RdFunkVtr1991G HE · Hessen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 13. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
13.12.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 367
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 3 Ausführungsvorschrift zum Rundfunkstaatsvertrag Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Hessische Staatskanzlei.

Artikel

Artikel 4 Ausführungsvorschriften zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

§ 1

§ 1(1) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen die Landkreise sind auf Ersuchen des Hessischen Rundfunks oder der von ihm beauftragten Stelle verpflichtet, rückständige Rundfunkbeiträge gegen eine Vergütung von 10 vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Hessischen Rundfunk zu ersetzen. (2) Vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Zahlungsaufforderung, mit welcher der Hessische Rundfunk oder die von ihm beauftragte Stelle den rückständigen Rundfunkbeitrag und in der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge festgesetzte Säumniszuschläge unter Ankündigung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung, vom Rundfunkbeitragspflichtigen anmahnt. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht.

§ 2

§ 2Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist das Regierungspräsidium. Der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Regierungspräsidium die Zuständigkeit für das ganze Land zu übertragen.

Anlage (Staatsvertrag)

STAATSVERTRAG über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Anlage (Staatsvertrag)STAATSVERTRAG über den Rundfunk im vereinten Deutschland InhaltsverzeichnisStaatsvertrag über den Rundfunk im vereinten DeutschlandArtikel 1Rundfunkstaatsvertrag Artikel 2ARD-StaatsvertragArtikel 3ZDF-Staatsvertrag Artikel 4RundfunkgebührenstaatsvertragArtikel 5Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Artikel 6Bildschirmtext-StaatsvertragArtikel 7Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten Artikel 8AußerkrafttretenStaatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein unddas Land Thüringenschließen nachstehendenStaatsvertrag

Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag Dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten des Staatsvertrages (1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(2) Er tritt nach seinem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft. Art. 1 § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 am 1. Januar 1993 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Januar 1992 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

Artikel

Artikel 3 Ausführungsvorschriften zum Rundfunkstaatsvertrag Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Hessische Staatskanzlei.

Artikel

Artikel 4 Ausführungsvorschriften zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Artikel

Artikel 8 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Art. 3 bis 6 und Art. 7 Nr. 3 treten mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Art. 2 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft.

§ 1

§ 1(1) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen die Landkreise sind auf Ersuchen des Hessischen Rundfunks oder der von ihm beauftragten Stelle verpflichtet, rückständige Rundfunkgebühren gegen eine Vergütung von 10 vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Hessischen Rundfunk zu ersetzen. (2) Vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Zahlungsaufforderung, mit welcher der Hessische Rundfunk oder die von ihm beauftragte Stelle die rückständige Gebühr und in der Satzung festgesetzte Säumniszuschläge unter Ankündigung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung, vom Gebührenpflichtigen anmahnt. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht.

§ 2

§ 2Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist das Regierungspräsidium. Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten kann durch Rechtsverordnung einem Regierungspräsidium die Zuständigkeit für das ganze Land übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.