EinfGRealStG · Hessen

Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG)1)2)Vom 20. März 1935

Ausfertigungsdatum:
03.12.1936
Fundstelle:
RGBI. I 1936, 961
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Hebesätze

§ 2Hebesätze(1) Die Hebesätze für die Realsteuern (§ 21 des Grundsteuergesetzes und §§ 16 und 25 des Gewerbesteuergesetzes) werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. (2) Die Hebesätze können im Laufe eines Kalenderjahres einmal geändert werden. Die Nachtragshaushaltssatzung über die Festsetzung der neuen Hebesätze muß vor dem 1. Januar erlassen werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital wirkt auf den Beginn des Kalenderjahres zurück. Die Änderung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme, die in dem Kalendermonat gezahlt wird, der nach dem Erlaß der Nachtragshaushaltssatzung beginnt.

§ 32

§ 32(1) Diese Gesetz tritt ... mit seiner Verkündung in Kraft.

§ 4

Änderung von Gemeindegebieten

§ 4Änderung von Gemeindegebieten(1) Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die hierfür zuständige Behörde für die Gebietsteile, die vorher zu verschiedenen Gemeinden (Gutsbezirken) gehört haben, auf bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. (2) Für Gemeinden, in denen aus Anlaß einer früheren Änderung von Gemeindegebieten verschiedene Realsteuersätze für die vorher zu verschiedenen Gemeinden (Gutsbezirken) gehörigen Gebietsteile zugelassen waren, bleibt diese Regelung vorläufig aufrechterhalten. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt im einzelnen Fall die obere Gemeindeaufsichtsbehörde.

§ 6

Steuerverkoppelung und Genehmigung der Hebesätze

§ 6Steuerverkoppelung und Genehmigung der HebesätzeDer Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Bestimmungen darüber, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer ... zueinander stehen müssen und inwieweit die Hebesätze für diese Steuern der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörden bedürfen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.