadt ist 1. zuständige Behörde a) im Sinne dieser Verordnung, b) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S.2070), c) für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung, die nach § 32 des Pflanzenschutzgesetzes infolge von Reblausbekämpfungsmaßnahmen zu leisten ist, d) für die Genehmigung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben, e) für die Entgegennahme der Meldung über Wieder- und Neuanpflanzungen von Reben, f) für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall, 2. zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 7 der Reblausverordnung und § 7 dieser Verordnung, soweit die Zuständigkeit in § 40 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes nicht abweichend geregelt ist.

§ 9

§ 9 (Aufhebungsanweisung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.