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title: "RebflRodV HE — Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen im Land Hessen (Rebflächenrodungsverordnung) Vom 20. Juni 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:10:52+00:00"
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# RebflRodV HE — Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen im Land Hessen (Rebflächenrodungsverordnung) Vom 20. Juni 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.06.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 316


### § 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### Eingangsformel RebflRodV

Aufgrund 1. der §§ 2 , 3 und 4 der Rebflächenrodungsverordnung vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1502), 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), und 3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird verordnet:

### § 1

§ 1 Für die endgültige Aufgabe des Weinbaues auf weinbaulich genutzten Flächen einschließlich Mutterrebflächen, deren Nutzung unwirtschaftlich ist, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Prämie gewährt werden. Ausgenommen sind landschaftsprägende Steillagen. Förderfähig sind Flächen von mindestens 10 Ar und höchstens 25 Ar auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Flächen nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt.

### § 2

§ 2 (1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung und dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (2) Berücksichtigt werden Anträge auf Prämiengewährung ab dem Weinjahr 2000/2001, die bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Rodung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Es ist der amtliche Antragsvordruck unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen zu verwenden. Antragsberechtigt sind alle Bewirtschafter von Rebflächen für die Erzeugung von Wein oder Mutterrebenbeständen. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer der weinbaulich genutzten Fläche, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers. (3) Die zuständige Behörde überprüft die Existenz der betreffenden Reben, der betreffenden Fläche und ihres durchschnittlichen Ertrages oder ihrer durchschnittlichen Produktionskapazität. Der durchschnittliche Hektarertrag wird auf der Grundlage des sich aus der Traubenerntemeldung ergebenden Ertrages ermittelt. Maßgebend sind die der Rodung vorausgehenden fünf Weinjahre. Die Feststellung der durchschnittlichen Produktionskapazität erfolgt insbesondere aufgrund des Alters der Rebpflanzung, dem Erhaltungszustand sowie der Anzahl der Rebstöcke. (4) Die Prämienzahlung erfolgt nach Ablauf des Weinjahres nach der Antragstellung und nachdem die Rodung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

### § 3

§ 3 Die Höhe der Prämie wird auf einen Betrag zwischen 60 und 100 vom Hundert der in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmung zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (ABI. EG Nr. L 143 S. 1) bestimmten Höchstbeträge festgesetzt. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall nach den in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) genannten Kriterien über den konkreten Fördersatz. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen: 1. Ein im Hinblick auf die Anbaumethode hoher tatsächlicher Kosten- und Arbeitsaufwand steigert den Fördersatz, ein geringer Kosten- und Arbeitsaufwand mindert ihn. 2. Die Aufgabe von Flächen mit Leitrebsorten nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober 1995 (GVBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2001 (GVBl. I S. 115), mindert den Fördersatz. 3. Ein hoher Anteil der aufzugebenden Rebfläche im Verhältnis zur Betriebsfläche steigert den Fördersatz, ein geringer Anteil mindert ihn. 4. Eine hohe Qualität des erzeugten Weines mindert den Fördersatz, eine geringe Qualität steigert ihn.

### § 4

§ 4 Die Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 vom 29. Juni 1998 (GVBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird aufgehoben.

### § 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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— Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen im Land Hessen (Rebflächenrodungsverordnung) Vom 20. Juni 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RebflRodVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
