Hessische Verordnung über die Neuanpflanzung von Rebflächen Vom 17. April 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 17.04.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 242
§ 3 Übersteigt die Summe der genehmigungsfähigen Flächen die Anpflanzungshöchstflächen nach der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinjahren 2000/ 2001 bis 2004/2005, erfolgt die Verteilung nach folgenden Kriterien: 1. Vorrang haben Steillagen im Sinne von § 34b Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837). 2. Unter gleichrangigen Flächen erfolgt die Vergabe der Anpflanzungsrechte anteilig. Dabei wird das Anpflanzungsrecht auf einen für jede Fläche gleichen vom Hundertsatz beschränkt, der die Berücksichtigung aller Flächen ermöglicht. 3. Zuteilungsflächen unter 1000 qm können im Benehmen mit den Weinbauverbänden von der Zuteilung ausgeschlossen werden. Die hierdurch freigewordenen Anpflanzungsrechte werden vorrangig dem Betrieb erteilt, der diese Fläche beantragt hatte, im Übrigen werden sie anteilig verteilt. Bei Vorliegen wichtiger weinbaufachlicher oder wirtschaftlicher Gründe kann die nach § 1 Satz 2 zuständige Behörde im Benehmen mit den Weinbauverbänden eine andere Zuteilung vornehmen.
§ 4 Nicht verbrauchte Neuanpflanzungsrechte werden den Gebietsreserven nach § 4 Abs. 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober 1995 (GVBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802), zugeführt.
§ 5 Änderungsanweisung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Aufgrund 1. des § 3 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinjahren 2000/ 2001 bis 2002/2003 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 und § 54 Abs. 1 , diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710), 2. des § 8a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Weingesetzes und 3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird verordnet:
§ 1 Anträge auf Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen werden berücksichtigt, wenn sie für das betreffende Weinjahr bis jeweils zum 31. Dezember beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinjahren 2000/2001 bis 2004/2005 .
§ 2 Antragsberechtigt ist jeder Betrieb, der in der Weinbaukartei des Landes Hessen geführt wird und seit Beginn des Weinjahres 1997/98 keine Rodungsprämie in Anspruch genommen hat. Die zur Neuanpflanzung beantragten Flächen müssen innerhalb der bestimmten Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße liegen. Der Betrieb muss über die eineinhalbfache Fass- und Tanklagerkapazität verfügen, die für eine Durchschnittsernte des Betriebes erforderlich ist.
§ 3 Übersteigt die Summe der genehmigungsfähigen Flächen die Anpflanzungshöchstflächen nach der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinjahren 2000/ 2001 bis 2004/2005, erfolgt die Verteilung nach folgenden Kriterien: 1. Vorrang haben Steillagen im Sinne von § 34b Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453). 2. Unter gleichrangigen Flächen erfolgt die Vergabe der Anpflanzungsrechte anteilig. Dabei wird das Anpflanzungsrecht auf einen für jede Fläche gleichen vom Hundertsatz beschränkt, der die Berücksichtigung aller Flächen ermöglicht. 3. Zuteilungsflächen unter 1000 qm können im Benehmen mit den Weinbauverbänden von der Zuteilung ausgeschlossen werden. Die hierdurch freigewordenen Anpflanzungsrechte werden vorrangig dem Betrieb erteilt, der diese Fläche beantragt hatte, im Übrigen werden sie anteilig verteilt. Bei Vorliegen wichtiger weinbaufachlicher oder wirtschaftlicher Gründe kann die nach § 1 Satz 2 zuständige Behörde im Benehmen mit den Weinbauverbänden eine andere Zuteilung vornehmen.
§ 4 Nicht verbrauchte Neuanpflanzungsrechte werden den Gebietsreserven nach § 4 Abs. 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober 1995 (GVBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2001 (GVBl. I S. 115), zugeführt.
§ 5 Änderungsanweisung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.