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Gesetz über die Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der RealsteuernVom 3. Dezember 1981

Ausfertigungsdatum:
03.12.1981
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 413
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) obliegt den Gemeinden.

§ 2

§ 2(1) § 1 gilt auch für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Gemeinden bei der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.